Schiedsgericht der Länder/Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung
- 1.1 § 1 - Verwaltungsorganisation
- 1.2 § 2 - Beratung des SGdL
- 1.3 § 3 - Tranzparenz
- 1.4 § 4 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung
- 1.5 § 5 - Beschlüsse
- 1.6 § 6 - Urteile
- 1.7 § 7 - Dokumentation
- 1.8 § 8 - Geschäftsverteilungsplan (alte Fassung bis 03.08.21)
- 1.9 § 8 - Geschäftsverteilungsplan (neue Fassung ab 04.08.21)
- 1.10 § 9 - Geschäftsordnung
- 1.11 Änderungen in der GO
Geschäftsordnung
Nach der Wahl von mindestens drei Richtern, hat sich das Schiedsgericht der Länder (im Folgenden SGdL) auf seiner konstituierenden Sitzung nach § 2 Abs. 6 Bundesschiedsgerichtsordnung (im Folgenden SGO) folgende Geschäftsordnung gegeben:
§ 1 - Verwaltungsorganisation
(1) Eingereichten Klagen wird ein Aktenzeichen zugewiesen, das dem Schema SGdL-fortlaufende Fallzahl-yy-[H für Hauptverfahren oder EA für einstweilige Anordnungen] entspricht.
(2) Zusätzlich kann das Aktenzeichen den Zusatz -SB (sofortige Beschwerde) am Ende des Az. enthalten, wenn am SGdL erstinstanzlich sofortige Beschwerde eingelegt wurde.
§ 2 - Beratung des SGdL
(1) Das Schiedsgericht berät in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Zu Sitzungen wird durch den vorsitzenden Richter per E-Mail eingeladen. Wenn möglich, ist der Einladung bereits der Padlink zur Tagesordnung beigefügt.
(3) Regelmäßiger Sitzungstermin des SGdL ist wöchentlich Mittwochs um 21:00 Uhr. Sind keine Verfahren anhängig und liegen drei Tage vor einem regulären Sitzungstermin keine Anträge vor, so entfällt die Sitzung.
(4) Zu weiteren Sitzungen kann bei Bedarf mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen eingeladen werden. Im Einvernehmen mit allen Richtern kann die Einladungsfrist unterschritten werden.
(5) Zu Sitzungen gilt für alle Richter Anwesenheitspflicht.
§ 3 - Tranzparenz
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Anrufungsdatum, das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, verlinkte Beschlüsse und/oder Urteile und der zuständige Berichterstatter des Verfahrens einsehbar ist. Beschlüsse und/oder Urteile zu abgeschlossenen Verfahren, werden zusätzlich unter https://piraten-bsg.de/xmlui/ [Urteilssammlung der Schiedsgerichte] hinterlegt.
§ 4 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung
(1) Die Streitparteien werden per E-Mail oder per Brief geladen.
(2) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Audiokonferenz bevorzugt im Mumble-Raum des Schiedsgerichts der Länder statt.
(3) Präsenzverhandlung kann auf Antrag einer der beiden Parteien stattfinden. Präsenzverhandlungen finden grundsätzlich in der Bundesgeschäftstelle in Berlin statt.
§ 5 - Beschlüsse
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller am Schiedsgericht aktiven Piraten ist nicht notwendig.
§ 6 - Urteile
(1) Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss in einem angemessenen Zeitraum einsehbar und für Änderungen zugänglich sein.
(2) Beschlüsse haben die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten. Ämterbezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet.
(3) Richter können eine abweichende Meinung in der Urteilsbegründung abgeben. Auf Antrag gewährt das Gericht dem Richter eine angemessene Frist hierzu.
§ 7 - Dokumentation
(1) Nach Abschluss des Verfahrens wird das unterschriebene Urteil in einem versiegelten Umschlag archiviert.
(2) Die Verfahrensakte wird elektronisch im Ticketsystem so aufbewahrt, dass die Aufbewahrung und Vernichtung nach § 14 Abs. 5 SGO sichergestellt wird. Das gleiche gilt für die angelegten Akten in Papierform.
(3) Einsicht in die Verfahrensakten nach § 14 Abs. 4 SGO ist beim entsprechenden Schiedsgericht zu beantragen.
§ 8 - Geschäftsverteilungsplan (alte Fassung bis 03.08.21)
(1) Nach § 3 Abs. 11 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 3 SGO, werden die Kammern am SGdL für Anrufungen und Verfahren des Gerichts nach folgender Reihenfolge festgelegt:
1. Kammer: Melano, Stefan, Vladimir, Dominique, Wolfgang
2. Kammer: unbesetzt
3. Kammer: unbesetzt
(2) Der Berichterstatter wird bei Verfahrensbeginn von der entsprechenden Kammer festgelegt.
§ 8 - Geschäftsverteilungsplan (neue Fassung ab 04.08.21)
Die Besetzung der Kammern und die Berichterstatter in Verfahren, werden nach § 3 Abs. 11 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 3 SGO im [GVP] des SGdL geregelt.
§ 9 - Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen oder als Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit aller am Schiedsgericht tätigen Piraten abgestimmt werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind redaktionelle Anpassungen, die sich ggf. durch Satzungsänderungen auf Bundes- oder Landesebene ergeben, sowie Zu- oder Abgänge von Richtern am Schiedsgericht.
Änderungen in der GO
- 15.09.2020 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
- 15.11.2020 Änderung von § 2 Abs. 3 GO
- 14.07.2021 Erweiterung § 1 Abs. 2 GO
- 04.08.2021 Neufassung von § 8 GO