SN:Kreis/Landkreis Leipzig/Gründungsversammlung

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Ort

Borna
Genaue Adresse folgt im Laufe der ersten Oktober-Woche

Datum und Zeit

Bisher ist der 17.11.12 geplant. Beim Gespräch mit LaVo klang an, dass der 10.11. vielleicht besser wäre.

Satzungsvorschläge

Vorschlag von Oli

Piratenpartei Deutschland / Satzung Kreisverband Landkreis Leipzig
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
1. Der Kreisverband Landkreis Leipzig der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des § 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen. Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen “Piratenpartei Landkreis Leipzig” und die Kurzbezeichnung “PIRATEN”. 2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Markranstädt.
3. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Leipzig.v 4. Diese Satzung regelt die Besonderheiten für den Kreisverband des Landkreises Leipzig.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Leipzig. Gemäß § 3 Abs. 2a der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Leipzig Mitglied des Kreisverbandes werden.
2. Der Erwerb sowie die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband Landkreis Leipzig der Piratenpartei Deutschland
sind durch die Bundessatzung geregelt. 3. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind durch die Bundes- und Landessatzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
Es gelten die Regelungen der Bundes- und Landessatzungen.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
1. Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am ….
§ 5 Gliederung
Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden.
§ 6 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Generalsekretär und einem Schatzmeister.
2. Es kann zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder bzw. des Kreisvorstandes beträgt grundsätzlich ein Jahr.
4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß der Bundes-/Landessatzung.
6. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder weniger als drei Vorstandsmitglieder dabei sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
§ 7 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
2. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
3. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes und beschließt über die Satzung, das Programm und den Haushalt des Kreisverbandes.
4. Die Hauptversammlung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.
5. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied per eMail ein, sofern das Mitglied eine entsprechende Email-Adresse angegeben hat. Sollte innerhalb einer Woche nach Versand der eMail eine Fehlermeldung wegen mangelnder Zustellung erfolgen, oder keine Email-Adresse bekannt sein, lädt der Kreisvorstand per Brief oder Fax mindestens zwei Wochen vorher ein. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht.
7. Die Einladung zur Hauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
8. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
9. Die Hauptversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
10. Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
11. Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
12. Die Hauptversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, welche vor der nächsten Hauptversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
13. Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
§ 8 Urabstimmung
1. Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen.
2. Die Urabstimmung wird durchgeführt, wenn 10 % der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen zwei Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen.
3. Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner oder die Satzungen verstoßen, steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
4. Bei Erreichen eines Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung binnen sieben Tagen angekündigt und binnen drei Wochen durchgeführt.
5. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand. Bleibt er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der Initiator und die Unterstützer die Durchführung.
6. Der Beschluss ist für den Kreisverband bindend, wenn mehr Ja- als Neinstimmen (einfache Mehrheit) für ihn abgegeben wurden.
§ 9 Änderungen dieser Satzung
1. Änderungen dieser Satzung oder des Programms können nur von einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder des Kreisverbandes Erzgebirge beschlossen werden.
2. Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. §7 (7) und § 7 (8) ist jedoch anwendbar.
§ 10 Schiedsgerichtsbarkeit
1. Das zuständige Schiedsgericht, gemäß der Bundesschiedsgerichtsordnung, ist das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Sachsen.
§ 11 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
Es gelten die Regelungen der übergeordneten Satzungen entsprechend und die Bestimmungen der Wahlgesetze
§ 12 Finanzen
1. Der Schatzmeister ist gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
2. Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
3. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
4. Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen.
§ 13 Auflösung des Kreisverbandes
1. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem übergeordneten Gebietsverband zu.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Satzungen des Bundes-/Landesverbandes verstoßen, so gelten diesbezüglich die Regelungen der Satzung des Bundes-/Landesverbandes. In Ergänzung der Regelungen des Kreisverbandes gelten die Regelungen der Bundes-/Landessatzung.
2. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen.

