| Begründung
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Wir stehen zwar für das Grundrecht der fr … Wir stehen zwar für das Grundrecht der freien Religionsausübung ein, und selbstverständlich steht es jedem voll religionsmündigen Bürger frei, sich freiwillig aus religiösen, ästhetischen oder anderen Gründen seinen eigenen Körper verletzen zu lassen.
Das Grundrecht der freien Religionsausübung muss aber begrenzt werden, wenn dadurch Grundrechte anderer Menschen ohne deren Einwilligung eingeschränkt oder verletzt werden. Im Falle der rituellen Beschneidung wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit von wehrlosen Kindern verletzt, ohne das es aus anderem Gründen dem Kindeswohl dient (wie bei Impfungen bzw. medizinisch oder ästhetisch notwendigen Operationen). Dieses kann vom Staat nicht hingenommen werden.
Wenn dieses archaische Ritual legalisiert werden würde, müsste der Gesetzgeber ein nicht vorhandenes Recht, religiöse Rituale anderen Menschen aufzuzwingen, über das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit stellen! Dann müsste man mit derselben juristischen Argumentation auch die Genitalverstümmelung von Mädchen zulassen!
Auch wenn die rituelle Beschneidung von Jungen nicht so drastisch ist wie dieses Beispiel und das Leid der betroffenen Frauen damit nicht bagatellisiert werden soll, ist es doch ein Eingriff, der sowohl akute Komplikationen als auch lebenslange physische und psychische Nachteile für die betroffenen Jungen mit sich bringen kann.
Der Antrag richtet sich nur gegen die Legalisierung der rituellen Beschneidung von Jungen, weil es hier solche Bestrebungen gibt. Für andere Körperverletzungen aus religiösen oder sonstigen nicht medizinisch notwendigen Gründen gibt es keine Legalisierungsbestrebungen, gegen die wir uns aussprechen müssten.
Zu dem in der öffentlich Diskussion oft angeführten Argument, dass dann die Eltern zur Beschneidung ins Ausland ausweichen oder es im Geheimen machen würden, ist anzumerken:
- Wenn man alle Straftaten legalisieren würde, bei denen keine Aufklärungsquote von 100% erreicht wird, könnte man das Strafgesetzbuch abschaffen. Bei jeder Straftat muss die Gesellschaft damit leben, dass es Gesetzesbrecher gibt und dass von denen nicht alle erwischt werden. Bei allen unstrittigen Straftatbeständen kann eine Legalisierung also nicht die Lösung sein, sondern man muss sich anstrengen, die Aufklärungsquote zu erhöhen
- Die Beschneidung wird insbesondere bei den strenggläubigen Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaften ohnehin überwiegend von "Beschneidern" durchgeführt, so dass die Legalisierung der Beschneidung unter der Bedingung, dass sie durch Ärzte unter Betäubung durchgeführt wird, wenig bringt. Außerdem verstößt eine Beschneidung unter Betäubung gegen die rituellen einer jüdischen Beschneidung, so dass diese "Legalisierung" für strenggläubige Juden keine Lösung darstellt.
- Ein Ausweichen ins Ausland ist zwar grundsätzlich möglich, aber die Folgen der Beschneidung bleiben sichtbar. Da jeder Arzt nach dem neuen Kinderschutzgesetz bei Kindeswohlgefährdung von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden und verpflichtet ist, notfalls eine Meldung an das Jugendamt zu machen, müssen die Eltern auch bei einer Beschneidung im Geheimen oder im Ausland mit einer Strafverfolgung rechnen
Zu dem Argument, dass die Beschneidung dem Kindeswohl diene und deshalb schon heute legal sei, ist anzumerken:
- Alle seriösen wissenschaftlichen Untersuchungen belegen, dass es keinen medizinischen Vorteil (Hygiene) durch die Beschneidung gibt und dass die negativen Auswirkungen (akute Komplikationen sowie spätere psychische und physische Beeinträchtigungen) zwar nicht in 100% der Fälle auftreten, aber statistisch signifikant vorhanden sind. Eine medizinisch unnötige Beschneidung dient also nicht dem Kindeswohl, sonder schadet ihm.
- Eine Diskriminierung innerhalb der Religionsgemeinschaft ist nicht zwingend, denn schon heute gibt es z.B. in Israel zehntausende Eltern, die ihren Kindern dieses Leid ersparen und dennoch die jüdische Religionsgemeinschaft weder freiwillig verlassen noch verlassen müssen.eiwillig verlassen noch verlassen müssen. +
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