Sozialpiraten/Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz

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Referentenentwurf zum Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 29.08.2016.

http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Sozialstaat/Dokumente/2016_08_BMAS_Entwurf_Regelbedarfe.pdf



Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe

§ 1 Grundsatz

alte Fassung neue Fassung


Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.

(1)

Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.

(2)

Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.


Begründung

§ 1 enthält die Grundsatzvorschrift und umschreibt damit Auftrag und Inhalt des Gesetzes. Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 sind für die Ermittlung von pauschalierten Bedarfen, die einen zentralen Bestandteil von Leistungen zur Deckung bedarfsabhängiger und existenzsichernder Sozialleistungen darstellen, Sonderauswertungen der EVS 2013 vorzunehmen. Die Sonderauswertungen dienen der Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkom-mensschwacher Haushalte. Neben der nach Absatz 2 vorzunehmenden Ermittlung der Re-gelbedarfsstufen nach dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dienen die Ergebnisse der Sonderauswertungen auch der Ermittlung der durch Geldleistungen abgedeckten pauschalierten Bedarfe nach § 3 des AsylbLG. Die Sonderauswertungen werden durch die §§ 2 bis 4 konkretisiert, dabei sind die in § 28 Absatz 2 und 3 SGB XII enthaltenen Vorgaben zu berücksichtigen. Entsprechend dem sich aus § 28 Absatz 1 SGB XII ergebenden gesetzgeberischen Hand-lungsauftrag ist mit dem Vorliegen einer neuen EVS die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII durch ein Bundesgesetz neu zu ermitteln. Deshalb wurde das Statistische Bun-desamt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Durchführung der für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen notwendigen Sonderauswertungen der EVS 2013 beauftragt.

Zu Absatz 2

Die Ergebnisse der Sonderauswertungen nach Absatz 1 bilden die Grundlage für die Er-mittlung der Regelbedarfsstufen für das SGB XII und das SGB II. Entsprechend den Vorgaben in § 28 Absatz 4 und 5 SGB XII in der sich durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs (Änderung SGB XII) ergebenden Fassung ist die Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 vorzunehmen. Das für das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in § 1 gewählte und in den §§ 2 bis 8 umgesetzte Ermittlungsverfahren entspricht demjenigen des RBEG 2011. Dieses Verfah-ren zur Regelbedarfsermittlung wurde vom Bundesverfassungsgericht eingehend geprüft und in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) grundsätzlich als verfassungsgemäß beurteilt.


§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte

alte Fassung neue Fassung

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von

  1. Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
  2. Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

  1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
  2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte). Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


Begründung

Die Bestimmung der Referenzhaushalte nach Haushaltstypen in § 2 setzt die Vorgabe des § 28 Absatz 3 SGB XII um, wonach Sonderauswertungen für Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte vorzunehmen sind. Dabei definieren sich Einpersonenhaushalte als Haushalte, in denen eine erwachsene Person lebt, Familienhaushalte als Haushalte, in denen zwei erwachsene Personen mit einem Kind unter 18 Jahren leben. Bei den Familienhaushalten werden für diejenigen Altersgruppen der Kinder, für die Regelbedarfe festgelegt werden, gesonderte Auswertungen durchgeführt, da sich der Bedarf von Kindern und Jugendlichen mit zunehmendem Alter wandelt. Dieses Vorgehen wurde bereits im bislang RBEG 2011 gewählt. Es wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 110) gebilligt und wird nun in § 2 festgeschrieben. Diese Sonderauswertungen zu den Familienhaushalten dienen ausschließlich der Ermittlung des regelbedarfsrelevanten Konsums von Kindern und Jugendlichen. Die dabei verwendete spezielle Methodik der Verteilungsschlüssel wird in der Begründung zu § 6 beschrieben.


§ 3 Auszuschließende Haushalte

alte Fassung neue Fassung

(1)

Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

(2)

Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum

  1. zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde,
  2. einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben,
  3. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder
  4. Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben.


