BY:Allgäu-Bodensee/Satzung

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Alte Satzungen:


Satzung des Kreisverbands Allgäu-Bodensee der Piratenpartei Deutschland

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz

(1) Der Kreisverband Allgäu-Bodensee ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland gemäß § 7 der Bundessatzung. Durch seine Zugehörigkeit zum Bezirksverband Schwaben und dem Landesverband Bayern ist er organisatorischer Teil der Bundespartei.

(2) Der Kreisverband der Piratenpartei Deutschland in der Kreisfreien Stadt Kempten (Allg.), dem Landkreis Oberallgäu und dem Landkreis Lindau führt den Namen: Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Allgäu-Bodensee. Als Kurzbezeichnung wird PIRATEN Allgäu-Bodensee verwendet.

(3) Der Kreisverband umfasst das politische Gebiet der Kreisfreien Stadt Kempten (Allg.), den Landkreis Oberallgäu und den Landkreis Lindau.

(4 )Der Sitz des Kreisverbandes ist in Sonthofen. Der Sitz kann durch den gewählten Vorstand beschlossen werden, sofern dieser für alle Mitglieder im Kreisverband auf eine zumutbare Weise erreichbar ist. Eine Änderung des Sitzes ist unter Angabe des Grundes, der neuen Adresse und der zuständigen Ansprechpartners unverzüglich den Mitgliedern und den Über- und Untergeordneten Gliederungen per E-Mail mitzuteilen. Des weiteren ist die Änderung des Sitz in der Geschäftsortung festzuhalten.


§ 2 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe des Kreisverbandes Allgäu-Bodensee sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 21.01.2012.

§ 3 - Kreisparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird in dieser Satzung Kreisparteitag genannt.

(2)Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal in zwei Jahren statt.

(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden einberufen werden, wenn dies durch Mehrheitsbeschluss des Kreisvorstandes beschlossen oder schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes beantragt wird. Bei Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen. Der außerordentliche Kreisparteitag hat sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung zu befassen.

(4)Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat mindestens vorzusehen:

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Rechenschaftsberichte

3. Rechnungsprüfungsbericht

4. Entlastung des Kreisvorstandes

5. Wahl des Kreisvorstandes

6. Wahl der Rechnungsprüfer

(5) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Kreisparteitag in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen.

(8) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(9)Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Kassenprüfer. Auf einfachen Beschluss des Kreisparteitags kann die Anzahl der Kassenprüfer auf eine beliebige Zahl erhöht werden. Diesem obliegt die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wurden. Er hat das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Er ist angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Seine Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl seines Nachfolgers.

§ 4 - Der Vorstand

Dem Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Durch einfachen Beschluss des Kreisparteitags können bei jedem Kreisparteitag zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand haftet nur für nachgewiesenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4)Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag, in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten Kreisparteitag mit angekündigten Vorstandswahlen gewählt.

(5) Der Vorstand tagt in regelmäßigem Abstand, mindestens aber einmal im Quartal physisch. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, zeitnah bekanntgegeben.

(6) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten Mitglieder des Kreisverbandes hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, in der eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff, Schutz und Sicherung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

3. Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

5. Art und Weise der Bekanntgabe von Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse

6. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

7. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

8. Regelungen zur Zeichnungsberechtigung

(9) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen mündlichen Tätigkeitsbericht ab, welcher auch in schriftlicher Form den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zeitnah zugänglich gemacht wird. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand ein Kreisparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um den Kreisparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch den Kreisparteitag. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen kommissarischen Vertretern ist es freigestellt, einen kurzfristigen außerordentlichen Kreisparteitag oder einen vorgezogenen ordentliche Kreisparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.

(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Kreisparteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 5 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Hauptwohnsitz in der Kreisfreien Stadt Kempten (Allg.), dem Landkreis Oberallgäu oder dem Landkreis Lindau, sofern keine Zugehörigkeit nach §5 Abs.2 erklärt wurde.

(2) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, das zwar seinen Hauptwohnsitz in keinem der in §5 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften hat, aber erklärt, sich dem Kreisverband Allgäu-Bodensee zugehörig zu fühlen und in diesem Mitglied sein möchte.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(4) Das aktive und passive Wahlrecht genießt das Mitglied ab der Aufnahme, sofern es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht länger als drei Monate im Rückstand ist.

(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes teilen eine Änderung der Mitgliedsdaten selbstständig dem Kreisverband oder der nächst höheren Gliederung mit.

(6) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt a) durch Wechsel des Hauptwohnsitzes in eine andere Gebietskörperschaft außerhalb des Kreisverbandes b) durch Erklärung der Zugehörigkeit zu einer anderen Gliederung c) durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland

§ 7 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene. Es kann das Schiedsgericht der niedrigst zuständigen Gliederung angerufen werden.


§ 8 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Änderung des Kreisrogrammes können nur von einem Kreisparteitag mit einer einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Über einen Antrag auf Satzungs- und Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen sind.

§ 9 - Örtliche Programme

(1) Jeder Pirat kann sich mit einem Programmantrag zu örtlichen Themen an den Kreisvorstand wenden. Der Vorstand versendet diesen Antrag an alle Mitglieder in der entsprechenden kommunalen Gebietskörperschaft. Der Antrag kann von den Piraten, in einer vom Vorstand festgelegten Frist, mit Ja oder Nein beantwortet werden. Lautet mehr als die Hälfte der eingegangenen Antworten auf Ja und bilden die Ja-Stimmen mehr als 10% der Piraten in der kommunalen Gebietskörperschaft, so kann der Vorstand den Antrag durch Beschluss zur Position des KV Allgäu-Bodensee erklären.

(2) Die Position besteht bis zum nächsten Parteitag auf der zuständigen Ebene. In jedem Fall gilt der Programmantrag als Antrag zum nächsten Parteitag auf der zuständigen Ebene.

§ 10 - Öffentliche Wahlen und Nominierungen

(1) Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen

§ 11 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Bundessatzung.

§ 12 - Schlussbestimmungen

Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gelten sinngemäß die Bestimmungen in den Satzungen der nächst höheren Gliederungen.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundes- und Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.01.2012 beschlossen und auf den Kreisparteitagen am 08.12.2012, am 06.04.2013, am 22.06.2014 und am 02.08.2015 geändert.