HE:Kreisverband Wetterau/Kreisparteitag 2014/SÄA

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

SÄA-01: Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstands

Handlungsfähigkeit des Kreisvorstands

Betrifft

Wetterau / §14 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §14 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Neue Fassung

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. *Der Kreisvorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.

Begründung

  • Derzeit passt die Kreissatzung nicht mit zum Parteiengesetz, bei der ein Vorstand mindestens aus drei Personen bestehen muss.
  • Der Passus wurde sinngemäß aus der Landessatzung entnommen. dort §9(10)
  • Der Restvorstand bleibt auch nach Rücktritten noch beschränkt handlungsfähig und kann die Geschäfte des KVs bis zur Nachwahl weiterführen. u.a. kann und soll er den aKPT organisieren ohne wegen jeder Kleinigkeit den LVor fragen zu müssen.
  • Ohne kontinuierliche Geschäftsführung stockt die Parteiarbeit in der Zwischenzeit.
  • Wenn niemand mehr Vorstandsarbeit machen möchte, bleibt es dem Restvorstand überlassen, die kommissarische Geschäftsführung an den Landesvorstand abzugeben.
  • §14(2) regelt eine *Nachwahl!*Die Abwahl wird in §23(2) geregelt. Rücktritte oder Ausfälle von Vorstandsmitgliedern stellen keine automatische Legitimation für eine Neuwahl oder Absetzung des Restvorstandes da, schließlich wurde der ja mal vom KPT gewählt.

Antragsteller

Volker Weidmann

SÄA-02: Zusammensetzung des Kreisvorstands

Zusammensetzung des Kreisvorstands

Betrifft

Wetterau / §14 (1)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §14 (1) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • §14(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
    • 1. dem Kreisvorsitzenden
    • 2. seinem Stellvertreter
    • 3. dem Kreisschatzmeister
    • 4. optional einem oder mehreren Beigeordneten
    • 5. optional einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Wetterau der Piratenpartei Deutschland sein muss

Neue Fassung

  • §14(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
    • 1. dem Kreisvorsitzenden
    • 2.dem Kreisschatzmeister
    • 3.dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
    • 4.einem 1. Beigeordneten
    • 5.optional weiteren Beigeordneten
    • 6.optional einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Wetterau der Piratenpartei Deutschland sein muss

Begründung

  • Entsprechend der Verantwortung wird die Wahl des Kreisschatzmeisters vorgezogen...
  • Das Parteiengesetz schreibt einen mindestens dreiköpfigen Vorstand vor. Bei Ausfall auch nur eines Vorstandsmitgliedes müsste sofort ein aKPT abgehalten werden, um eine Nachwahl vorzunehmen.
  • Dieser Passus bringt mindesten ein "Reservevorstandsmitglied" mit und schafft "Luft" bei Ausfällen, Übernahme übergeordneter Funktionen oder Rücktritten.
  • Die Bezeichnung Beigeordneten wurde beibehalten, um dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, die interne Aufgabenverteilung selbst zu regeln.
  • Es geht nicht um eine Ämtervermehrung, sondern darum einen Vorstand möglichst lange arbeitsfähig zu halten.
  • Bei einer geraden Anzahl von Vorstandsmitgliedern mag es zu "Patt-Situationen" kommen können, aber das würde auch bei einer Wahl eines JuPi-Vertreters (6.) passieren können. Da muß man sich im Vorstand eben einigen und es ist im Prinzip egal, ob man 1:2, 2:2 oder 2:3 keine Mehrheit hinter sich hat.
  • Weiteres zur Anzahl der Beisitzer in SÄA-03

Antragsteller

Volker Weidmann


SÄA-03: Zusammensetzung des Kreisvorstands

Zusammensetzung des Kreisvorstands

Betrifft

Wetterau / §14 (3)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Streichung von §14(3) beschließen

Bisherige Fassung

§14(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die maximale Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.

Neue Fassung

§14(3) gestrichen

Begründung

  • Dem §14(3) kann man sich komplett sparen...
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden sowieso von der Versammlung gewählt.
  • Die "Zusammensetzung des Vorstandes" regelt die Satzung und das PartG. Für eine Satzungsänderung muß entsprechend eingeladen werden und kann leider nicht einfach mal so am KPT vorgenommen werden.
  • Keine Begrenzung der Beigeordnetenanzahl per Satzung - die Anzahl wird vom KPT per Wahl festgelegt.
  • Wer keine Beigeordneten im Vorstand möchte, braucht einfach keine zu wählen, da ja zur Wahl ein 50% Quorum benötigt wird.
  • Es ist für die Beigeordneten-Kandidaten unwürdig, sich erst zur Wahl zu stellen, um dann gesagt zu bekommen: Ätsch! wir brauchen/wollen keine Beigeordneten. Das Procedere sollte man sich ersparen.

Antragsteller

Volker Weidmann

SÄA-04: Bildung einer Untergliederung

Bildung einer Untergliederung

Betrifft

Wetterau / §9 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 10 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

  • Bei der geringen Anzahl aktiver Mitglieder macht es keinen Sinn weitere Untergliederungen zu gründen, wenn nicht mindestens 10 Piraten dieses Vorhaben unterstützen.
  • Weitere Untergliederungen mit nur mindestens 3 Piraten verursachen lediglich mehr Verwaltungsaufwand.

Antragsteller

Viktoria Klaus


SÄA-05: Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstandes

Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstandes

Betrifft

Wetterau / 14 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §14 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Neue Fassung

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand ist handlungsunfähig, wenn durch das Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei fällt oder das Amt des Vorsitzenden beziehungsweise des Schatzmeisters nicht kommissarisch besetzt werden kann. Im Falle der Handlungsunfähigkeit führt der Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung kommissarisch die Geschäfte und ruft schnellstmöglich einen außerordentlichen Kreisparteitag ein, um einen neuen Kreisvorstand wählen zu lassen.

Begründung

  • Aktuell ist nicht klar ersichtlich, dass ein Kreisvorstand handlungsunfähig ist, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter drei fällt. Damit ist ein Kreisvorstand mit weniger als drei Personen auch nicht berechtigt, zu einem KPT einzuladen, wenn er nicht vom Vorstand der nächsten höheren Gliederung damit beauftragt wurde.
  • Weiterhin ist nicht festgehalten, dass der Vorstand der nächsten höheren Gebietsgliederung kommissarisch die Geschäfte weiterführt.

Antragsteller

Viktoria Klaus


SÄA-06: Misstrauensantrag

Misstrauensantrag

Betrifft

Wetterau / 23 (2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §23 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

Neue Fassung

Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

Begründung

  • ein Drittel aller Mitglieder ist utopisch
  • 10% aller Mitglieder sind ausreichend und realistisch.

Antragsteller

Viktoria Klaus


SÄA-07: Einreichungsfrist für Satzungsänderungsanträge

Einreichungsfrist für Satzungsänderungsanträge

Betrifft

Wetterau / §24

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Einführung von §24 (3) beschließen

Bisherige Fassung

nicht vorhanden

Neue Fassung

Satzungsänderungsanträge sind 20 Tage vor dem Kreisparteitag in Textform beim Kreisvorstand einzureichen. Über Satzungsänderungsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, kann nur abgestimmt werden, wenn der Kreisparteitag diese mit einfacher Mehrheit zulässt.

Begründung

  • Sachanträge sollen auch 20 Tage vor dem Kreisparteitag eingereicht werden
  • Für Satzungsänderungsanträge gibt es in unserer Satzung keine klare Frist für die Einreichung (lediglich, dass sie in der Einladung stehen müssen).
  • Eine Einladung kann so nur schwierig vorbereitet werden.

Antragsteller

Sebastian Hübner