AKWStopp
Inhaltsverzeichnis
Warum nicht?
Nach Einschätzung der AG Recht:
- Ein bayerisches Volksbegehren scheidet aus, da die Nutzung der Kernenergie in die Kompetenz des Bundes fällt.
- Zu §4: Es gelten bereits nach Atomgesetz ausführliche Haftungsregeln.
Da die Domain akwstopp.de von mir reserviert wurde kann mich jeder kontaktieren, der eine Idee hat, was wir damit machen wollen.
Die ursprüngliche Idee
Aus Nostalgie hier belassen.
Die Idee ist 25.000 Unterschriften für ein Volksbegehren zu sammeln, welches vom bayerischen Landtag fordert folgendes Gesetz zu beschließen:
Materialien
<Entwurf gnadenlos abgekupfert aus der österreichischen Verfassung>
Gesetz für ein atomreaktorfreies Bayern
- § In Bayern dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert,transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
- § Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Bayern nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
- § Die Beförderung von spaltbarem Material auf bayerischem Landesgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen oder Verpflichtungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
- § Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Bayern auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
- § Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der bayerischen Staatsregierung.
<Entwurf>
Entwurf Unterschriftensammlung
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)Anlage 18 LWO(Verordnung) - Landesrecht BayernAnlage 18 (zu § 72 Abs. 1) Regierungsbezirk
Landkreis
Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft
ANTRAG auf Zulassung des Volksbegehrens
Kurzbezeichnung
AKWSTOPP
An das Bayerische Staatsministerium des Innern
Die unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen gemäß Art. 63 des Landeswahlgesetzes, ein Volksbegehren für folgenden Gesetzentwurf (1) zuzulassen:
Entwurf eines Gesetzes über
Gesetz für ein atomreaktorfreies Bayern
§1 In Bayern dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert,transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
§2 Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Bayern nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
§3 Die Beförderung von spaltbarem Material auf bayerischem Landesgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen oder Verpflichtungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
§4 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Bayern auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
§5 Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der bayerischen Staatsregierung.
Begründung:
Die Gewinnung der Energie aus Kernspaltung erzeugt gesundheitsgefährdende Abfälle deren Endlager in den letzten 30 Jahren nicht geklärt wurde. Selbst wenn die Technik beherrschbar wäre, bliebe immer noch die Endlagerproblematik. Trotz der sichersten Atomreaktoren in der Welt bleibt ein Restrisiko. Dieses Restrisiko ist auf Dauer nicht tolerierbar und gefährdet die Bevölkerung. Selbiges Problem ergibt sich durch die Lagerung und das Vorhandensein durch Atomwaffen. Die einzige Möglichkeit ist im Interesse der Bevölkerung diese Technologie zu verbieten. Das Gesetz beauftragt die bayerische Staatsregierung entsprechend zu handeln. Im Interesse der Rechtssicherheit können dabei bereits bestehende Genehmigung nicht so ohne weiteres entzogen werden. Das Gesetz verbietet aber die Genehmigung neuer Kernspaltungsreaktoren. Solange die Endlagerfrage nicht geklärt ist verbietet es ausserdem den Atomtransportourissmus. Die Giftstoffe verbleiben solange ein Bundesgesetz nichts anderes vorsieht dort, wo sie anfallen.
Name | Vorname | Anschrift | Telefon | ||
Beauftragter | Du? | ||||
Stellvertreter | Du? | ||||
weitere Stellvertreter | Du? |
Name, Vorname Anschrift Telefon
1.
2.
3.
usw.
Erläuterung zur Sammlung der Unterschriften
- Für jede Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft ist ein eigener Unterschriftenbogen bzw. ein eigenes Unterschriftenheft erforderlich. Personen aus verschiedenen Gemeinden/Verwaltungsgemeinschaften können nicht auf derselben Liste unterschreiben.
- Eintragungen, die die Person des Unterzeichners nicht eindeutig erkennen lassen (z.B. wegen unleserlicher oder unvollständiger Angaben) oder die nicht eigenhändig unterschrieben sind, sind ungültig.
- Alle Unterzeichner müssen stimmberechtigt sein, d.h.
- Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sein.
- Jeder/Jede Stimmberechtigte kann nur einmal und nur persönlich unterschreiben.
- Wer unbefugt unterschreibt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Antrags herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs).
- Die gesammelten Unterschriften müssen der zuständigen Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft zur Bestätigung des Stimmrechts vorgelegt werden, sonst sind sie unwirksam.
Lfd. Nr.
Familienname (2) (8) Vorname
Tag der Geburt (3) (8)
Anschrift (Hauptwohnung) (4) (8)
- Straße, Hausnummer
- PLZ, Ort
Unterschrift (5) (8)
Bemerkungen (6) (7) (8)
der Behörde;
ggf. Anlagen-Nr.
1
2
3
4
5
6
usw. (Auf einer DIN A4-Seite sollen nicht mehr als 20 Unterschriften stehen.)
Zutreffendes bitte ankreuzen |X| oder in Druckschrift ausfüllen
Bestätigung der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft (9)
Auf jedem Unterschriftenbogen bzw. Unterschriftenheft ist nur die Bestätigung einer Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft zulässig.
1. Es wird hiermit bestätigt, dass
|_|
sämtliche auf dem Unterschriftenbogen
|_|
die auf dem Unterschriftenbogen mit den laufenden Nrn.
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____________________________________________________________________________
eingetragenen Unterzeichner vorstehenden Antrags nach Art. 1 Landeswahlgesetz stimmberechtigt sind.
2.
Die auf dem Unterschriftenbogen mit den laufenden Nrn.
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eingetragenen Unterzeichner vorstehenden Antrags sind zum Landtag nicht stimmberechtigt.
Die Gründe ergeben sich jeweils aus der Bemerkungsspalte.
Zahl
3.
Der Unterschriftenbogen enthält somit die Unterschriften von
_____
Stimmberechtigten.
4.
Bei der Sammlung der Unterschriften wurden Unregelmäßigkeiten
|_|
nicht festgestellt.
|_|
festgestellt, und zwar:
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
Zahl
5.
Dem Unterschriftenbogen / -heft liegen _________ Anlagen (Anlagen-Nr. ___________________) mit Bemerkungen der Gemeinde bei (7) .
Datum
__________________________________________________
__________________________________________________ (Dienstsiegel)
Unterschrift des/der mit der Bestätigung beauftragten Bediensteten
(1) Amtl. Anm.: Für den Fall eines Antrags gemäß Art. 83 des Landeswahlgesetzes lautet die Einleitungsformel: Die unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen gemäß Art. 83 des Landeswahlgesetzes, ein Volksbegehren auf Abberufung des Bayerischen Landtags zuzulassen.
(2) Amtl. Anm.: Spaltenbreite mindestens 4 cm
(3) Amtl. Anm.: Spaltenbreite mindestens 2 cm
(4) Amtl. Anm.: Spaltenbreite mindestens 5 cm
(5) Amtl. Anm.: Spaltenbreite mindestens 3 cm
(6) Amtl. Anm.: Spaltenbreite mindestens 4 cm
(7) Amtl. Anm.: Falls Platz nicht ausreichend, bitte Anlage fertigen, nummerieren und dem Unterschriftenbogen/ -heft beifügen; vgl. Nr. 5 der Bestätigung der Gemeinde.
(8) Amtl. Anm.: Spaltenhöhe mindestens 1,3 cm
(9) Amtl. Anm.: Platzbedarf mindestens 1/2 DIN A4-Seite