(1)

Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

(2)

Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.


Begründung

Nach der Vorschrift werden entsprechend der bislang geltenden Rechtslage bestimmte Haushalte zur Bestimmung der Referenzgruppe ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht wies bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) darauf hin, dass die Leistungen für bedürftige Haushalte nicht von den Verbrauchsausgaben dieser Haushalte selbst abgeleitet werden dürfen und die ansonsten eintretenden Zirkelschlüsse vermieden werden müssen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris, Rn. 168). Daher werden zur Regelbedarfsermittlung alle Haushalte, die nach den Angaben aus der EVS 2013 ausschließlich von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII leben, oder eigenes Einkommen bis zur Höhe des nach diesen Gesetzen zugestandenen Bedarfs aufstocken, aus der Grundgesamtheit der Haushalte ausgeschlossen (Absatz 1). Dies gilt jedoch nicht für Haushalte mit SGB II oder SGB XII-Leistungsbezug, die zusammen mit eigenen Einkommen ein höheres Gesamteinkommen erzielen, als es dem nach dem SGB II und SGB XII gewährten Bedarf entspricht (Absatz 2). Letzteres trifft - wegen der bestehenden Absetzbeträge für Erwerbseinkommen - für erwerbstätige Bezieher von Leistungen nach § 11b SGB II und § 82 SGB XII zu. Deshalb werden Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII nicht aus der Grundgesamtheit der Haushalte ausgeschlossen, wenn sie Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 104). Statistisch nicht ausgeschlossen werden können Personen, bei denen wegen ihres niedrigen Einkommens ein Anrecht auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vermutet werden kann, diese Leistungen aber nicht erhalten (sogenannte „verdeckt Arme“). Solche Fälle können statistisch nicht erfasst, sondern nur im Rahmen von Modellrechnungen simuliert werden. Derartige Berechnungen sind jedoch durch eine hohe Fehleranfälligkeit gekenn-zeichnet und liefern somit keine valide Datengrundlage für die Ermittlung der Referenz-haushalte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu dieser Thematik im Jahr 2011 ein Forschungsprojekt beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Auftrag gegeben (Bruckmeier, Kerstin; Pauser, Johannes; Riphahn, Regina T.; Walwei, Ulrich; Wiemers, Jürgen: Mikroanalytische Untersuchung zur Abgrenzung und Struktur von Referenzgruppen für die Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 - Simulationsrechnungen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Endbericht, 17. Juni 2013, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Gutachten. Nürn-berg). Die wichtigsten Ergebnisse des Forschungsprojekts wurden im „Bericht der Bundesregierung über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwen-denden Methodik“ dargestellt (BT-Drs. 17/14282, insbesondere S. 13 ff.). Wegen der im Bericht aufgezeigten Unsicherheit solcher Simulationsrechnungen wird auf den Ausschluss vermeintlich verdeckt armer Haushalte aus den Referenzgruppen verzichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorgehensweise in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 105) für verfassungsgemäß erklärt.

§ 4 Abgrenzung der Referenzgruppen

alte Fassung neue Fassung

Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme der nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt:

  1. von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und
  2. von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.

(1)

Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufstei-gend geschichtet. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:

  1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
  2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.


(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.

