SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2010.1/Einberufung

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Version vom 24. Juli 2010, 18:18 Uhr von Haibaer (Diskussion | Beiträge) (Unterstützer dieser Forderung)
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Grundsätzliches

  • M.E. sind auch Anträge, die per Mail an den GenSek gingen zu berücksichtigen
  • Beteiligung hier ist wünschenswet, aber nicht obligat.-- Privacy 00:08, 24. Jul. 2010 (CEST)

Forderung an Kreisvorstand

Unterstützer dieser Forderung

Rechtliches zur Vorgehensweise

  • Dresdner Satzung §6 Absatz 4

Die Hauptversammlung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.

  • Zur Zeit beläuft sich ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder: 6 Mitglieder
  • Zur Zeit beläuft sich ein Zehntel der Mitglieder: 11 Mitglieder