Vorschlag von Clemens

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
1. Der Kreisverband Landkreis Leipzig der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des § 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen. Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Landkreis Leipzig" und die Kurzbezeichnungen "Piraten Landkreis Leipzig" und "PIRATEN".
2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Markranstädt.
3. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Leipzig.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
3. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden, die direkt an den Kreisverband adressiert waren, besteht im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 3 Beitragsordnung und Spenden
1. Die Beitragsordnung ist durch die Bundessatzung geregelt.
2. Der Kreisvorstand kann an die Mitglieder des Kreisverbands eine Empfehlung einer regelmäßig für die Arbeit des Kreisverbands zu tätigende Spende herausgeben.
§ 4 Meinungsverschiedenheiten, Schiedsgerichtsbarkeit und Ordnungsmaßnahmen
1. Meinungsverschiedenheiten werden möglichst an der Basis im Kreisverband gelöst.
2. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder des Kreisverbands Landkreis Leipzig und fügt diesen damit Schaden zu, so kann der Kreisvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
§ 5 Gliederung und Zuständigkeiten der Gliederungen
1. Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden. Ortsverbände sind die Organisationsgliederungen in einzelnen Städten und Gemeinden.
2. Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens der Satzung des Landesverbandes entsprechenden stimmberechtigten Mitgliedern sowie der Zustimmung des Kreisvorstandes. Jeder Ortsverband bestimmt durch Wahl einen Vorstand, der den Kreisvorstand über die Arbeit des Ortsverbands unterrichtet.
3. Als Vorstufe eines Ortsverbands kann der Kreisvorstand eine Initiativgruppe einrichten, sofern drei Mitglieder ihre Absicht erklärt haben, Teil der Initiativgruppe zu werden. Die Initiativgruppe wählt einen organisatorischen Leiter der Initiativgruppe. Dieser unterrichtet den Kreisvorstand über die Arbeit der Initiativgruppe.
§ 6 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Generalsekretär und einem Schatzmeister. Der Generalsekretär fungiert als stellvertretender Vorsitzender.
2. Zusätzlich kann eine gerade Zahl an Beisitzern gewählt werden.
3. Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt grundsätzlich ein Jahr.
4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
a) Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
c) Dokumentation der Sitzungen
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
e) Form und Umfang des Rechenschaftsbericht
f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
6. Der Kreisvorstand kann für im Landkreis und im Kreisverband vorliegende Tätigkeitsfelder Verantwortliche ernennen. Diese sind dem Kreisvorstand zur Rechenschaft über ihre Arbeit verpflichtet.
7. Sollten weniger als drei Vorstandsmitglieder vorhanden sein, ist unverzüglich einem Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
8. Der Kreisvorstand entscheidet über Art und Umfang der Zusammenarbeit des Kreisverbandes und der Untergliederungen bei Kommunalwahlen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Landkreis Leipzig mit anderen Initiativen und Parteien.
9. Der Kreisvorstand pflegt eine offene und transparente Kommunikation gegenüber den Mitgliedern und unterstützt die basisdemokratische Arbeit des Kreisverbands.
§ 7 Der Kreisparteitag
1. Der Kreisparteitag, als Mitgliederversammlung auf Kreisebene, ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche, politische und organisatorische Fragen.
2. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und beschließt über die Satzung und das Programm des Kreisverbandes.
3. Der Kreisparteitag muss spätestens ein Jahr nach dem letzten Kreisparteitag einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn 10% aber mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.
4. Ein Kreisparteitag wird mindestens ein Mal pro Jahr durchgeführt
5. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied in Textform ein. Sollte innerhalb einer Woche nach Versand der Einladung keine Empfangsbestätigung erfolgen, lädt der Kreisvorstand per Brief spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Termin ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels.
6. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, zur vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
7. Sämtliche Programm- und Satzungsänderungsanträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag beim Kreisvorstand eingegangen sein. 8. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
9. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können zum Beginn der Versammlung gestellt werden.
10. Eingereichte Anträge können vor einer Abstimmung über ihre Annahme oder Ablehnung nach entsprechend durch den Antragssteller geäußerten Wunsch geändert werden, sofern der geänderte Antrag in einem sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag steht.
11. Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
12. Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
13. Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Modalitäten für die Wahlabläufe festlegt.
14. Der Kreisparteitag nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Der Rechenschaftsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
15. Der Kreisparteitag wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die vor dem nächsten Kreisparteitag den finanziellen Teil des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet. Zusätzlich wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen. In den finanziellen Teil des Rechenschaftsberichts ist jedem Mitglied des Kreisverbandes auf Rückfrage Einblick zu gewähren.
16. Über Der Kreisparteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
§ 8 Programmatische Aussagen des Kreisverbands
1. Offizielle programmatische Aussagen des Kreisverbands Landkreis Leipzig sind das Wahlprogramm (kurz: Programm) und eine Sammlung von Positionspapieren.
2. Das Wahlprogramm enthält die konkreten politischen Ziele des Kreisverbands.
3. Positionspapiere enthalten Forderungen und Ideen, welche in das jeweilige Wahlprogramm übernommen werden können. Positionspapiere können dem Kreisvorstand vorgeschlagen werden. Der Kreisvorstand entscheidet über die Annahme und Ablehnung von Positionspapieren. Bei der Entscheidung hat der Vorstand ein Meinungsbild der stimmberechtigten Mitglieder zu berücksichtigen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Ein verabschiedetes Positionspapier tritt außer Kraft, wenn es nicht von dem nächsten Kreisparteitag bestätigt wird.
§ 9 Änderungen der Satzung und des Programms
1. Änderungen dieser Satzung oder des Programms können nur von einem Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder beschlossen werden.
2. Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor dem entsprechenden Kreisparteitag schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
3. Die Ziffern 1 und 2 finden für Positionspapiere keine Anwendung.
4. §7 Absatz 9 bleibt davon unberührt.
§ 10 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
2. Bewerber für Kommunalwahlen müssen Mitglieder des Kreisverbandes sein.
§ 11 Finanzen
1. Der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern bewilligt werden.
3. Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen ein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
4. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
5. Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll kann von allen Mitgliedern des Kreisverbandes eingesehen werden.
§12 Urabstimmung
1. Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen.
2. Die Urabstimmung wird durchgeführt, wenn 10 % mindestens jedoch 5 der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen zwei Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen.
3. Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen, steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
4. Bei Erreichen eines Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung binnen sieben Tagen angekündigt und binnen drei Wochen durchgeführt.
5. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand. Bleibt er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der Initiator und die Unterstützer die Durchführung.
6. Der Beschluss ist für den Kreisverband bindend, wenn mindestens doppelt so viele Ja- wie Neinstimmen (Zweidrittelmehrheit) für ihn abgegeben wurden.
§ 13 Auflösung des Kreisverbandes
1. Die Auflösung des Kreisverbands kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eines Kreisparteitags beantragt werden.
2. Nach der Beantragung wird eine Urabstimmung durchgeführt.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Sachsen verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.
2. Im Übrigen gilt die Bundessatzung
3. Beschlossene Änderungen der Satzung treten mit ihrer Beschlussfassung sofort in Kraft.

