Vorlage:Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate in Augsburg
Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate
Auszug aus der Satzung ÜBER STRASSENSONDERNUTZUNGEN IN DER STADT AUGSBURG Paragraph 5 Punkt 6
6. Anlagen zur Wahl- oder Stimmenwerbung politischer Parteien und zugelassener Wähler- gemeinschaften - ausgenommen Lautsprecherwerbung - im Zeitraum von 12 Wochen vor allgemeinen Wahlen und Volksentscheiden oder während der Eintragungsfrist für Volks- begehren. Dies gilt auch für Anlagen von Bürgerinitiativen 12 Wochen vor einem Bürger- entscheid. Untersagt ist die Anbringung von Anlagen an Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Lichtzeichenanlagen, im Bereich von Sichtdreiecken an Straßenkreuzungen und -ein- mündungen, im Bereich von Fußgängerüberwegen und Ausfahrten sowie in den in Anlage B aufgeführten Straßen und Bereichen. Anlagen sind außerhalb des Verkehrsraumes für den Fahrverkehr (Mindestabstand 50 cm) aufzustellen und dürfen den Fußgänger nicht übermäßig hindern.