NDS:Delmenhorst/Satzungsentwurf

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Piraten Delmenhorst wollen am 07.03.2010 ihren Kreisverband gründen. Für diesen wird eine Satzung benötigt.

Für den Entwurf der Satzung wurde die Satzung des KV-Wolfenbüttel-Salzgitter, die NDS-Satzung und die Bundessatzung herangezogen. Weiter hat ein Anwalt (nachfolgend mit A: gekennzeichnet) der sich im PartG sehr gut auskennt, sich die Satzung vom KV-Wolfenbüttel-Salzgitter angeschaut und hat an diesem Entwurf dadurch beratend mitgewirkt.

Anmerkungen und zu ändernde Passagen sind rot-fett dargestellt.

Von der Urfassung abweichende und hinzugefügte Absätze sind grün-fett-kursiv.

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Piraten (A: „ihre Mitglieder“) ohne Unterschied

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau (A: fragliche Aussage) und Ausbau (A: Was ist mit Garantie/Verteidigung oder so!?) eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

Der Kreisvorstand Piraten Delmenhorst 00.00.0000

Der Kreisvorstand Piraten Delmenhorst 07.03.2010


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Delmenhorst. Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Delmenhorst. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der Piraten sind die Landkreise Wolfenbüttel und Salzgitter.
    Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Delmenhorst ist das Gebiet der Stadt Delmenhorst. Ihre Zuständigkeit umfasst alle politischen und organisatorischen Belange in diesem Gebiet, welche nicht einem übergeordneten Verband durch Satzung und Gesetz übertragen sind.
  3. Der Sitz der Piraten Delmenhorst ist Delmenhorst.
    (MG: Ich denke 2. und 3. Sollten in der Reihenfolge getauscht werden.)
  4. Die im Kreisverband Piraten Delmenhorst organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.


§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piraten Delmenhorst ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in den Landkreisen Wolfenbüttel und Salzgitter.
    (A: Wäre es andersrum nicht besser? Wer im Kreisverband ist, wird auch Bundesmitglied? Hängt aber von der Bundessatzung ab!)
    (BR: Bislang war jedes Mitglied des Bundesverbandes auch automatisch Mitglied des LV seines Ortes. So könnten wir das auch für den OV handhaben
    Mitglied der Piraten Delmenhorst ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Delmenhorst.
  2. Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung sollte (A: Kann oder Muss) dem Kreisvorstand der Piraten Delmenhorst gegenüber unverzüglich angezeigt werden.
    Wer Mitglied in einer anderen politischen Vereinigung ist, wird im Interesse der Parteilichen Prinzipe zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, dies dem Kreisvorstand der Piraten Delmenhorst gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten (A: super schwammig!) der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
    (BR: So hat afaik der BV das in der Satzung definiert, weil ihm so Handlungsspielraum bleibt.)

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Delmenhorst kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Delmenhorst anerkennt.
    (MG: Personen können per Richterspruch ihr Wahlrecht verlieren! Was ist damit? Ggf. ist hier eine Anpassung wie folgt nötig.)
    Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Delmenhorst kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Delmenhorst anerkennt und nicht durch einen Richterspruch seine Wählbarkeit oder sein Wahlrecht verloren hat.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem Bewerber(In) gegenüber schriftlich begründet werden.
    (A: Gliederung ersetzen durch Kreisverband oder kleiner)
    (MG: In welcher Form der Antrag auf Aufnahme gestellt werden muss steht hier leider nicht.)
    'Der Aufnahmeantrag zum Mitglied hat schriftlich in Textform oder elektronisch per E-Mail durch die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen Kreisverbandes innerhalb von acht Wochen ab Eingangsdatum des Aufnahmeantrages. Ein zuständiger untergeordneter Verband wird innerhalb dieser Frist angehört. Wird der Aufnahmeantrag der Bewerberin / des Bewerbers nicht innerhalb dieser Frist vom Kreisvorstand abgelehnt, so gilt der Antrag als angenommen. Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss dies der Bewerberin / dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der Bewerber(In) im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist (A: Widerspruch zu 2.1). Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
    'Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin / der Bewerber im Bereich des aufnehmenden Verbandes einen Wohnsitz hat. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. Dies muss er dem zuständigen Verband mitteilen, in dem er Pirat sein möchte.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung, geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung, anzuzeigen.
    Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Landes-, Kreis- oder Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem des neuen Wohnsitzes entsprechenden Verbandes anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
  7. Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht binnen 14 Tagen ab Zugang des Einspruchs gegen die Ablehnung einzulegen. Wird Einspruch eingelegt, entscheidet der Landesvorstand über den Antrag.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der Piraten Niedersachsen und der Piraten Delmenhorst zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat.
    Erg.: In parlamentarische Vertretungen, Organe und Parteigremien können nur Piraten gewählt werden.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
    'Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Kreisverbandes notwendig.
  6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Delmenhorst ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftlich bekundeten Austritt,
    2. Tod,
    3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern (A: „bei Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft“) oder
      Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder
    5. dem Auschluss aus der Partei.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.


