Vorlage:Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate im Landkreis Haßberge
Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung von Plakaten, soweit sie entsprechend und nicht störend oder ablenkend für den Verkehr platziert werden.
Hinweise:
1.Die Werbeanlagen dürfen nur innerorts angebracht werden (§ 33 StVO).
2.Zum seitlichen Fahrbahnrand ist ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.
3.Die Sicht der Fahrzeugführer darf nicht beeinträchtigt werden.
4.Die Werbeanlagen dürfen nicht an amtliche Verkehrszeichen und –einrichtungen, sowie in Kreisverkehrsanlagen angebracht werden.
5.Bei Zweifel über zulässige Standorte ist mit dem zuständigen Straßenmeister - für Kreisstraßen Herr Stark, Tiefbauverwaltung des Landkreises, Tel. 09521/94260 - für Staatsstraßen Herr Renoth, Straßenmeisterei Zeil, Tel. 09524/83310 Kontakt aufzunehmen.
Bei Nichtbeachten erfolgt kostenpflichtige Beseitigung der Werbeanlagen / Plakate.