SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2014.2/Antragsportal

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Alle hier gespeicherten Anträge wurden fristgemäß zur KMVDD2014.2 eingereicht, spiegeln aber bis zu ihrer Annahme nur die Meinungen der Autoren wieder.


Anträge für das Grundsatzprogramm

Anträge für das Wahlprogramm

Positionspapiere

Satzungsänderungsanträge

SÄA 01 - Änderung §2 Mitgliedschaft und §2a Erwerb der Mitgliedschaft

Antragssteller: Marcel

Antragstext

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §2 Mitgliedschaft und §2a Erwerb der Mitgliedschaft wie folgt zu ändern:

alt:

§2 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft und die Beendigung selbiger wird durch die Bundessatzung geregelt.

§2a Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Bundessatzung geregelt. (2) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn seinen Wohnsitz in der Stadt Dresden hat und nicht schon Pirat ist. (3) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

neu:

§2 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft, deren Erwerb und Beendigung wird durch die Bundessatzung geregelt.

§2a Erwerb der Mitgliedschaft wird gestrichen.


Begründung

Bundessatzung regelt das, da braucht das hier nicht zu stehen.


SÄA 02 - Änderung §4 Kreisvorstand (6)

Antragssteller: Marcel

Antragstext

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §4 Kreisvorstand (6) wie folgt zu ändern:

alt:

(6) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters oder des Generalsekretärs ohne gemäß der Satzung bestimmten Nachfolger verwaist sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.

neu:

(6) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters ohne gemäß der Satzung bestimmten Nachfolger verwaist sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.


Begründung

Laut PartG sind Vorsitzender und Schatzmeister Pflicht. Wenn GenSek wegfällt, sollte nicht gleich Handlungsunfähigkeit herrschen.


SÄA 03 - Streichung §5 Kreismitgliederversammlung (2)

Antragssteller: Marcel

Antragstext

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (2) "Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der - gemäß Bundessatzung - stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes akkreditiert sind." durch den Passus "- entfallen - " zu ersetzen.


Begründung

Innerhalb einer Stadt und bei einer Einladungsfrist von sechs Wochen sollte es möglich sein zu wissen, dass da was ist. Da bei Nichterreichen des Quorums eine erneute KMV ohne Quorum stattfindet, kann man das auch ganz rausnehmen.


SÄA 04 - Streichung §5 Kreismitgliederversammlung (8)

Antragssteller: Marcel - wenn SÄA 03 angenommen

Antragstext

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (8) "Ist eine Kreismitgliederversammlung anfänglich nicht beschlussfähig, muss spätestens vier Wochen danach eine neue Kreismitgliederversammlung stattfinden. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen. Diese Kreismitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig." durch den Passus "- entfallen - " zu ersetzen.


Begründung

Wenn das Quorum raus ist, ist der Absatz irrelavant geworden.


SÄA 05 - Änderung §5 Kreismitgliederversammlung (9)

Antragssteller: Marcel

Antragstext

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (9) wie folgt zu ändern:

alt:

(9) Die Kreismitgliederversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.

neu:

(9) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Nichtmitglieder haben Rederecht, welches ihnen aber durch die Versammlungsleitung wieder entzogen werden kann.


SÄA 06 - Änderung §5 Kreismitgliederversammlung (12)

Antragssteller: Marcel

Antragstext

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (12) wie folgt zu ändern:

alt:

(12) Die Kreismitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die vor der nächsten Kreismitgliederversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

neu:

(12) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die vor der nächsten Kreismitgliederversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.


Begründung

PartGesetz


SÄA 07 - Änderung §5 Kreismitgliederversammlung (13)

Antragssteller: Marcel

Antragstext

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §5 Kreismitgliederversammlung (13) wie folgt zu ändern:

alt:

(13) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.

neu:

(13) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.


Begründung

Ein Wahlhelfer sollte reichen.