BY:Antragsfabrik 2010/Antrag-00003

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag  für den Landesverband Bayern von Stefan 'sekor' Körner.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik Bayern.

Titel = Kein erweitertes Veto für einzelne Vorstandsmitglieder
Änderungsantrag Nr.
S-03
Beantragt von
Stefan 'sekor' Körner
Betrifft
Satzung Landesverband Bayern / §9a Abs. 10 Satz 2
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, aus §9a, Absatz 10, Satz 2 den Teil oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind zu streichen.

Begründung

Derzeit haben der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister durch Drohung mit Rücktritt die Möglichkeit den Vorstand zu erpressen, weil dieser dadurch handlungsunfähig werden würde. Da der Vorstand ein Organ mit gleichberechtigten Mitgliedern sein soll, sollte dieses "erweiterte Veto" gestrichen werden.

Aktuelle Fassung:

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Neue Fassung:

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.



Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Anthem
  2. Haide F.S.
  3. rxl
  4. Thomas-BY
  5. Korbinian 23:12, 22. Jun. 2010 (CEST)
  6. NetAndroid
  7. Stephan Eisvogel Jeder ist ersetzbar
  8. Das-leben-ist-schoen
  9. riegeros
  10. Rico 'mc' Gloeckner sprichmitmir
  11. Benjamin Stöcker
  12. Pingu
  13. Gerd Fleischer
  14. Michi
  15. Ron
  16. Andreas Hölzl
  17. Stoon
  18. Crasher
  19. Trotzik
  20. PiratNEA
  21. ValiDOM
  22. Hippy
  23. Trias
  24. Arthur Schibetz
  25. Boris Turovskiy
  26. Johannes Müller
  27. Pertain
  28. La Loupina
  29. Christian Kubisch
  30. Aleks_A
  31. Mike gh
  32. Oliver T. Vaillant
  33. du?

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Christian Vögl
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

  • Hintergrundinformation: Im LV wurde dieser Passus so noch nicht mißbraucht, im Bund hat aber ein Vorstandsmitglied mal angekündigt falls er überstimmt werden würde würde er zurücktreten und so einen handlungsunfähigen Vorstand (und einen unverzüglichen BPT mit entsprechenden Kosten) provozieren. Natürlich kann man ein Vorstandsmitglied nicht dazu zwingen im Falle einer Abstimmungsniederlage nicht beleidigt zu sein und zurückzutreten. Aber man sollte dem (Rest-)Vorstand soviel Ahnung zutrauen sich selbst für handlungsunfähig zu erklären wenn eine Fortsetzung wegen dann fehlender Kompetenzen unmöglich wird. Deswegen unterstütze ich diesen Antrag. Anthem 13:11, 14. Jun. 2010 (CEST)
  • Mir erscheint der Antrag für sinnvoll, jedoch regelt er bei einem Rücktritt die Nachrückoption nicht. So sollte klar gestellt werden, wer berechtigt ist, die Aufgaben zu übernehmen, falls ein Vorstandsmitglied zurücktritt. Bei den Hauptaufgaben von Gensek, PolGF, Vorsitzenden, stellvertretender Vorssitzenden sollte dies ein Beisitzer erledigen können(wobei dem Vorsitzenden der Stellvertreter nachrückt und dem Stellvertreter ein Beisitzer). Bei einem Schatzmeister halte ich dies für wesentlich schwieriger, da es sehr wahrscheinlich ist, dass die restlichen Mitglieder des Vorstandes nicht dafür geeignet sind diesen Posten zu erfüllen. Daher mein Vorschlag, dass im Falle des Rücktritt des LV Schatzmeisters der dienstälteste Bezirksschatzmeister die Aufgaben kommissarisch bis zum nächsten ordentlichen PT übernimmt (auch wenn er zwischenzeitlich selbst von seinem Posten als Bezirksschatzmeister zurücktritt oder abgewählt wird). Kann oder will dieser den kommissarischen Schatzmeister LV nicht machen, rückt der 2-dienstälteste BzV Schatzmeister nach. So Herr Gerstel, nun formulieren sie das bitte in einen Satzungsänderungsantrag ;-) --WolfgangP 09:34, 15. Jun. 2010 (CEST)
    • Herr Gerstel sagt: Man muss nicht alles regeln. Wenn der Schatzmeister zurücktritt sollen die anderen 6 Zwerge sich überlegen wie sie damit zurecht kommen, ob sie selbst (und wenn ja, wer) die notwendigen Kompetenzen und die notwendige Zeit hat oder nicht. Per Default einen BzV-Schatzmeister einzusetzen sehe ich jedenfalls nicht als sinnvoll an. In jedem Fall ist eine Nachrückregelung generell eine neue Sache und unabhängig von diesem Antrag. Anthem 10:19, 9. Jul. 2010 (CEST)
  • diese 3 Posten haben spezielle Aufgaben und werden vor der Wahl auch speziell zu diesen Aufgaben befragt und durch die Wahl mit diesen Spezielen Aufgaben von den Wählern betraut. Wenn wir das raus streichen, müssten wir diese Posten (vom Vorsitzenden abgesehen, der einen offiziellen Vertreter hat) zu normalen Vorstandsmitglieder machen. Ralph
  • Grundsätzlich absolut nachvollziehbare Argumentation. Wenn es rechtlich machbar ist, sollte man aber reinschreiben, dass irgendein Vorstandsmitglied im Falle eines solchen Rücktritts die Aufgaben des entsprechenden Postens wahrnehmen muss. Weil das muss der Vorstand meiner Meinung nach gewährleisten. CEdge