§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der Piraten Niedersachsen und der Piraten Delmenhorst und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parlament (A: ???) zu bekleiden,
      Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden auf Zeit,
    5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
    Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der Piraten Niedersachsen oder der Piraten Delmenhorst verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland (MG: Bundesvorstand? Ich glaub hier hat jemand 1zu1 kopiert und nicht angepasst!) angeordnet. Der Vorschrift des (A: „ , gemäß“) § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken (A: „getroffen“). Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
    Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand der Piratenpartei Niedersachsen oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet und gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) getroffen.
  4. Die Ordnungsmaßnahme, Verwarnung und Verweis, sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Kreisebene können ebenso vom Kreisvorstand Piraten Niedersachsen ausgesprochen werden. (A: „unter Beachtung PartG und Gewährung einer Anhörung“)
    (MG: Kreisvorstand Piraten Niedersachsen? Was soll das bitte sein!?)
    Die Ordnungsmaßnahme, Verwarnung und Verweis, sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Kreisebene können vom Kreisvorstand Piraten Delmenhorst, gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) und Gewährung einer Anhörung, angeordnet werden.
  5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.
    (A: „Ein Berufungsverfahren durch den Bundesverband kann verlangt werden.“)
    (MG: Korrigiert mich, aber meiner Meinung nach ist dafür der Landesverband zuständig.)
    Ein Berufungsverfahren durch den übergeordneten Landesverband kann von dem betroffenen Pirat verlangt werden.
  6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.
    Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Kreisvorstandes ist eine Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss des Schiedsgerichts der Piratenpartei Niedersachsen.
  7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Piraten Delmenhorst werden.
  9. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
  10. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
  11. Der zuständige Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  12. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand, Landesvorstand oder der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen.
    (A: Wie das Berufungsverfahren aussieht steht hoffentlich im PartG, hier nämlich nicht!)
    (MG: Bzgl. Berufungsverfahren siehe von mir vorgeschlagenen Absatz 10 dieses Paragraphen.)


§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

  1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich
    1. einmalige Verwarnung,
    2. Geldbuße,
    3. Auflösung,
    4. Ausschluss,
    5. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Ortsverbände
      Amtsenthebung ganzer Organe untergeordneter Verbände
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des (nächst)übergeordneten Kreisverbandes.
    Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des übergeordneten Kreisverbandes.
  3. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
  4. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piraten Delmenhorst einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht (A: Was soll das sein?) und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
    (MG: Meiner Meinung nach können 3+4 wie folgt vereinfacht vereinigt werden:)
    Ordnungsmaßnahmen gegen einen Ortsverband oder seinen Vorstand sind nur zulässig, wenn dieser in schwerwiegender Weise
    1. gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt.
    2. gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
    3. sich nicht mehr für die Belange der Piraten Delmenhorst einsetzt.
    4. Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt.
  5. Und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt
  6. Der übergeordnete Kreisverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag. (A: Versteh ich noch nicht mal!)
    Eine Ordnungsmaßnahme gegen einen untergeordneten Verband durch den Vorstand des Kreisverbandes ist nur vorläufiger Natur und bedarf der Bestätigung des nächsten für ihn zuständigen Kreisparteitages. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten zuständigen Kreisparteitag bestätigt wird. Konnte eine Maßnahme aus zeitlichen Gründen nicht durch den zuständigen Kreisparteitag bestätigt oder abgelehnt werden, so wird die Abstimmung darüber auf den nächsten zuständigen Kreisparteitag verschoben und bleibt vorerst in Kraft.
  7. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.
    Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
    (A: Mehrmals wird in diesem Paragraphen PARTEITAG erwähnt. Von welchem Parteitag bestätigt: Kreis-, Landes- oder Bundesparteitag?)
    (A: Außerdem fehlt so etwas wie: „Die Ordnungsmaßnahmen der Verbände sind nur vorläufiger Natur und müssen innerhalb von ... vom Parteitag bestätigt werden.“)

