BY:München-Land/Kreisverband/Vorstand/Protokolle/2015-04-07

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8. Vorstandssitzung des 3. Vorstandes des Kreisverbandes München-Land Dienstag den 07. April 2015 19:30 Uhr bis Uhr Gasthof zur Post, Haar

Beginn: 19.30 Uhr Anwesend:

Gäste, Beauftragte:

Entschuldigt:

Protokoll

Sitzungsleitung

Beschlussfähigkeit

Feststellung der Beschlussfähigkeit

  • Beschlussfahigkeit ist gegeben, da alle Vorstände anwesend sind.

Protokoll

BY:München-Land/Kreisverband/Vorstand/Protokolle/2015-03-03

  • leider vergessen, darüber abzustimmen...

Tätigkeitsberichte aka Updates

  • Claudia Koller
    • Status Finanzen:
      • Kontostand: € 5.800,03 EUR
    • Spendenbescheinigungen für 2014 sind in der Post.
    • Ein neuer Mitgliedsantrag wurde von Thomas angenommen.
    • Antrag von Thomas auf Spende an die IT, siehe unten


Zukunft des KV

Die Anwesenden möchten den KV weiterleben lassen. Es würden sich auch drei Personen für die Ämter Vorsitzender, Schatzmeister und stellv. Vorsitzender finden.

Im Folgenden Satzungsvorschläge von Dietmar

  • Auflösung
    • Satzung KV und BzV verweisen auf die Satzung des LV
    • Vorgehensweise gem, Satzung LV

$7b- Wird der Vorstand eines Gebietsverbandes handlungsunfähig oder läuft die Amtszeit gemäß der jeweiligen Satzung aus, ohne dass eine Neuwahl stattgefunden hat und hält dieser Zustand ununterbrochen 6 Monate lang an, so löst sich dieser Gebietsverband nach Ablauf dieser Frist automatisch auf. 2Die Frist kann durch Beschluss einer übergeordneten Gliederung verlängert werden. odrt $12 Über einen Antrag auf Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. 2Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Gebietsverbands erforderlich. (2) 1Ein Beschluss des Parteitags über Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien muss in einer Urabstimmung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gebietsverbandes mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen bestätigt werden. 2Die Urabstimmung erfolgt sinngemäß per Basisentscheid. (3) 1Ein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien bedarf der Zustimmung eines Bundesparteitages. (4) 1Das Weitere regelt die Bundessatzung.

      • 1
  • Neugestaltung KV-KVLight
    • Satzung Bw zu Nachrückerliste
      • 1) Der aus mindestens drei Personen bestehende Vorstand des Landesverbandes wird vom Landesparteitag gewählt. Der Landesparteitag bestimmt dabei, wer dem Vorstand vorsitzt, wer das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertritt und wer für die Finanzangelegenheiten zuständig ist. Zusätzlich können vom Landesparteitag weitere das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertretende Vorstandsmitglieder gewählt werden. Alle anderen Aufgaben des Vorstandes verteilt dieser in seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz (8).

(1a) Die Mitglieder des Vorstands führen entsprechend ihrer nach Absatz (1) bestimmten Zuständigkeit die Amtsbezeichnungen "Vorsitzende" bzw. "Vorsitzender", "Schatzmeisterin" bzw. "Schatzmeister" und "stellvertretende Vorsitzende" bzw. "stellvertretender Vorsitzender". Im Rahmen der Geschäftsordnung können noch die Amtsbezeichnungen "Generalsekretärin" bzw. "Generalsekretär", "politische Geschäftsführerin" bzw. "politischer Geschäftsführer" vergeben werden.

(2) Der Landesparteitag kann zusätzlich zum Vorstand eine beliebige Anzahl von Nachrückenden für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen.

(2a) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird innerhalb von zwei Wochen die in der Reihe der Nachrückenden höchstgereihte Person Mitglied des Vorstands und vertritt dann die den Vorsitz führende Person. Die höchstgereihte Person kann auf das ihr dadurch übertragene Vorstandsamt zugunsten einer anderen Person auf der Nachrückliste verzichten, ohne ihren Anspruch auf ein mögliches künftiges Nachrücken oder ihre Reihung in der Liste der Nachrücker aufzugeben.

(2b) Scheidet ein Vorstandsmitglied mit gemäß Absatz (1) festgelegter Funktion aus, entscheidet der Vorstand, wer die dadurch vakante Aufgabe übernimmt.

