SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2010.1/Einberufung
< SN:Kreisverband | Dresden | Treffen | Hauptversammlung | 2010.1
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliches
Forderung an Kreisvorstand
- Einberufung der Kreishauptversammlung für eine Neuwahl des Vorstandes nach Dresdner Satzung §6 Absatz 4.
Unterstützer dieser Forderung
Rechtliches zur Vorgehensweise
- Dresdner Satzung §6 Absatz 4
Die Hauptversammlung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.
- Zur Zeit beläuft sich ein Zehntel der (stimmberechtigten) Mitglieder: 6 Mitglieder