BY:Allgäu-Bodensee/Kreisparteitag2012.1/SÄA/12
Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag von Thomas Wagner. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! |
- Titel = Einzelüberarbeitung 11
- Änderungsantrag Nr.
- S-12
- Beantragt von
- Thomas Wagner
- Betrifft
- Satzung Kreisverband Allgäu-Bodensee /
- Beantragte Änderungen
Der Kreisparteitag möge beschließen folgende Satzungsänderung durchzuführen:
Inhaltsverzeichnis
Neu:
§ 4 - Der Vorstand
(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand ein Kreisparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um den Kreisparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch den Kreisparteitag. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen kommissarischen Vertretern ist es freigestellt, einen kurzfristigen außerordentlichen Kreisparteitag oder einen vorgezogenen ordentliche Kreisparteitag mit Vorstandswahlen einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.
(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Kreisparteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.
Alt:
§ 4 - Der Vorstand
(12) Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder kann er aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr satzungsgemäß erfüllen, dann hat der Vorstand des Bezirks Schwaben der Piratenpartei Deutschland, auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbands, durch Beschluss die Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstands festzustellen und einen Notvorstand zu berufen, der die laufenden Geschäfte des Kreisverbands kommissarisch so lange weiter führt, bis rechtmäßig ein neuer Kreisvorstand gewählt ist.
Zugleich ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, der einen neuen Vorstand wählt.
Alternativen
SÄA 1
Zusammenfassung
Einzelüberarbeitung der Satzung.
- Begründung
Regelungen zum Rücktritt und Neuwahlen.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Diskussion
Bitte hier das Für und Wider eintragen.
- Argument 1
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- Argument 2
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