Schiedsgerichte/Hilfe zur Verteidigung
Hilfe zur Verteidigung vor dem Schiedsgericht
Wenn gegen einen Anklage eingereicht wird
Sollte gegen einen Anklage bei einem der zuständigen Schiedsgerichte eingereicht worden sein, so wird bei formaler Korrektheit man vom jeweiligen Schiedsgericht angeschrieben und das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet.
In dem Schreiben wird mitgeteilt,
- wer der Ankläger ist,
- wie Rechte des Anklägers seiner Meinung nach verletzt worden sind bzw. Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen erhoben wurde
- die Schilderung der Umstände durch den Ankläger
- die zuständigen Richter
- der weitere Verfahrensablauf
Mit dem Schreiben kann man beantragen einen Richter als befangen zu erklären. Das Gericht entscheidet dann intern über diesen Antrag und begründet ggf. seine Ablehnung.
Um seine Rechte besser wahren zu können, wird empfohlen (bei Vorständen muß ein Bevollmächtigter außerhalb des Vorstands benannt werden) dem Gericht einen Bevollmächtigten zu benennen.
Als Beschuldigter kann man sich gegenüber dem Gericht zur Sache äußern.
Was man noch beachten sollte
Das Schiedsgericht erwartet von allen beteiligten Parteien, daß diese in Achtung vor dem Schiedsgericht und der Satzung sich sachlich äußern und den Anweisungen des Gerichtes Folge leisten.
Sollten die Beteiligten sich emotional außerstande sehen, einer Gerichtsverhandlung beizuwohnen, empfiehlt es sich einen Außenstehenden mit der Vertretung zu beauftragen.
Ferner sei nochmal darauf hingewiesen, daß die Schiedsgerichte an Weisungen nicht gebunden sind und in ihren Entscheidungen nur den Gesetzen, den zuständigen Satzungen und ihrem Gewissen verpflichtet sind. Auf gezielte Einflußnahmen ist daher zu verzichten.