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TRANSPARENZ IN DER GESETZGEBUNG

Die Piratenpartei Deutschland, Landesverband Sachsen fordert mehr Transparenz für den Bürger beim Zustandekommen von Gesetzen im sächsischen Landtag. Dazu ist eigens ein Gesetz zur Transparenz im Gesetzgebungsverfahren (GesetzgebTPG) zu schaffen das folgende Regelungen enthält:

1.) Einführung eines „Lobbyisten-Registers: a) Lobbyarbeit bzw. Lobbying ist der Versuch der Einflussnahme und der Informationsbeschaffung, des Informationsaustausches sowie die strategische Ausrichtung einer Tätigkeit in Zusammenhang mit Entscheidungen von Politik und Verwaltung b)Dieses Register listet alle Personen, Unternehmen, Verbände, Nichtregierungsorganistionen, Agenturen, Anwaltskanzleien etc. auf, die Lobbyarbeit betreiben. Hierbei sind die Aufgaben der Organisationen, Auftraggebern und Aufgabengebiete und der finanzielle und zeitliche Aufwand in Zusammenhang mit der Lobbyarbeit anzugeben. Ferner sind alle Daten zu Sitz, Adresse, Kommunikationsverbindungen, Internetadresse, Vertretungsberechtigten, Handelsregister, Steuernummer sowie Anzahl und Namen der Personen anzugeben, die mit dem Lobbying betraut sind. Soweit Lobbyisten zugleich für andere Unternehmen, Vereinigungen, Verbände oder sonst wie Interessierte handeln, ist die Interessenvertretung und die finanzielle Ausstattung in diesem Zusammenhang offenzulegen. Sollte es sich um eine Institution handeln, deren Haupttätigkeit in der Einflussnahme auf politische Entscheidungen besteht, sind zugleich Angaben zur mitgliedschaftlichen Struktur, zum Gesamtbudget und zu den Hauptfinanzierungsquellen dieser Institution zu machen. Alle Daten sind in Zeitabständen von sechs Monaten zu aktualisieren. Eine Bagatellregelung soll zeitlich und finanziell nicht ins Gewicht fallende Lobbyarbeit von der Registrierungspflicht ausnehmen, kann jedoch auf freiwilliger Basis registriert werden. Damit soll auch weiterhin unbürokratisch und ohne besonderen Verwaltungsaufwand sich jeder Bürger, kleinere Unternehmer oder Organisation politisch zu Wort melden dürfen. c) Wahrheitswidrige Angaben, unlautere Versuche zur Einflussnahme oder Informationsbeschaffung sind den Lobbyisten untersagt. Hierzu ist ein Katalog von Verhaltensregeln zu schaffen, die auch im Gesetz aufzunehmen sind. d) Das Lobbyistenregister wird beim Präsidenten des Landtages geführt und ist im Internet öffentlich zu machen bzw. steht jedermann zur Einsichtnahme offen. e) Ohne Registrierung im Lobbyistenregister ist es den Lobbyisten untersagt, Ministerien des Landtages, nachgeordnete Landesbehörden und deren Personal zu kontaktieren, wenn dadurch Lobbying betrieben werden soll. Das gleiche gilt für Beteiligungen an Anhörungen und ähnlichen Veranstaltungen, die der sächsische Landtag, seine Organe oder Hilfsorgane (z.B. Ausschüsse) oder Ministerien veranstalten. In der Geschäftsordnung des Landtages ist vorzusehen, dass Hausausweise nur für registrierte Lobbyisten erteilt werden dürfen, wenn diese in dieser Eigenschaft Zugang wünschen.

2. Legislativer Fußabdruck:

a) Vorlagen der Exekutive, die mittelbar oder unmittelbar durch Lobbying beeinflusst worden sind (Gesetzesentwürfe, Unterrichtungen u.ä.) sind hinsichtlich deren Beteiligung zu dokumentieren (sog. legislativer Fußabdruck) und für das weitere Gesetzgebungsverfahren transparent zu machen. Ferner sind alle externen Berater und Beteiligte sowie deren Beiträge öffentlich zu machen, deren sich die Exekutive bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen bedient hatte oder deren Stellungnahme sie eingeholt hat. Dies gilt auch schon für Referentenentwürfe, die unverzüglich zu veröffentlichen sind, sobald sie den ministeriellen Vorgesetzten vorgelegt werden. Als externer Beteiligter gelten auch Beschäftigte auf Probe des Ministeriums oder ehemalige Mitarbeiter, die über eine Wiedereinstellungsgarantie des bisherigen Arbeitgebers verfügen oder die nur beurlaubt sind. Es ist verboten, sich externer Personen bei der Erstellung von Gesetzesvorlagen in maßgebender Funktion zu bedienen, wenn diese von Stellen entsendet werden, deren konkrete Geschäftsinteressen von dem beabsichtigten Gesetz betroffen sind. Ferner dürfen externe Personen keine leitenden Funktionen innerhalb eines Ministeriums übertragen werden. Sollten Ministerien aus besonderen Gründen sich entschließen, Aufträge an externe Berater zur Erstellung eines Gesetzesentwurfes geben zu müssen, hat dies nur auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu geschehen.


b) Alle Gutachten, Stellungnahmen und die Inhalte von Anhörungen, Protokolle etc. in der weiteren parlamentarischen Arbeit sind öffentlich zu machen und im Internet abrufbar zu hinterlegen.



3. Beschränktes Verbot der Nebentätigkeit von Abgeordneten

Bezahlte Nebentätigkeit von Abgeordneten oder ehrenamtliche Tätigkeit in leitenden Organen für Körperschaften , die im Lobbyistenregister erfasst sind, ist untersagt, es sei denn, es handelt sich um eine gemeinnützige Organisation oder um eine Organisation, die keine eigenen wirtschaftlichen Interessen vertritt. Dies soll auch nicht für Tätigkeiten bei Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gelten. Einfache Mitgliedschaften bleiben in jedem Falle unberührt.


4. Sanktionen Verstöße gegen die Pflichten nach diesem Gesetz sind als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Bußgeldbescheide sind von den ordentlichen Gerichten auf Grund eines Einspruches zu überprüfen. Zugleich ist bei Verstößen auch die Streichung aus dem Lobbyistenregister auf Zeit, in schweren Fällen auch auf Dauer vorzusehen. Zuständig für eine solche Ahndung ist der Präsident des sächsischen Landtages. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegen solche Entscheidungen offen. Ein parlamentarischer Kontrollausschuss, dem mindestens je ein Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien angehören müssen, überwacht die Tätigkeit des Präsidenten und erstattet jährlich Bericht, wobei auch eine abweichende Stellungnahme eines Ausschussmitgliedes zu veröffentlichen ist. Die Mitglieder des Kontrollausschuss erhalten umfassende Akteneinsicht zu allen Vorgängen.

5. Bundesratsinitiative: Die Piratenpartei Deutschland, Landesverband Sachsen setzt sich auch dafür ein, dass über den Bundesrat entsprechende Regelungen als Bundesgesetz für die Bundesgesetzgebung geschaffen werden.