Schiedsgerichte/Hilfe zur Anklageerhebung

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Hilfe Anklageerhebung vor dem Schiedsgericht

Vor der Erhebung einer formellen Anklage bei einem Schiedsgericht sollte sich jeder die Satzung, insbesondere die Schiedsgerichtsordnung durchgelesen haben.

Die Anklage sollte beim Schiedsgericht der niedrigsten, zuständigen Stufe eingereicht werden.

Die Vorgehensweise ist in der Schiedsgerichtsordnung detailliert erklärt, trotzdem noch mal die Hinweise für den Ablauf einer Anklageehebung:

* Die Anklage ist schriftlich beim zuständigen Schiedsgericht einzureichen und sollte ff. Punkte (sh. §3 Schiedsgerichtsordnung) umfassen:
  1.  RealName, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
  2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
  3. Unter welchen Umständen hat nach Auffassung des Klägers der Angeklagte Rechte des Klägers verletzt bzw. mit welcher Begründung wird gegen die Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben (Anklageschrift),
  4. Schilderung der Umstände. 
  5. Wenn der Ankläger im Namen eines Vorstandes handelt, dann ist ein nicht dem Vorstand angehörender Bevollmächtigter zu benennen.

Für das Bundesschiedsgericht reicht die Einreichung per signierter Email.

Das Schiedsgericht wird nur aktiv, wenn die Anklage formell unter den angegebenen Kontaktdaten eingereicht wird. Das Schiedsgericht prüft die formelle Zuständigkeit und teilt das Ergebnis dieser Prüfung dem Ankläger mit.

* Ist das Gericht zuständig, so wird das Verfahren eröffnet und alle Beteiligten werden darüber informiert. Den Beteiligten werden die Namen der beauftragten Richter und der weitere Verfahrensablauf mitgeteilt. Jeder Beteiligte darf auf Antrag einen Richter wegen Befangenheit ablehnen. Das Gericht entscheidet dann intern über diesen Antrag und begründet ggf. seine Ablehnung.
* Ist das Gericht nicht zuständig, so verweist das Gericht den Ankläger entweder an die nächste Instanz oder lehnt den Antrag aus Formgründen schriftlich ab.