BY:Allgäu-Bodensee/Kreisparteitag2012.1/SÄA/2

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag  von Thomas Wagner.

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Titel = Einzelüberarbeitung 1
Änderungsantrag Nr.
S-02
Beantragt von
Thomas Wagner
Betrifft
Satzung Kreisverband Allgäu-Bodensee /
Beantragte Änderungen

Der Kreisparteitag möge beschließen folgende Satzungsänderung durchzuführen:

Neu:

§ 9 - Öffentliche Wahlen und Nominierungen

(1) Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen


Alt:

§ 9 - Öffentliche Wahlen und Nominierungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(3) In der Aufstellungsveranstaltung können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

(4) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt.

(5) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder des Kreisverbands, deren Mitgliedschaft durch einen bezahlten Mitgliedsbeitrag aktiv ist. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreisparteitagen aus §3 dieser Satzung.

(6) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

(7) Auf Antrag von 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird die Bestimmung der Reihenfolge der Listenkandidaten in einem separaten Wahlgang durchgeführt werden, wenn eine Reihung notwendig ist.

(8) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.

(9) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten: 1. Ort und Zeit der Versammlung 2. Form und Datum ihrer Ladung 3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten 4. Gang der Wahlen und Abstimmungen 5. Ergebnis der Nominierungswahlen

(10) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben.


Alternativen

SÄA 1

Zusammenfassung

Einzelüberarbeitung der Satzung.

Begründung

Durch die Landes und Bundessatzung wird alles zentral geregelt. Auch haben hier sich größere Gruppen genauestens Gedanken gemacht, was beachtet werden muss. Sollte es zu Änderungen kommen, so müssten die Untergliederungen im Notfall Parteitage abhalten, um die Änderungen vorzunehmen. Mit dem Verweis auf die übergeordneten Gliederungen wird dieses Problem behoben.



Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. ...

Diskussion

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