HSG:Hagen

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Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21.11.2009 in Hagen.
-Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 30.12.2013.-


§ 1 Name, Sitz.

Die Hochschulgruppe führt den Namen „Piraten-Hochschulgruppe Hagen”. Der Sitz ist an der FernUniversität in Hagen. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.


§ 2 Zweck und Ziele.

(1) Diese Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, die Piratenbewegung zu unterstützen und an Hochschulen bekannt zu machen.

(2) Datenschutz und Datensparsamkeit muss sowohl für Studenten als auch für Hochschulangestellte gewährleistet sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung. Dies umfasst sowohl das Recht, die Weitergabe von Daten zu untersagen als auch die Freiheit, bestimmte Daten auch tatsächlich auf direktem Wege bestimmten Adressaten freigeben zu können, insbesondere innerhalb der selben Institution, wenn dadurch die Vervielfältigung und der Versand der geschützten Information unter Aufwand des vom Datenschutz Begünstigten vermieden werden kann.

(3) Bespitzelung innerhalb der Studierendenvertretung ist abzulehnen. Abrechnungen der Studierendenvertreter sind zu vereinfachen. Als Mittel gegen detaillierte Datenerhebungen wird eine umfassendere Pauschalierung befürwortet.

(4) Hochschulpolitik muss transparent sein. Entscheidungen der Hochschulleitung müssen für einen verständigen Außenstehenden nachvollziehbar sein.

(5) Studenten der FernUniversität in Hagen sollten sich auf Anfrage kostenfrei auch zu den Online-Versionen von einzelnen Kursen, die sie nicht belegen, freischalten lassen dürfen. Mitgliedern der Studierendenvertretung sollte der Kurs „Konflikte und wie wir sie lösen” des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie freigeschaltet werden.

(6) Bildung muss für jeden Menschen ohne unüberwindbare Hindernisse und in einem fairen Verfahren, das nicht nur auf die Abiturnoten abstellt, zugänglich sein.

(7) Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse sollten frei zugänglich sein.


§ 3 Mitgliedschaft.

(1) Nur natürliche Personen mit Bezug zur FernUniversität in Hagen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod oder Austritt des Mitglieds.

(3) Der Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.


§ 4 Mitgliedsbeiträge.

(1) Einen Mitgliedsbeitrag von 25 Euro pro Monat hat zu entrichten, wer ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Studierendenparlamentes ist, als Mitglied oder Ersatzmitglied einem Ausschuss des Studierendenparlamentes angehört oder beratendes Mitglied des Studierendenparlamentes ist.

(2) Zur Zahlung des doppelten Mitgliedsbeitrages ist verpflichtet, wer feste monatliche Löhne, Aufwands- oder Sachkostenpauschalen von der Studierendenschaft erhält.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Sonderbeiträge bis maximal 150 Euro jährlich für Mitglieder beschließen, die unter Abs. 2 fallen oder mindestens zwei der in Abs. 1 genannten Mandate der Studierendenschaft ausüben. Dies können auch zwei verschiedene Ausschüsse sein.

(4) Werden Sitze in Ausschüssen aus politischen Gründen mit parteilosen Nichtmitgliedern oder Mitgliedern anderer Gruppen besetzt, so zahlen diese keine Beiträge. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschließen.

(5) Die Mitgliedsbeiträge dürfen insbesondere verwendet werden für:

1. die Ausrichtung von Mitgliederversammlungen,
2. sonstige Aktivitäten der Gruppe mit gemeinschaftsförderndem Charakter,
3. Vorauszahlungen auf ausstehende Aufwandsentschädigungszahlungen sowie Reisekostenerstattungen der Studierendenschaft für bedürftige Mitglieder,
4. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in Publikationen in Medien der Studierendenschaft,
5. Repräsentation und Verwaltung,
6. Aufbau von Infrastruktur,
7. jede Maßnahme, die geeignet ist, rechtliche oder tatsächliche Gefahren von Mitgliedern abzuwenden.

(6) Bei Bedürftigkeit reduziert sich der monatliche Mitgliedsbeitrag um 12,50 Euro.

(7) Bedürftigkeit liegt beim Bezug von Sozialleistungen vor. Für die Glaubhaftmachung gelten keine besonderen Regeln. Über das Vorliegen der Bedürftigkeit entscheidet der Vorsitzende mit einem seiner Stellvertreter.

(8) Die Beiträge können auch durch Arbeit abgeleistet werden. Das Nähere regelt ein Beschluss der Mitgliederversammlung.

(9) Der Kassenwart verwaltet die Mittel und weist auf Veranlassungen des Vorsitzenden nach Abs. 5 erforderliche Auszahlungen an. Der Kassenwart darf die Auszahlung offensichtlich unschlüssiger Forderungen verweigern.

(10) Der Rechnungsprüfer wacht im Namen der Mitgliederversammlung über die ordnungsgemäße laufende Mittelverwendung.


§ 5 Organe.

Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Die Mitgliederversammlung.

(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist eingeladen. Sie tagt analog zum Wahlrhythmus an der FernUniversität in Hagen mindestens einmal in zwei Jahren, bei außerplanmäßigen Neuwahlen jedoch entsprechend öfter. Bei Versammlungen außerhalb des Wahlrhythmusses verkürzt sich die Einladungsfrist auf eine Woche.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Sie wählt innerhalb von drei Monaten vor regulären Wahlen zum Studierendenparlament auch die Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstands sowie einen Rechnungsprüfer.

(3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.

(4) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Für die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Mitglieder sowie für solche, die für einen Tagesordnungspunkt von Bedeutung sind, werden kostenfreie Übernachtungsmöglichkeiten in Doppelzimmern gestellt. Bei Bedürftigkeit kann zusätzlich eine Erstattung der Reisekosten erfolgen. Die Reisekosten sind auf die Fahrtkosten begrenzt. Die Reisegenehmigung erteilt der Vorsitzende mit einem seiner Stellvertreter.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.


§ 7 Vorstand.

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter sowie dem Kassenwart.

(2) Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

(3) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt wurde.


§ 7a Erweiterter Vorstand.

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 7 Abs. 1 und bis zu drei Beisitzern.

(2) Den Beisitzern kann jeweils ein besonderes Aufgabengebiet übertragen werden.

(3) Die Beisitzer sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.


§ 8 Satzungsänderungen.

(1) Anträge zu Satzungsänderungen müssen auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

(2) Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.


§ 9 Auflösung.

(1) Wenn die Hochschulgruppe keine Mitglieder mehr hat, löst sie sich auf.

(2) Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung der Piratenpartei Deutschland zu.


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