SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2010.1/Einberufung
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Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliches
- Hier in der Diskussionsseite diskutieren, und auch die Gründe mitbenennen.
Forderung an Kreisvorstand
- Einberufung der Kreishauptversammlung für eine Neuwahl des Vorstandes nach Dresdner Satzung §6 Absatz 4.
Unterstützer dieser Forderung
Rechtliches zur Vorgehensweise
- Dresdner Satzung §6 Absatz 4
Die Hauptversammlung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.