SN:Treffen/Landesparteitag/2012.2/Satzung

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Version vom 1. Mai 2012, 09:41 Uhr von Rainer Sinn (Diskussion | Beiträge) (SA 01 a und b Änderung § 11 Sonderparteitag)
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SA 01 a und b Änderung § 11 Sonderparteitag

Antragsteller: Rainer Sinn

Es wird beantragt den Paragraphen 11 der Satzung wie folgt zu ändern

alter Text Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.

neuer Text 1

Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen, zur Erstellung des Wahlprogramms und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform. Die Fristen für Wahlprogrammanträge laut §14 Absatz werden gestrichen.

neuer Text 2

Der Sonderparteitag dient zur Erstellung des Wahlprogramms und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von zwei Wochen für Wahlprogramme und eine Woche für Koalitionsverträge. Die Fristen für Wahlprogrammanträge laut §14 Absatz werden auf eine Woche vor dem Landesparteitag verkürzt. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.

Begründung'

Eine Neuwahl hat eine Frist von 60 Tagen. Der Paragraph resultierte aus dem Wissen das es nicht möglich sein würde einen Landesparteitag vor Fristende zu gestalten, da die Liste inklusive der Sammlung von Unterschriften min. 3 Wochen vor der Wahl abgegeben sein musste. Ein LPT 4 Wochen vor der Wahl hätte 1 Woche Zeit für Unterschriften bedeutet, wenn am Tage der Verkündung von Neuwahlen eingeladen worden wäre. Nun hat sich die Erkenntnis durchsetzt das eine Aufstellungsversammlung unabhängig vom LPT stattfinden kann.

Weiterhin war der Sinn, dass wenn die Piraten einen Koalitionsvertrag aushandeln, auf diesen auch flexibel reagieren können. Mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen, wären zur Regierungsbildung nur 1 "Friss-oder-stirb"-Vertrag möglich, da für die Regierungsbildung Fristen gesetzt sind. Somit kann nachverhandelt werden und der Termin ist flexibel. Weiteres Problem bei Neuwahlen ist das Wahlprogramm. Es zählt zum Programm und unterliegt Fristen. Zur Erstellung von Wahlplakaten ist es wichtig das Wahlprogramm verabschiedet zu haben. Dies sollte wenn möglich, relativ frühzeitig vor der Wahl möglich sein.


SA 02 Trennung von Amtsübergabe/Amtsperiode und Wahl des Landesvorstandes §7 (3)

Antragsteller: Rainer Sinn

Alter Text

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Dem Text wird folgender Satz hinzugefügt

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahlen finden mindestens ein Monat vor dem Ende der Amtsperiode statt. Begründung


Die Trennung von Wahl und Ende der Amtsdauer ist im politischen Geschäft häufig anzutreffen. So sind bei allen Wahlen die Amtsperioden bei Wahl noch nicht völlig ausgelaufen, es findet nur meist keine Tätigkeit mehr statt. Die Dauer von einem Monat gewährt innerhalb der Verwaltung eine Übergangsfrist in welcher Arbeitsabläufe übergeben und damit eine Einarbeitung stattfinden kann. Nachteil ist, das eine Entlastung für die Gesamtzeit bei fehlendem Vertrauen erst am nächsten LPT erfolgen kann. Aufgrund der Steigerung der Mitgliedszahlen ist eine finanzielle Entlastung bis zum Amtsende relativ unwahrscheinlich, da selten aktuelle Zahlen vorliegen werden. Da nur diese gesetzliche Relevanz hat, kommt dies dem Antrag entgegen.