SatzungFraktionXhain
Satzung der Piratenfraktion in der BVV Friedrichshain-Kreuzberg
Artikel 1
(1) Die Fraktion der Piratenpartei in der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin trägt den Namen "Piratenfraktion in der BVV Friedrichshain-Kreuzberg".
(2) Die Fraktion hat die Kurzbezeichnung "Piraten".
(3) Die Fraktion hat ihren Sitz in Friedrichshain-Kreuzberg, Yorckstr. 4-11, 10965 Berlin
Artikel 2 (a): Mitglieder
Die Fraktionsversammlung besteht aus den Fraktionären nach BezirksVerwaltungsGesetz und assozierten Mitgliedern.
Artikel 2 (b): Beginn der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder beginnt mit der Aufnahme in die Fraktion gemäß Bezirksverwaltungsgesetz.
b. Bürgerdeputierte, stellvertretende Bürgerdeputiert, fraktionslose Bezirksverordnete und sonstige Menschen können der Fraktionsversammlung als ausserordentliche Mitglieder beitreten, wenn das Neumitglied von einer Gebietsversammlung vorgeschlagen wird und die Fraktionsversammlung diesem Vorschlag zustimmt.
Artikel 2 (c): Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet mit I.) Verlust des Mandats in der BVV II.) Austritt aus der Fraktion III.) Ausschluss aus der Fraktion.
b. Die Mitgliedschaft ausserordentlicher Mitglieder endet mit I.) Verlust des Status als (stvd) Bürgerdeputierter, II.) Austritt aus der Fraktionsversammlung, III.) Ausschluss aus der Fraktionsversammlung.
Artikel 2 (d): Rechte der Mitglieder
Sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Mitglieder verfügen über die folgenden Rechte: Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht in der Fraktionsversammlung. Die ordentlichen Mitglieder verfügen ausserdem über Stimmrecht in der Fraktion nach Bezirksverwaltungsgesetz § 5(3).
Artikel 2 (e): Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gehalten, an Sitzungen der Fraktionsversammlung teilzunehmen und sich dort kooperativ zu verhalten. Auf das Empfehlungswerk wird verwiesen.
Artikel 4: Sitzungen
4.1 Die Fraktionsversammlung tagt einmal wöchentlich regulär
(Die Fraktionsversammlung tagt ausserdem direkt vor der BVV ausserordentlich)
4.2. Auf Antrag können ausserordentliche Sitzungen einberufen werden
4.3. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens n Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens m Mitglieder der Fraktion nach BezVerwG
4.4. Stimmabgabe bei Abwesenheit
Mitglieder können (keine) Vertreter für ihr Stimmrecht benennen. Die Vertretung ist auf einem hinreichend gesichterten Medium anzuzeigen Eine Stimmabgabe im Pad-Chat ist (nicht) möglich.
Artikel 5: Beschlussfähigkeit
(1) Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Fraktionäre an der Sitzung teilnimmt
Artikel ?: Fraktionsangestellte
Die Mitglieder der Fraktionsversammlung verpflichten sich, eineinander und insbesondere die Angestellten und Praktikanten respektvoll und wertschätzend zu behandeln. Arbeitsaufträge werden vom Fraktionsgeschäftsführer koordiniert.