Begründung

Bei den Referenzhaushalten zur Ermittlung des Existenzminimums sollen nur Haushalte mit niedrigem Einkommen vertreten sein. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich die Regelbedarfe zumindest zum Teil nach Haushalten mit mittleren Einkommen bestimmen und damit Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und dem SGB II ein monatliches Budget zur Verfügung gestellt würde, das über dem Einkommen von Personen liegt, die im unteren Einkommenssegment für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen. „Die Konzentration der Er-mittlung auf die Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen ist sachlich angemessen, weil in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das Exis-tenznotwendige hinaus getätigt werden“ (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rz. 165, iuris Rn. 165). Ziel der nach § 4 vorzunehmenden Berechnung ist eine im Ergebnis möglichst ähnliche relative Einkommensabgrenzung aller Referenzgruppen in Bezug auf die zugrunde liegen-den gesamten Haushalte. Die hierbei gewählte Vorgehensweise entspricht derjenigen des RBEG 2011 und berücksichtigt jeweils den Umfang der nach § 3 auszuschließenden Fälle. Demnach wird die Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte aus denjenigen 15 Prozent der - um die SGB II und SGB XII-Empfänger bereinigten und nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichteten - Einpersonenhaushalte mit den niedrigsten Einkommen gebil-det. Bei den Familienhaushalten sind es jeweils die 20 Prozent der Haushalte mit den nied-rigsten Einkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Festlegung einer abweichenden Abgrenzung bei Einpersonenhaushalten in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 ausdrücklich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 98). Dieses Vorgehen führt wegen der bei Einpersonenhaushalten deutlich höheren Zahl der nach § 3 vorab herausgerechneten SGB II und SGB XII-Empfänger dazu, dass die Obergrenzen (berechnet über das Grenzeinkommen) aller Referenzgruppen gemessen am Anteil der insgesamt betrachteten Haushalte jeweils knapp über der 20-Prozent-Marke lie-gen. Bei den Einpersonenhaushalten wird mit 8 Prozent ein erheblich größerer Teil der SGB II- und SGB XII-Haushalte ausgeschlossen als bei den übrigen Haushalten (siehe folgende Tabelle Zeile B). Von diesen ausgeschlossenen Haushalten liegt der weit überwiegende Teil unterhalb der Referenzgruppenobergrenze, so dass diese ausgeschlossenen Haus-halte (E) zusammen mit den Referenzhaushalten (D) 20,6 Prozent (G) aller Einpersonen-haushalte abdeckt. Bei den übrigen Haushalten werden nur zwischen rund 1 Prozent und 3 Prozent an SGB II- und SGB XII-Haushalte ausgeschlossen (B), da es hier im Vergleich zu den Einpersonen-haushalten deutlich weniger Haushalte gibt, die ausschließlich von Leistungen nach dem SGB II oder SGB7 XII leben. Unter Einbeziehung der zuvor herausgerechneten SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher, deren Nettoeinkommen bei allen diesen Haushalten unterhalb der jeweiligen Referenzgruppenobergrenze liegt (B = E), liegt der Anteil der Haushalte mit einem Nettoeinkommen unterhalb der Referenzgruppenobergrenze bezogen auf alle Haus-halte dieses Haushaltstyps zwischen 20,8 Prozent und 22,3 Prozent (G).

Berechnung des Anteils der bei Regelbedarfsermittlung berücksichtigen Haushalte auf Basis der EVS 2013 Hochgerechnete Zahl der Haushalte in 1 000 Einpersonen--

Einpersonenhaushalte Haushalte von Paaren mit Kind nach Kinderalter in 1 000
bis unter 6 Jahre 6 bis unter 14 Jahr 14 bis unter 18 Jahre
A Haushalte insgesamt 16024 1257 669 452
B Ausgeschlossene Haushalte 1282 37 16 4
C= A-B Basis der Referenzhaushaltsbildung 14742 1220 653 448
D= untere 15% bzw. 20 % von C Referenzhaushalte 2206 243 130 89
E Ausgeschlossene Haushalte unterhalb der Referenzgruppenobergrenze 1100 37 16 4
F= D+E Gesamtzahl der Haushalte unter der Referenzgruppenobergrenze 3306 280 147 94
G= F/A Anteil der Haushalte unter der Referenzgruppenobergrenze 20,6 22,3 22,0 20,8
Grenzeinkommen in Euro 952,33 2.533,00 2.663,33 2.800,67

