Archiv:2006/Aktion PrivateFlat

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Dieser Artikel dient der gemeinsamen Planung und Durchführung einer Aktion. Beteiligt Euch!

Gemäß Urteil des Bundesgerichtshof ist es nun rechtswidrig, dass IPs von Flatratekunden nicht seitens der Provider gespeichert werden dürfen. Dieses Urteil gilt im Moment nur für die eine klagende Person.

Ziel der Aktion ist es durch Bereitstellung eines Musterbriefes allen Menschen eine einfache Methode in die Hand zu geben, dieses Recht wahrzunehmen. (Für Feinde der Emergenz: die Vorstandsitzung vom 8.11. hat das ganze gutgeheissen.)

Folgende Inhalte müssen dafür erstellt werden:

Eine schnelle Reaktion ist das A und O dieser Aktion!

Aktionsaufruf

Was Dein Provider weiss, aber nicht speichern darf ...

Internetprovider vergeben meist dynamisch IP-Adressen an ihre Flatratekunden. Die Zuordnung der Nummern zu Speichern ist äußerst strittig. Sie kann Aufschlüsse über das persönliche Nutzungsverhalten von Internetinhalten äußerst dienlich sein und ist daher unter Gesichtspunkten des Schutzes der Privatsphäre kritisch zu beurteilen.

Wer sich über die Datenspeicherung seines Internetanbieters schlau machen möchte, ist dazu eingeladen ihm unten stehenden Musterbrief zu zusenden. Dieser fordert den ISP dazu auf, Stellung zu beziehen, ob und wozu diese Daten verwendet werden. Ferner wird er aufgefordert die Daten, wenn vorhanden, zu löschen und auch künftig nicht weiter zu erheben. (Wer keine Flatrate benutzt, sondern in Abhängigkeit von seinem Datenvolumen bezahlt, sollte das Schreiben entsprechend anpassen.)

Musterklage

Im Wiki daten-speicherung.de findet sich eine ursprünglich vom Juristen Patrick Breyer formulierte Musterklage, die sich auf das Urteil vom Landgericht Darmstadt stützt. Das Urteil gilt allerdings nur für den Kläger, Holger Voss. Da die Telekom nicht von sich aus das Urteil für alle Kunden verfolgt, müssen diese nun selbst klagen, um ihr Recht durchzusetzen.

Links zum Fall Voss gegen T-Online

Der Auseinandersetzung geht ein Rechtsstreit zwischen Holger Voss und dem Internetanbieter T-Online voraus. Voss hatte gegen die Speicherung seiner Verbindungsdaten (IP-Adressen-Vergabe, Erhebung des Datenvolumens sowie Einwahl-Zeitpunkte) geklagt, da sie nicht für die Abrechnung seines Flatrate-Anschlußes relevant seien. In den meisten Punkten hat Voss von den Gerichten Recht erhalten.

Zulässig ist für die Telekom jedoch die Speicherung von Ein- und Auswahlzeitpunkten, da der Anschluss auch nicht-flat, also kostenpflichtig auf Zeit, von ISDN- oder Analog-Leitungen verwendet werden kann. Das Landgericht ließ hierbei leider außer Acht, dass dies bei einer DSL-Einwahl hinfällig ist.

Datenspeicher-Gepflogenheiten

Sollten sich aus Anfragen, die Ihr Euren Anbietern stellt, Ergebnisse ablesen lassen können, wäre es sehr schön, wenn Ihr diese hier vermerkt.

Für diverse Unternehmen (T-Online, Lycos, Congster, regioDSL, Schlund+Partner, Cyberfun, VR-Web, Freenet, Arcor, GMX, Ebay, Amazon, Hansenet, QSC und M-net) sind Handlungsoptionen für betroffene Kunden und erste Sachstandberichte auch auf den Seiten von daten-speicherung.de festgehalten.