Vorschläge zur Geschäftsordnung

Entwurf - leicht geänderte Kopie vom Landesparteitag Bayern 2009

Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. (3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki, auf der Mailingliste ankuendigungen@lists.piratenpartei.de und im Piratenforum binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei reichen für die Mailingliste und das Piratenforum ein Verweis auf das Wiki.

Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die von den Ortsgruppensprechern als solche beauftragt wurden, oder die Ortsgruppensprecher selbst. (2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter} (3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

Verlassen der Versammlung

(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

Betreten der Versammlung

(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Ortsgruppensprecher als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt. (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY} (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an. (4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. (5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. (6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden. (2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY} (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen. (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden. (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder die Gründungsversammlung anderes bestimmt. (2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. (3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. (4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. (5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung} (6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. (2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • JA
  • NEIN
  • ENTHALTUNG

Stimmzettel, bei denen der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig. (2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.

Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt. (2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge} (3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt. (2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Wahlen zu Parteitagsämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist. (2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

Wahlen zu Vorstand

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim. (2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält. (3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §4.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden. (4) Müssen gemäß Satzung N gleichnamige Posten besetzt werden (z.B. Stellvertreter), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los. (5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden. (6) Wird der Kandidat bei §4.3.5 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2 durchsetzt.

Anträge

allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. (2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. (3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. (4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend. (5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste} (2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. (2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. (3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

Versammlungsämter

  • Versammlungsleiter
    • folgt
  • Wahlleiter
    • folgt
  • Wahlhelfer
    • folgt
  • Protokollanten
    • folgt