Bei Einpersonenhaushalten erklärt sich die Differenz zwischen allen vorab ausgeschlosse-nen Haushalten (B) und den vorab ausgeschlossenen Haushalten unterhalb des Grenzeinkommens der Referenzhaushalte (E) durch außergewöhnlich hohe Wohnkosten oder Mehr-bedarfe eines Teils der SGB II- und SGB XII-Bezieher, so dass deren Gesamtausgaben (=Gesamtbedarf) oberhalb des Grenzeinkommens von 952,33 Euro im Monat liegt. Bei Mehrpersonenhaushalten wie Paaren mit einem Kind tritt dieser Effekt nicht auf, weil die genannten bedarfserhöhenden Komponenten bezogen auf den Gesamtbedarf eine gerin-gere Bedeutung haben als bei Einpersonenhaushalten. Die in Absatz 2 vorgenommene Definition der Referenzgruppen dient der Klarstellung. Ein Vergleich der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben mit der Ent-wicklung der in der EVS erfassten Konsumausgaben der Gesamtbevölkerung zeigt, dass die Entwicklung der Ausgaben der Referenzgruppen nicht hinter der allgemeinen Entwick-lung zurück geblieben ist. Der regelbedarfsrelevante Konsum stieg von 2008 auf 2013 bei den Alleinlebenden um 9,1 Prozent und bei den Paaren mit Kind zwischen 7,7 Prozent und 17,2 Prozent.


Regelbedarfsrelevante Konsumausgaben der Referenzgruppen auf Basis der EVS 2008 und 2013 in Euro

Einpersonenhaushalte Paare mit Kind nach Alter der Kinder
bis unter 6 Jahre 6 bis unter 14 Jahr 14 bis unter 18 Jahre
2008 361,81 211,69 240,32 273,62
2013 394,83 228,08 281,64 300,81
Veränderung in % 9,1 % 7,7 % 17,2 % 9,9 %
Dagegen stiegen die in der EVS vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen privaten Konsumausgaben aller privaten Haushalte von 2008 auf 2013 - ohne die neben dem Regelbedarf gewährten Ausgaben für Unterkunft und Heizung - mit jeweils 6,5 Prozent deutlich geringer. Private Konsumausgaben der Haushalte in der EVS 2008 und 2013
Alle Haushalte Alleinlebende
2008 2013 2008 2013
Insgesamt 2245 2448 1418 1550
Miete 572 668 430 496
Energie (ohne Strom) 82 86 55 60
Insgesamt ohne Miete und Energie 1592 1695 933 944
Veränderung absolut 103 61
Veränderung in % 6,5 % 6,5 %


§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalt

alte Fassung neue Fassung

(1)

Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

(1)

Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 137,66 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 34,60 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 34,60 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 35,01 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 24,34 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,00 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 32,90 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 35,31 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,88 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,01 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 9,82 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 31,31 Euro

(2)

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.

(2)

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonen-haushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro

Begründung

In Absatz 1 sind die regelbedarfsrelevanten Verbrauchausgaben aus der Sonderauswertung für die Einpersonenhaushalte nach den Abteilungen aufgeführt, wie sie sich aus den folgenden Tabellen ergeben. Die Beträge für die einzelnen Abteilungen der EVS ergeben sich als Summe der als regelbedarfsrelevant ausgewählten Beträge der entsprechenden Ausgabenpositionen. Die vollständigen Originaltabellen der für die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Ausgaben genutzten Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes sind als Anlage beigefügt. Die Auswahl und Berechnung der regelbedarfsrelevanten Positionen auf der Grundlage der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte nach der EVS 2013 erfolgt grundsätzlich entsprechend derjenigen nach dem RBEG 2011 (vgl. Gesetzentwurf aus BT-Drs. 17/3404, S. 52 bis 64), die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) bestätigt hat. Auf die damaligen Begründungen wird im Text zur Tabelle Bezug genommen; Unterschiede werden jeweils im Text erläutert. Die Struktur der regelbedarfsrelevanten Positionen der nachstehenden Tabellen folgt den im Anhang veröffentlichten Originaltabellen der EVS-Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes und enthält auch die dort angegebenen Codenummer der jeweiligen Ausgabenposition. Die für die regelbedarfsrelevanten Positionen in den Sonderauswertungen ermittelten durchschnittlichen Beträge pro Haushalt aus der letzten Spalte der Originaltabellen werden in den Tabellen der Begründung jeweils in der vierten Spalte dargestellt. In der Regel werden diese Beträge zu 100 Prozent als regelbedarfsrelevant übernommen. In der vorletzten Spalte dieser Tabellen findet sich dann jeweils der Hinweis „100 %“ und der Betrag wird in der letzten Spalte dieser Tabellen wiederholt. Bei abweichenden Berechnungen des regelbedarfsrelevanten Betrags wird in der vorletzten Spalte darauf hingewiesen. Insbesondere kommen Sonderauswertungen für Energie (Abteilung 4) und Verkehr (Abteilung 7) zur Anwendung. Die entsprechende Erläuterung der vorgenommenen Berechnung findet sich jeweils im Text zur Tabelle. Einzelne in den nachfolgenden Tabellen und im Anhang mit „/“ gekennzeichnete Felder geben an, dass dem entsprechenden Wert Angaben von höchstens 24 Haushalten zugrunde liegen und dieser Wert - für sich genommen - aus Datenschutz- und Qualitätsgründen entsprechend den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes nicht veröffentlicht wird. Den in den Tabellen mit „(...)“ gekennzeichneten Werten liegen Angaben von 25 bis 99 Haushalten zugrunde. Bei den Summen der einzelnen Abteilungen werden die hinter den mit „/“ gekennzeichneten Feldern stehenden Werte ebenso berücksichtigt wie die geklam-merten und nicht geklammerten Werte, so dass bei der Berechnung der Regelbedarfe alle regelbedarfsrelevanten Positionen tatsächlich enthalten sind. Das Bundesverfassungsge-richt hat dieses Vorgehen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 95). Diese Praxis wird auch in den Standardveröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, den sogenannten Fachserien, analog angewandt. Die in den folgenden Tabellen verwendeten „laufenden Nummern“ beziehen sich auf die regelbedarfsrelevanten Positionen.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilungen 01 und 02 für Erwachsene: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Nahrungsmittel 120,04 Euro 100% 120,04 Euro
Getränke 13,99 Euro 100% 13,99 Euro
alkoholische Getränke (substi-tuiert durch Mineralwasser) 9,90 Euro Substitution 3,63 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilungen 01 und 02 137,66

Die Gründe, die für eine Nichtberücksichtigung von Tabakwaren sowie zu einer Substitution von alkoholischen Getränken maßgeblich waren, entsprechen der Begründung zum RBEG 2011 (BT-Drs. 17/3404, S. 53 f). Die nach dem Wägungsschema vorgenommene Trennung von Spirituosen und anderen auch der Flüssigkeitsaufnahme dienenden alkoholischen Getränken sowie die in der damaligen Gesetzesbegründung angegebenen preislichen Verhältnisse bestehen weitgehend unverändert fort. Statt der Ausgaben für Alkohol wird die mit dem alkoholischen Getränk verbundene Flüssigkeitsmenge als regelbedarfsrelevant eingestuft. Nach der Sonderauswertung wurden für Einpersonenhaushalte der Referenzgruppe im Jahr 2013 durchschnittliche Verbrauchsausgaben von 9,90 Euro für alkoholische Getränke ermittelt. Davon entfallen nach dem Wägungsschema des allgemeinen Preisindex rechnerisch 11,9 Prozent auf Spirituosen (vgl. Statistisches Bundesamt: Fachserie 17, Reihe 7: Verbraucherpreisindex für Deutschland; Berechnung: Spirituosenanteil im Wägungsschema beträgt 0,198 Prozent und der gesamte Alkoholanteil 1,662 Prozent; 0,198 / 1,662 = 11,9 Prozent). Der Konsum von Spirituosen dient jedoch nicht dem Zweck der Flüssig-keitsaufnahme. Nach Abzug verbleiben dann von den 9,90 Euro noch 8,72 Euro für alkoholische Getränke, die durch Getränke zu substituieren sind (9,90 Euro x (1 - 0,119) = 8,72 Euro). Für die Umrechnungen des Preises alkoholischer in Flüssigkeitsmengen von Mineralwas-ser wird hier mit rund 2,40 dieselbe Umrechnungsrelation genutzt wie im RBEG 2011 (BT-Drs. 17/3404, S. 53). Daraus ergibt sich, dass auf Basis der Verbrauchsausgaben der EVS 2013 für die gleiche Flüssigkeitsmenge statt der 8,72 Euro bezogen auf alkoholische Getränke 3,63 Euro aufzuwenden sind (Rechnung: 8,72 / 2,40 = 3,63) Insgesamt ergeben sich dadurch für das Jahr 2013 in den Abteilungen 01 und 02 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Höhe von 137,66 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 03 für Erwach-sene: Bekleidung und Schuhe Zeilen 11 - 26 im Anhang

