Schiedsgerichte/Hilfe zur Anklageerhebung
Inhaltsverzeichnis
Hilfe Anklageerhebung vor dem Schiedsgericht
Bevor man Anklage erhebt
Vor der Erhebung einer formellen Anklage bei einem Schiedsgericht sollte sich jeder die Satzung, insbesondere die Schiedsgerichtsordnung durchgelesen haben.
Die Anklage sollte beim Schiedsgericht der niedrigsten, zuständigen Stufe eingereicht werden.
Ablauf der Anklageerhebung
Die Vorgehensweise ist in der Schiedsgerichtsordnung detailliert erklärt, trotzdem noch mal die Hinweise für den Ablauf einer Anklageehebung:
- Die Anklage ist schriftlich beim zuständigen Schiedsgericht einzureichen und sollte ff. Punkte (sh. §3 Schiedsgerichtsordnung) umfassen:
- RealName, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
- Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
- Unter welchen Umständen hat nach Auffassung des Klägers der Angeklagte Rechte des Klägers verletzt bzw. mit welcher Begründung wird gegen die Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben (Anklageschrift),
- Schilderung der Umstände.
- Wenn der Ankläger im Namen eines Vorstandes handelt, dann ist ein nicht dem Vorstand angehörender Bevollmächtigter zu benennen.
Für das Bundesschiedsgericht reicht die Einreichung per signierter Email.
Das Schiedsgericht wird nur aktiv, wenn die Anklage formell unter den angegebenen Kontaktdaten eingereicht wird. Das Schiedsgericht prüft die formelle Zuständigkeit und teilt das Ergebnis dieser Prüfung dem Ankläger mit.
- Ist das Gericht zuständig, so wird das Verfahren eröffnet und alle Beteiligten werden darüber informiert. Den Beteiligten werden die Namen der beauftragten Richter und der weitere Verfahrensablauf mitgeteilt. Jeder Beteiligte darf auf Antrag einen Richter wegen Befangenheit ablehnen. Das Gericht entscheidet dann intern über diesen Antrag und begründet ggf. seine Ablehnung.
- Ist das Gericht nicht zuständig, so verweist das Gericht den Ankläger entweder an die nächste Instanz oder lehnt den Antrag aus Formgründen schriftlich ab.
Was man noch beachten sollte
Das Schiedsgericht erwartet von allen beteiligten Parteien, daß diese in Achtung vor dem Schiedsgericht und der Satzung sich sachlich äußern und den Anweisungen des Gerichtes Folge leisten.
Sollten die Beteiligten sich emotional außerstande sehen, einer Gerichtsverhandlung beizuwohnen, empfiehlt es sich einen Außenstehenden mit der Vertretung zu beauftragen.
Ferner sei nochmal darauf hingewiesen, daß die Schiedsgerichte an Weisungen nicht gebunden sind und in ihren Entscheidungen nur den Gesetzen, den zuständigen Satzungen und ihrem Gewissen verpflichtet sind. Auf gezielte Einflußnahmen ist daher zu verzichten.