Archiv:2009/Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat/§4

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§ 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften

  1. Jede AG hat das Recht auf eine eigene Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere
    1. Einrichtung eines eigenen Forenbereiches
    2. Einrichtung einer Mailingliste
    3. Einrichtung eines eigenen Bereiches im Wiki
  2. AG haben das Recht sich aufzuspalten oder mit anderen AG zu vereinigen
    1. Dafür reicht die mehrheitliche Beschlussfassung der jeweiligen Mitglieder der AG
    2. Die AG muss die Gründungsdokumente erneut beim AG Rat einreichen um den Status aktiv zu erlangen
    3. Jede AG hat das Recht {als eigenes Parteiorgan} [kritischer Punkt, bedarf sorgfältigem Diskurs in der PP bis zum nächsten BPT] Satzungsänderungsanträge bei den Parteitagen der Partei zur Abstimmung zu stellen
    4. Jede AG hat Rede- und Antragsrecht auf Parteitagen [Zusatz:] wenn sie dazu 20 Unterstützerunterschriften von Piraten vorweisen kann [Vermeidung von Anträgen von Splitter-AG].
      1. Die AG können beantragen, ihre Arbeitsergebnisse auf den Parteitagen vorzustellen.
      2. Dazu ist fristgerecht ein Antrag bei der Parteitagsorganisation einzureichen und im Wiki einzustellen.
      3. Diesem Antrag muss im Regelfall stattgegeben werden. Eine Untersagung ist nur aus wichtigem Grunde und durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesparteitages nach öffentlicher Diskussion möglich.
  1. Beauftragungsprivileg
    1. Arbeitsaufträge jedweder Art, die von oder innerhalb der Partei vergeben werden [Zusatz:]und den Bundesverband betreffen, müssen zunächst innerhalb der AG ausgeschrieben werden.
    2. Findet sich innerhalb von vierzehn Tagen keine geeignete AG, darf der Auftrag extern oder anderweitig intern vergeben werden. [Zusatz:] Aufträge werden der Regel an AG mit dienstleistendem oder organisatorischem Zweck zur Erfüllung exekutiver Aufgaben vergeben.Für AG mit politischem oder sonstigem Zweck ist ein Auftrag als Anregung oder Anfrage zu verstehen. Verständnisfrage: [Was sind Aufträge i. S. dieser Regelung?]
    1. AG können einen Auftrag ablehnen, wenn
      1. die Legitimität des Auftrages bezweifelt wird
      2. der Auftrag nicht ausreichend spezifiziert ist
      3. der Aufwand für die Bearbeitung die Ressourcen der AG überschreitet
      4. [Zusatz:] AG mit politischem oder sonstigem Zweck können einen Auftrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.