(3) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von einem Landesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt, spätestens 14 Monate nach der letzten Vorstandswahl. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die genauen Regelungen zu Einladungen, Einladungsfristen und anderen Sitzungsformalien regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Die Treffen können virtuell erfolgen. Physische Treffen werden dabei mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

   Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
   Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht in Absatz (1) festgelegt sind.
   Dokumentation der Sitzungen
   virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
   Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
   Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(9) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10) Der Vorstand liefert dem Landesparteitag zum Ende seiner Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst die – in Eigenverantwortung zu erstellenden – Tätigkeitsberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder. Wird der Vorstand insgesamt oder ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen den alten Vorstand oder die nicht entlasteten Personen Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

  • Verschmelzung

Vorbereitung KV

Freifunk

Für die Einrichtung eines Freifunk-Netzes im Landkreis würde sich Haar anbieten. Diverse Überlegungen zum Vorgehen: - Infoveranstaltung, diese gut bewerben - Kontakte zum Freifunk-Verein nutzen (Basti, Klaus) - Kontakte in der Gemeinde nutzen (Claudia) - Kalle anfragen für Vortrag bei Infoveranstaltung


Anträge

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Antrag Nr.
Antragsnummer
Beantragt von
Thomas Knoblich
Betrifft
Zuschuss für Bundes IT
Text
Der Vorstand möge beschließen, die Bundes-IT mit einem einmaligen Betrag in Höhe von 500,-

EUR zu unterstützen. Begründung: Wie auf dem Bundesverwaltungstreffen bekannt wurde, fehlen der Bundes-IT derzeit ca. 18000€ um die Server etc. weiter zu betreiben. Durch den in der Satzung geregelten Verteilungsschlüssel, bleiben den Bund lediglich 15% der Einnahmen der Parteienfinanzierung. Der Großteil wird direkt an die Länder ausgeschüttet, und von dort zumindest in unserem Fall (OBB) an die KVs weitergeleitet. So bleibt im Bund immer weniger Budget für IT, und andere Angebote von denen wir alle profitieren. Wir alle nutzen die Angebote des Bundes, zu denen unter anderem die Pads, Sage-CRM und OL gehören. Der KV München-Land hat derzeit 4.839,63 EUR€ (Stand 23.10.14) auf dem Konto, derzeit liegt dieses Geld auf unserem Konto, und wird nicht sinnvoll genutzt. Selbst für einen zukünftigen Wahlkampf ist dieser Betrag mehr als ausreichend.

Detailergebnis
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Dietmar Teufel 15no.png Strukturelles Problem, kann nicht vom KV aufgefangen werden. 200 euro wären eher eine sinnvolle Summe
Claudia Koller 15no.png Geld lieber für lokaleZwecke ausgeben (z.B. Freifunk, TTIP-Demo)


Zusätze
Zusatz

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Antrag Nr.
Antragsnummer
Beantragt von
Dietmar Teufel
Betrifft
Einberufung Kreisparteitag
Text
Der Vorstand möge beschließen, für den 23.5.15 einen Kreisparteitag mit Neuwahlen einzuberufen.
Ort: Voraussichtlich Gasthof zur Post in Haar
Zeitplan: Ab 10 Uhr Aufbau, 11 Uhr Beginn
TOP: Noch zu erstellen (übernimmt Claudia). Die Satzungsänderung auf einen verkleinerten Vorstand mit Nachrückern sollte bereits bei Einladung detailliert sein (übernimmt Dietmar). Die mögliche Auflösung des KV, falls kein Vorstand zusammenkommt, muss in der Einladung erwähnt werden. Die Einladung übernimmt Dietmar.
Detailergebnis
{{{StimmeBez1}}} Pictogram voting wait blue.svg
Dietmar Teufel 15yes.png
Claudia Koller 15yes.png


Zusätze
Zusatz

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Antrag Nr.
Antragsnummer
Beantragt von
Dietmar Teufel
Betrifft
Unterstützung TTIP-Demo
Text
Der Vorstand möge beschließen, ein Budget in Höhe von maximal 500 Euro zur Unterstützunge der TTIP-Demo am 18.4. in München bereitzustellen.
Detailergebnis
{{{StimmeBez1}}} Pictogram voting wait blue.svg {{{Bem1}}}
Dietmar Teufel 15yes.png
Claudia Koller 15yes.png


Zusätze
Zusatz

Nächste Termine

    • Stammtisch am 28.4. im Minoa

Nicht öffentlicher Teil

  • keiner