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Bekleidung für Herren ab 14 Jahre 6,59 Euro 100% 6,59 Euro
Bekleidung für Damen ab 14 Jahre 16,17 Euro 100% 16,17 Euro
Bekleidungsstoffe 1,48 Euro 100% 1,48 Euro
Bekleidungszubehör 1,35 Euro 100% 1,35 Euro
Schuhe für Herren ab 14 Jahre 2,72 Euro 100% 2,72 Euro
Schuhe für Damen ab 14 Jahre 5,30 Euro 100% 5,30 Euro
Schuhzubehör 0,23 Euro 100% 0,23 Euro
fremde Änderungen und Reparaturen an Bekleidung (einschl. Leihgebühren) 0,40 Euro 100% 0,40 Euro
fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhen (einschl. Leihgebühren) 0,36 Euro 100% 0,36 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 03 34,60 Euro
In der Abteilung 3 der EVS 2013 werden die Ausgaben für „Herren-, Damen- und Kinder-stumpfwaren“ (Regelbedarfsrelevante Position 6 im RBEG 2011; BT-Drs. 17/3404, S. 54) anders als in der EVS 2008 nicht mehr gesondert erfragt, sondern bei den Bekleidungsaus-gaben für Herren und Damen mit erfasst. Verbrauchsausgaben von Erwachsenen für die Positionen „Bekleidung für Kinder unter 14 Jahren“ und „Schuhe für Kinder unter 14 Jahren“ werden wie im RBEG 2011 nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Dafür werden diese Verbrauchsausgaben bei den Familienhaushalten zu 100 Prozent dem Kind zugerechnet. Die Verbrauchsausgaben der Position „Chemische Reinigung von Kleidung, Waschen, Bü-geln und Färben“ werden weiterhin nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Saubere Wäsche und Bekleidung zählen zwar zum Existenzminimum und werden durch das häusli-che Wäschewaschen und - erforderlichenfalls - Bügeln gewährleistet. Hierfür werden jedoch Ausgaben für die Anschaffung einer Wasch- und Bügelmaschine (Tabelle zu Abtei-lung 05, regelbedarfsrelevante Position 24) sowie die Ausgaben für Waschmittel (Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung, Tabelle zu Abteilung 05, regelbedarfsrelevante Po-sition 33) in vollem Umfang berücksichtigt. Ferner werden die Verbrauchsausgaben für den Kauf von Bekleidung einschließlich Reparaturen und Änderungen in vollem Umfang berücksichtigt. Die Kosten für eine chemische Reinigung dienen hingegen nicht der Existenzsi-cherung (zur Begründung siehe BT-Drs. 17/3404, S. 54 f.). Das BVerfG hat dieses Vorge-hen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 113).

In der Summe ergeben sich für Abteilung 03 für das Jahr 2013 regelbedarfsrelevante Ver-brauchsausgaben in Höhe von 34,60 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Erwach-sene: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen)

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro