SN:Treffen/Landesparteitag/2009.3/Satzungsänderungsanträge/1

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Version vom 4. November 2009, 07:35 Uhr von Privacy (Diskussion | Beiträge) (Antrag 1 Verteilungschlüssel MitgliedsBeiträge)
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Antrag 1 Verteilungschlüssel MitgliedsBeiträge

bisheriger Text

Sächsische Satzung

§ 11 - Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

Gegenantrag: Finanzordnung ausgliedern

Antragsteller: -- Privacy 20:35, 3. Nov. 2009 (CET) Antrag: § 11 - Finanzordnung

(1) Es gilt sinngemäß die Bundesfinanzordnung. (2) Der LPT verabschiedet darüberhinaus eine Finanzordnung,

   die Transparenz, ordnungsgemäße Buchführung sicherstellt.

Der Rest => in die Finanzordnung, diese kann dann jeweils mit einfacher (!) Mehrheit angepasst werden - z.B. ob "nicht besetzte" Verbandsstrukturen ihre zustehenden Anteile nach oben oder - anhand der Mitgliederzahlen nach unten weitergeben. Insofern würde ich für Sachsen derzeit als Regelung NUR Landesverband und Kreisverband aufnehmen. Die Ortsverbände aussen vor lassen, ggf. in untergeordneten Finanzordnungen abhandeln. Also: Festlegung auf der Ebene LV-KV ... ob und wie die KV das an OV weiterverteilen und ob es Gelder für evtl. Bezirksv. gibt in der Satzung nicht regeln.


Angenommen der westsächsische Raum will einen BV haben um sich gegen die übermächtigen DD und L Clans zur Wehr zu setzen - dann können die zuständigen KV und Mitglieder einen - im Rahmen des KV- Budget liegenden Beitrag an den BV abtreten ... - die übrigen Regionen müssen dies nicht nachahmen.


Bundessatzung

(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

neuer Text

Neuaufnahme: §11 Satz (5)

(5)a Es gilt folgender Verteilungsschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 25%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(5)b Regelungen bei Nichtexistenz der Verbände

Existiert kein Verband so fällt das Geld an den nächsthöheren Verband. Reihenfolge: Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband


Variante 2: (es wird nur der Verteilungschlüssel geändert)

5)a Es gilt folgender Verteilungsschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 35%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.

(5)b Regelungen bei Nichtexistenz der Verbände

Existiert kein Verband so fällt das Geld an den nächsthöheren Verband. Reihenfolge: Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband

Begründung

1. Die grundlegende Neuaufnahme regelt vor allem die Finanzierung der Bezirksverbände. Der Bezirksverband steht unter 5b, d.h. wenn alle Kreisverbände existieren hat der BV kein Geld mehr. Das ist aber gewollt um nicht noch ein vierte Verteilungsebene einzuführen, dann müsste die 60% Mittel die dem LV verbleiben durch 4 statt durch 3 geteilt werden.

2. Änderung des Verteilungsschlüssels

Nach dem aktuellen Verteilungsschlüssel bleiben dem Landesverband noch gerade mal 9 Euro/ Mitglied Mit den Ermäßigungen und Nichtzahlern bleiben geschätzte 7,5 *300 = 2250 € im Jahr. Davon gehen 500 Euro in Verwaltungstätigkeiten und 1000-1500 in Landesparteitage. Es wäre damit so gut wie kein Geld für landesweite Aktionen übrig.

Antrag 2 Ombudspirat

Leider gibt es ein Problem - der Abstimmungstext wurde NICHT festgehalten - deshalb nochmals hier

(14) Dem Landesvorstand wird eine unabhängige Ombudsstelle zur Seite gestellt. Ihre Aufgabenbereiche gliedern sich in die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern, die Schlichtungsvermitltung zwischen einzelnen Mitgliedern und den Vorstand, sowie die Beratung beider. Die Anrufung ist freiwillig. Der Weg zu einer Schiedsgerichtlichen Klärung bleibt davon unberührt. Über die Besetzung und Wahlperode wird in der <<Landesarbeitsordnung>> entschieden, es ist mindestens ein Ombudspirat zu wählen.

(Hinweis - ggf. Doppel / Vertreterregeln sollten wir in "Ordnungen", die schneller anzupassen sind regeln)

alternaiv:

Aufnahme der Ombudsstelle in eine "Arbeits ..."-Ordnung. Da die Funktion auf Freiwilligkeit beruht, ist mE eine satzungsmäßige Verankerung nicht nötig, eine Anpassung von Aufgaben etc. aber leichter.