Sozialpiraten/Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz

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Referentenentwurf zum Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 29.08.2016.

http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Sozialstaat/Dokumente/2016_08_BMAS_Entwurf_Regelbedarfe.pdf



Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe

§ 1 Grundsatz

alte Fassung neue Fassung


Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.

(1)

Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsi-chernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Ver-brauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ein-kommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.

(2)

Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Ab-satz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.


Begründung

§ 1 enthält die Grundsatzvorschrift und umschreibt damit Auftrag und Inhalt des Gesetzes. Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 sind für die Ermittlung von pauschalierten Bedarfen, die einen zentralen Bestandteil von Leistungen zur Deckung bedarfsabhängiger und existenzsichernder Sozialleistungen darstellen, Sonderauswertungen der EVS 2013 vorzunehmen. Die Sonderauswertungen dienen der Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkom-mensschwacher Haushalte. Neben der nach Absatz 2 vorzunehmenden Ermittlung der Re-gelbedarfsstufen nach dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dienen die Ergebnisse der Sonderauswertungen auch der Ermittlung der durch Geldleistungen abgedeckten pauschalierten Bedarfe nach § 3 des AsylbLG. Die Sonderauswertungen werden durch die §§ 2 bis 4 konkretisiert, dabei sind die in § 28 Absatz 2 und 3 SGB XII enthaltenen Vorgaben zu berücksichtigen. Entsprechend dem sich aus § 28 Absatz 1 SGB XII ergebenden gesetzgeberischen Hand-lungsauftrag ist mit dem Vorliegen einer neuen EVS die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII durch ein Bundesgesetz neu zu ermitteln. Deshalb wurde das Statistische Bun-desamt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Durchführung der für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen notwendigen Sonderauswertungen der EVS 2013 be-auftragt.

Zu Absatz 2

Die Ergebnisse der Sonderauswertungen nach Absatz 1 bilden die Grundlage für die Er-mittlung der Regelbedarfsstufen für das SGB XII und das SGB II. Entsprechend den Vor-gaben in § 28 Absatz 4 und 5 SGB XII in der sich durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs (Än-derung SGB XII) ergebenden Fassung ist die Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 vorzunehmen. Das für das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in § 1 gewählte und in den §§ 2 bis 8 umgesetzte Ermittlungsverfahren entspricht demjenigen des RBEG 2011. Dieses Verfah-ren zur Regelbedarfsermittlung wurde vom Bundesverfassungsgericht eingehend geprüft und in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) grundsätzlich als verfassungsgemäß beurteilt.