SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2010.1/Einberufung

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Grundsätzliches

  • Hier in der Diskussionsseite diskutieren, und auch die Gründe mitbenennen.

Forderung an Kreisvorstand

Unterstützer dieser Forderung

Rechtliches zur Vorgehensweise

  • Dresdner Satzung §6 Absatz 4

Die Hauptversammlung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.