§ 8 Transparenz

§ 8 Transparenz UNTERPUNKTE SIND GGF. ZUSÄTZLICH NEU ZU GLIEDERN

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.
    (A: Von wem? Gremium, Parteitag, Amt?)
    Interna können per mehrheitlichen Beschluss vom Kreisvorstand der Piraten Delmenhorst als Verschlusssache deklariert werden.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
      Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit vom Kreisparteitag der Piraten Delmenhorst oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
  2. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Delmenhorst. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Delmenhorst mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  7. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    (A: Hier fehlt: „von der Sitzung“)
    Ein Ausschluss von Piraten von der Sitzung muss mit einfacher Mehrheit durch den Kreisparteitag beschlossen werden.
    1. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  8. Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes sollten (A: zu schwammig!) ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen.
    Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes sind im Interesse der Parteilichen Prinzipe zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, ihre Einkünfte und deren Herkunft offen zu legen.
  9. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

  1. Die Piraten Delmenhorst sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piraten Delmenhorst zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piraten Delmenhorst richtet.
  3. Verletzen den Piraten Delmenhorst nachgeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand der Piraten Delmenhorst berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
    Verletzen den Piraten Delmenhorst untergeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand der Piraten Delmenhorst berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
  4. Solange kein Ortsverband der Piraten Delmenhorst existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Kreisverband und seinen Organen wahrgenommen.


§ 10 Gliederung

  1. Der Kreisverband Piraten Delmenhorst gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien (A: Welche Grundprinzipien? Wo zu finden?) der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Kreisvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Kreisgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Ortsverbänden der Wohnsitze wählen (A: Zu ungenau!). Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.
    (A: und täglich wechseln? Näher erläutern!) (MG: Mit mehreren Wohnsitzen ist bereits im §3 Absatz 4 geregelt und daher überflüssig.)
    Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  6. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.


§ 11 Organe des Kreisverbands

  1. Organe des Kreisverbandes sind
    1. der Kreisparteitag,
    2. der Vorstand,
    3. die Gründungsversammlung
    4. und das Kreisschiedsgericht. Sofern gewählt.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 07. März 2010.


§ 12 Der Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Delmenhorst welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  2. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage
    (A: hier fehlt „des Kreisverbandes“).
    Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage des Kreisverbandes.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 1/2 der Piraten in es beantragen.
    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 1/250% der Piraten Delmenhorst es beantragen.
  4. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) (A: Würde ich weglassen!) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo (A: „auf“) weiterer aktueller Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
    Die Einladung hat zwei Wochen fürvor regulären bzw. eine Woche fürvor außerordentlichen Parteitagen (AN 15.02.2010) schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe auf weitere aktuelle Veröffentlichungen zu enthalten.
    5. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisverbandes.

§ 13 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. einem Vorsitzenden
    2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. einem Schatzmeister
    4. bis zu 4 Beisitzern
  2. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  3. Der Kreisvorstand vertritt die Piraten Delmenhorst nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  4. Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen (A: Was ist denn das? Überflüssige Floskel!), kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs- Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigende Piraten übertragen. (A: Euer Anwalt muss Pirat sein? Etwas kompliziert! Diesen Teil sollte man auch an einen Anwalt vergeben können.)
    Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen und an(AN 15.02.2010)einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren oder ähnliches, an einen Anwalt übertragen.
  5. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden Kreisparteitag gewählt.
  6. Der Kreisvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Kreisparteitag.
    (A: Wie soll die Rechenschaft aussehen? Schriftlich, in Kopie an die Geschäftsstelle, vor dem Plenum?)
    Der Kreisvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Kreisparteitag. Die Rechenschaft hat schriftlich (Fax oder E-Mail genügt) binnen 10 Werktagen an die Mitglieder des Verbandes zu erfolgen.
  7. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  9. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
  10. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    3. Dokumentation der Sitzungen
    4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    6. Die genaue Amtsbezeichnung der Beisitzer

§ 14 Weitere Ämter

  1. Zusätzlich zum Kreisvorstand können folgende Ämter eingerichtet werden, die nicht dem Kreisvorstand angehören:
    1. Generalsekretär
    2. Politischer Geschäftsführer
    (A: Und was machen die? Definition fehlt!)
    (MG: Regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes!)


§ 15 Parteiämter

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(A: Und was ist mit Aufwandsentschädigungen?)

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Aufwandsentschädigungen können im Einzelfall gewährt werden.


§ 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Piraten Delmenhorst übernommen.
  3. Das Grundsatzprogramm kann durch die Piraten Delmenhorst um regionale Punkte ergänzt werden. Die Piraten Delmenhorst können spezielle Schwerpunkte legen.
    (A: Und wie? Einfache Mehrheit des Plenums? Vorstand?)
    Das Grundsatzprogramm kann durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages oder des Kreisvorstandes der Piraten Delmenhorst um regionale Punkte ergänzt werden. Die Piraten Delmenhorst können spezielle Schwerpunkte legen. Regionale Punkte können durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages oder des Kreisvorstandes der Piraten Delmenhorst wieder aus dem Programm der Partei genommen werden.


§ 18 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 19 Finanzordnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen). (A: Bedenken: Gesetz zur Parteienfinanzierung!)
  3. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied (A: Egal welches? Und immer wieder ein anderes?) sind nur zusammen (A: „gemeinschaftlich“) zeichnungsberechtigt.
    Der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzende sind nur gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt. Weiteres wird durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.
  4. Weiteres regelt (A: „wird durch“) die Satzung der Piratenpartei Deutschland (A: „geregelt“). (A: Wo bleibt dann eure Autonomie?) (A: Der Satz kann an Absatz 2 angehängt werden.) (MG: Wurde an 2. angehängt.)
  5. Auf jedem Kreisparteitag werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Kreisparteitag.
    (A: Definition der Aufgaben, sowie Beschränkungen?) (MG: Siehe Geschäftsordnung des Vorstandes! Folgt...)
  6. Eine Aufwandsentschädigung muss 5 Werktage im voraus schriftlich beim Schatzmeister des zuständigen Verbandes beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich (Fax oder E-Mail genügt) binnen 5 Werktagen ab Antragseingang.


§ 20 Schiedsgerichtsordnung

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Auf einem Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.
  3. Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 21 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Delmenhorst. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig.
    Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, per Fax oder E-Mail ist zulässig. schriftlich, per Fax oder per E-Mail zugehen (AN 15.02.2010)
  3. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

  1. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  2. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt. (A: ersetzen durch: „ außer eine geheime Wahl wird durch einfache Mehrheit gefährdet")
    Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, außer eine geheime Wahl wird durch einfache Mehrheit gefährdetgefordert(AN 15.02.2010).
  3. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  4. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
    (A: Abberufung aus was? Aus den Ämtern?)
    Für die Abberufung aus einem Vorstandsamt reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  5. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  6. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
  7. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  8. Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

§ 22 Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 26.10.2009. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
    Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 07. März 2010. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die 2. Mitgliederversammlung in Kraft. (A: Und warum nicht sofort, als erste Amtshandlung der Gründungsversammlung? So sehr kritisch!)
    Diese Satzung tritt durch einfache Mehrheit des Plenums der Gründungsversammlung in Kraft.