Suche mittels Attribut
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- Archiv:2010/Antragsfabrik/Beitragsermäßigung + (Es wird beantragt, den Absatz 3 wie folgt … Es wird beantragt, den Absatz 3 wie folgt abzuändern:</br></br>'''Alte Fassung:'''</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.</div></br></br>'''Neue Fassung:'''</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 50% des regulären Satzes. Ein formloser Antrag mit Nachweis ist an den zuständigen Schatzmeister zu richten. Für Aufnahmeanträge gilt der reduzierte Beitrag ab Antragstellung, für Piraten gilt der reduzierte Beitrag ab der nächsten Fälligkeit des Beitrages. Der Nachweis ist einmal jährlich spätestens zum 1. Dezember des alten Kalenderjahres vor dem Stichtag 1. Januar des neuen Kalenderjahres zu erneuern. Außerdem kann der Bundesvorstand auf begründeten Antrag den Beschluss fassen, auch bei anderen Personen den Mitgliedsbeitrag auf 50% des regulären Satzes zu vermindern. Die Verminderung ist jährlich spätestens zum 1. Dezember des alten Kalenderjahres vor dem Stichtag 1. Januar des neuen Kalenderjahres zu beantragen. Der Bundesvorstand kann per Geschäftsordnung die Prüfung eines solchen Antrags an den jeweils zuständigen Landesverband delegieren. Diese Regelung zur Beitragsminderung tritt am 1.Januar 2011 in Kraft.</div>zur Beitragsminderung tritt am 1.Januar 2011 in Kraft.</div>)