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Antragsfabrik/Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen
Antragsteller [[Benutzer:Beni|Beni]] für [[TH:AG_Satzungsrecht|AG Satzungsrecht Thüringen]]  +
Antragstext Ich beantrage in Abschnitt A: §6 der Bund Ich beantrage in Abschnitt A: §6 der Bundessatzung die Abschnitte (1-3) neu zu fassen: '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§ 6 – Ordnungsmaßnahmen (1) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Piratenpartei verstößt können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden: # Verwarnung # Verweis mit Auflage # Enthebung von einem Parteiamt # Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden von einem zuständigen Kreisvorstand, Bezirksvorstand, Landesvorstand oder vom Bundesvorstand beschlossen. Bekleidet das Mitglied ein Amt in einem Organ der Partei, so sind Vorstände unterhalb der Gliederungsebene des Organs nicht zuständig. (3) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland gestellt werden. Der Antrag ist an das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht zu richten, welches über diesen entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.</div>langen eine Anhörung gewähren.</div>  +
Begründung Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom B Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand beschlossen werden. Satzungen niederer Gliederungen dürfen nur "ergänzende Regelungen treffen". Ein Parteiausschluss kann bisher nur vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden. Die Delegation von Ordnungsmaßnahmen ist jedoch bei den aktuellen Mitgliederzahlen notwendig. Zu diesem Antrag gibt es einen Alternativantrag [[Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen 2|Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen2]] für den Fall, dass der Antrag [[Antragsfabrik/Gliederungsautonomie]] angenommen werden sollte. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> § 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. (2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. (3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. </div>angen eine Anhörung gewähren. </div>  +
Ergebnis offen  +
Kurzbeschreibung Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen für Gebietsverbände ermöglichen.  +
Nummer TE047  +
Paragraph Abschnitt A: §6 (1-3) +
Satzung [[Bundessatzung]]  +
Titel Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen  +
Typ Satzungsänderungsantrag +
ErstelltDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. 14 März 2010 08:45:37  +
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