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BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Ladungsformalitäten zu aufstellungsversammlungen
Antragsteller [[Benutzer:Just-Ben|Benjamin Stöcker]], Roland '[[Benutzer:ValiDOM|ValiDOM]]' Jungnickel, [[Benutzer:Spinni|Christina Grandrath]] ...  +
Antragstext Es wird beantragt den §10 der Landessatzu Es wird beantragt den §10 der Landessatzung durch folgenden zu ersetzen: §10 (entfallen) § 10a - Zuständigkeiten und Ladungsmodalitäten für Bewerberaufstellung zu öffentlichen Wahlen (1) Die Bestimmungen des §10a gelten für die Aufstellung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen, sofern das Wahlrecht eine Regelung durch die Satzung zulässt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. (2) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Aufstellungsversammlung) der laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder. (3) Die Einladungsfrist zu Aufstellungsversammlungen beträgt vier Wochen. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzt sie sich auf fünf Tage. (4) Zur Aufstellungsversammlung soll jedes Mitglied in Textform eingeladen werden. Zusätzlich ist die Aufstellungsversammlung auf der Webseite der zuständigen Gliederung anzukündigen. (5) Zuständig für die Aufstellung der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Landesverband. Für die Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Bezirksverband zuständig, der das Gebiet des Wahlkreises vollständig umfasst. Umfasst das Gebiet eines Kreisverbandes vollständig das Gebiet eines Wahlkreises, kann der Bezirksvorstand den Kreisverband mit der Aufstellung des Kreiswahlvorschlages beauftragen. Liegt ein Wahlkreis in mehreren Bezirken, bestimmt der Landesvorstand den zuständigen Bezirk. (6) Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband. (7) Zuständig ist bei Gemeindewahlen der Ortsverband, bei Landkreiswahlen der Kreisverband, in dessen Gebiet die Wahl stattfindet. Besteht auf entsprechender Ebene kein Verband, ist der nächst höhere Verband zuständig, der das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.r das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.  +
Begründung Die Ladungsmodalitäten, die bisher in der Die Ladungsmodalitäten, die bisher in der Satzung stehen sind nicht Rechtssicher. Leider wurde diese nach unten in die meisten Satzungen kopiert. Diese Antrag ist durch Satzungen von unten nicht überschreibbar und stellt daher Rechtsicherheit für alle Gliederungen in Bayern hererheit für alle Gliederungen in Bayern her  +
Ergebnis offen  +
Kurzbeschreibung Fügt einen §10a ein, welcher die Ladungsformalitäten für die einzelnen Wahlen genau definiert.  +
Nummer S08  +
Paragraph § 10 +
Satzung Satzung des Landesverbands Bayern  +
Titel Eindeutige Regelung zur Ladungsformalitäten in die Satzung  +
Typ Satzungsänderungsantrag +
ErstelltDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. 21 August 2012 07:47:29  +
Kategorien Satzungsänderungsantrag AF BY:Landesparteitag 2012.2  + , Antragsfabrik BY:Landesparteitag 2012.2  + , LPT2011Bot  +
Letzter Bearbeiter istDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. Benutzer:Jamasi +
Zuletzt geändertDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. 19 Februar 2013 03:37:54  +
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