Vergleich2691-2706

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Stand 2013 10 18 12 44


SAÄ

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist der Landesparteitag der Piratenpartei Deutschland Berlin und tritt mindestens einmal im Jahr zeitlich und räumlich an einem Ort zusammen. (1) Die Landesmitgliederversammlung ist der Landesparteitag der Piratenpartei Deutschland Berlin und tritt mindestens einmal im Jahr zeitlich und räumlich an einem Ort zusammen.
Als Absatz (2) wird eingefügt: Als Absatz (2) wird eingefügt:
(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben grundsätzlich ständig, online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy gem. §11 dieser Satzung als Ständige Mitgliederversammlung Berlin, um unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Piratenpartei Deutschland Berlin zu ermöglichen. Die online ständig tagende Landesmitgliederversammlung wird im folgenden Ständige Mitgliederversammlung Berlin (SMVB) genannt. Näheres zur SMVB wird in § 7 b dieser Satzung geregelt. (2) Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben grundsätzlich ständig, online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy gem. §11 dieser Satzung als Ständige Mitgliederversammlung Berlin, um unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Piratenpartei Deutschland Berlin zu ermöglichen. Die online ständig tagende Landesmitgliederversammlung wird im folgenden als Ständige Mitgliederversammlung Berlin (Kurzform SMV Bln) bezeichnet.
Abs. 2 bis 11 werden zu Abs. 3 bis 12 Abs. 2 bis 11 werden zu Abs. 3 bis 12
Folgende Absätze werden im § 7a Landesmitgliederversammlung ergänzt (NEU) ** Folgende Absätze werden im § 7a Landesmitgliederversammlung ergänzt (NEU) **
(13) Die Stimmberechtigung in der Ständigen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung. Die zeitlich und räumlich zusammentretende Landesmitgliederversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen ohne Stimmberechtigung entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Online-Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf. (13) Die Stimmberechtigung in der SMV Bln richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung. Die zeitlich und räumlich zusammentretende Landesmitgliederversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen ohne Stimmberechtigung entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Online-Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.
(14) Die Beschlüsse der SMVB sind für alle Mitglieder, Mandats- und Amtsträger sowie Organe des Landesverbandes verbindlich, hiervon ausgenommen ist das Schiedsgericht. Beschlüsse, die das freie Mandat einschränken würden, sind für Mandatsträger nicht verbindlich, sondern dienen als Empfehlungen. Entscheidungen über die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, oder die Auflösung sind ausgeschlossen. Insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben. Ebenso ausgeschlossen sind Personalwahlen. (14) Die SMV Bln kann ebenso wie die zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlungen verbindliche Beschlüsse fassen; hierzu zählen insbesondere: Politische Stellungnahmen, organisatorische Entschließungen, Beschlussempfehlungen für Amts- und Mandatsträger sowie für Organe des Landesverbandes Berlin - mit Ausnahme des Landesschiedsgerichts - sowie Änderungen und Ergänzungen des Wahl- und des Grundsatzprogramms.
(15) Satzungsänderungen, Beschlüsse zur Änderung der Beitrags- oder Schiedsgerichtsordnung, Personenwahlen und die Vergabe von Ämtern, Mandaten und Beauftragungen sowie geheime Abstimmungen und Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei sind jedoch den zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlungen vorbehalten.
(16) Entscheidungen der SMV Bln zu über die Satzung, die Beitragsordnung und die Schiedsgerichtsordnung gelten als Empfehlungen an Organe und sind vorrangig auf der folgenden Landesmitgliederversammlung zu behandeln.
(15) Die Landesmitgliederversammlung beschließt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin, in der auch die Eröffnung der SMVB geregelt ist. Nach der Eröffnung entscheidet die SMVB über ihre Geschäftsordnung selbst. (17) Die Landesmitgliederversammlung beschließt bei einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin, in der auch die Eröffnung der SMV Bln geregelt wird. Nach der Eröffnung und Beschlussfähigkeit entscheidet die SMV Bln über ihre Geschäftsordnung selbst.
(18) Weitere Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung Berlin erfolgen im §7b dieser Satzung.

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