Suche mittels Attribut

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Suche mittels Attribut

Eine Liste aller Seiten, die das Attribut „Antragstext“ mit dem Wert „Es wird beantragt Absatz 1 und 10 des §9a folgendermaßen neu zu fassen. <span style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (1) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens 11 Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Verwaltungspiraten, dem Politikpiraten, dem Öffentlichkeitspiraten, dem Verbindungspiraten, dem IT-Piraten sowie mindestens zwei Beisitzern. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn: *Der Vorsitzende und beide stellvertretenden Vorsitzen zurückgetretten sind. *Der Schatzmeister zurückgetreten ist. *Der Vorstand insgesamt aus weniger als 9 Mitgliedern besteht. *Der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. </span>“ haben. Weil nur wenige Ergebnisse gefunden wurden, werden auch ähnliche Werte aufgelistet.

Hier sind 2 Ergebnisse, beginnend mit Nummer 1.

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Liste der Ergebnisse

    • Archiv:2010/Antragsfabrik/Bundesvorstand2  + (Es wird beantragt Absatz 1 und 10 des §9a Es wird beantragt Absatz 1 und 10 des §9a folgendermaßen neu zu fassen.</br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (1) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens 11 Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Verwaltungspiraten, dem Politikpiraten, dem Öffentlichkeitspiraten, dem Verbindungspiraten, dem IT-Piraten sowie mindestens zwei Beisitzern.</br></br>(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn:</br></br>*Der Vorsitzende und beide stellvertretenden Vorsitzen zurückgetretten sind.</br>*Der Schatzmeister zurückgetreten ist.</br>*Der Vorstand insgesamt aus weniger als 9 Mitgliedern besteht.</br>*Der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.</br></br>In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. </div> mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. </div>)