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BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mitgliederversammlungen
Antragsteller [[Benutzer:Entropy|Thomas]], [[Benutzer:Josef_aus_Bayern|Josef]]  +
Antragstext Der Parteitag möge beschliessen, Abschnit Der Parteitag möge beschliessen, Abschnitt A der Satzung folgenden Paragraphen hinzuzufügen und angemessen zu nummerieren: <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Paragraph">'''neuer''' Paragraph</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> § 14 - Mitgliederversammlungen (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Gliederungen des Landesverbandes Bayern und sind davon abweichenden Regelungen in deren Satzungen nachrangig. (2) Eine Mitgliederversammlung ist beratungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss eingeladen wurde. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie beratungsfähig ist und mindestens die Hälfte ihrer bisher an dem Tag akkreditierten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird bei Veranstaltungsbeginn, sowie auf Antrag von mindestens fünf anwesenden akkreditierten Mitgliedern festgestellt. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliedersammlung von der Versammlungsleitung vertagt oder abgebrochen. (3) Für eine Mitgliederversammlung eines Gebiets ist die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst, zuständig. Für deren Einberufung gelten die gleichen Regelungen wie für den Parteitag des zuständigen Gebietsverbandes. Existiert eine Gliederung auf einer Gebietsebene nicht, so ist deren Mitgliederversammlung durch den Vorstand der nächst höheren Gliederung einzuberufen, wenn der zehnte Teil der in diesem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. <div style="clear:left;"></div></div>="clear:left;"></div></div>  +
Begründung Dieser Antrag ergänzt für alle Gliederung Dieser Antrag ergänzt für alle Gliederungen ein paar grundlegende Bestimmungen zu Mitgliederversammlungen, die in den meisten Satzungen bisher fehlen und auch für Aufstellungsversammlungen notwendig sind. Der Begriff Mitgliederversammlungen umfasst Parteitage (auf Gebietsebene), Aufstellungsversammlungen (wahlrechtlich) und Gründungsversammlungen/Treffen (ohne Gebietsverband). '''zu Absatz 1)''' Satzungen von Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Bestimmungen treffen (z.B. BzV Oberfranken). '''zu Absatz 2)''' Die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern muss laut Wahlgesetzen in der Satzung geregelt werden. <div style="border:1px solid black; background-color:#BB172B; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Art_28_.284.29_LWG_Aufstellung_der_Stimmkreisbewerber">[http://www.wahlen.bayern.de/lw/zweiter_teil.htm#28 Art 28 (4) LWG Aufstellung der Stimmkreisbewerber]</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#F7E3E5; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und '''Beschlussfähigkeit''' der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. ... <div style="clear:left;"></div></div> <div style="border:1px solid black; background-color:#BB172B; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C2.A721_.285.29_BWahlG_Aufstellung_von_Parteibewerbern">[http://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__21.html §21 (5) BWahlG Aufstellung von Parteibewerbern]</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#F7E3E5; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und '''Beschlußfähigkeit''' der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen. <div style="clear:left;"></div></div> Dies ist generell für alle Mitgliederversammlungen [http://wiki.piratenpartei.de/BY:Bezirksverband_Oberpfalz/Satzung#Art.29_-_Beratungs-_und_Beschlussf.C3.A4higkeit sinnvoll] und wird durch Absatz (2) geregelt. Beschlussfähig wäre eine Mitgliederversammlung standardmäßig dann, wenn mindestens (noch) die Hälfte der Akkreditierten anwesend ist, damit nicht eine Minderheit Beschlüsse in Namen der ganzen Versammlung treffen kann. Ansonsten muss die Versammlung vertagt oder abgebrochen werden. Die Regelung orientiert sich an der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. '''zu Absatz 3)''' Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist bisher nicht geregelt (z.B. für Gründungsversammlungen, gemeinsame Entscheidungen). Das soll hiermit zugunsten der Mitglieder geklärt werden und ist von §37(1) BGB inspiriert, der nur für existierende Verbände gilt.t, der nur für existierende Verbände gilt.  +
Ergebnis offen  +
Kurzbeschreibung Grundsätzliches für alle Arten von Mitgliederversammlungen  +
Nummer S12  +
Paragraph Abschnitt A +
Satzung Satzung des Landesverbands Bayern  +
Titel Mitgliederversammlungen  +
Typ Satzungsänderungsantrag +
ErstelltDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. 19 August 2012 23:35:28  +
Kategorien Satzungsänderungsantrag AF BY:Landesparteitag 2012.2  + , Antragsfabrik BY:Landesparteitag 2012.2  + , LPT2011Bot  +
Letzter Bearbeiter istDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. Benutzer:Jamasi +
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