SN:Kreis/Landkreis Leipzig/Gründungsversammlung
Inhaltsverzeichnis
Ort
Borna
Genaue Adresse folgt im Laufe der ersten Oktober-Woche
Datum und Zeit
Bisher ist der 17.11.12 geplant. Beim Gespräch mit LaVo klang an, dass der 10.11. vielleicht besser wäre.
Satzungsvorschläge
- Vorschlag von Oli (nach kleinen Änderungen)
Piratenpartei Deutschland / Satzung Kreisverband Landkreis Leipzig
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
1. Der Kreisverband Landkreis Leipzig der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des § 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen. Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen “Piratenpartei Landkreis Leipzig” und die Kurzbezeichnung “PIRATEN”.
2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Markranstädt.
3. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Leipzig.v
4. Diese Satzung regelt die Besonderheiten für den Kreisverband des Landkreises Leipzig.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Leipzig. Gemäß § 3 Abs. 2a der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Leipzig Mitglied des Kreisverbandes werden.
2. Der Erwerb sowie die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband Landkreis Leipzig der Piratenpartei Deutschland
sind durch die Bundessatzung geregelt.
3. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind durch die Bundes- und Landessatzung der Piratenpartei Deutschland
geregelt.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
Es gelten die Regelungen der Bundes- und Landessatzungen.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
1. Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am ….
§ 5 Gliederung
Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden.
§ 6 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Generalsekretär und einem Schatzmeister.
2. Es kann zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder bzw. des Kreisvorstandes beträgt grundsätzlich ein Jahr.
4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der
Beschlüsse der Parteiorgane.
5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß der Bundes-/Landessatzung.
6. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder
weniger als drei Vorstandsmitglieder dabei sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen.
Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen
kommissarischen Vorstand.
§ 7 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
2. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
3. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes und beschließt über die Satzung, das Programm
und den Haushalt des Kreisverbandes.
4. Die Hauptversammlung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Hauptversammlung einberufen werden. Die
Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des
Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.
5. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied per eMail ein, sofern das Mitglied eine entsprechende Email-Adresse
angegeben hat. Sollte innerhalb einer Woche nach Versand der eMail eine Fehlermeldung wegen mangelnder
Zustellung erfolgen, oder keine Email-Adresse bekannt sein, lädt der Kreisvorstand per Brief oder Fax mindestens zwei
Wochen vorher ein. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit
Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht.
7. Die Einladung zur Hauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und
der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge müssen bis
spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Spätestens eine Woche
vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin
dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
8. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich
zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
9. Die Hauptversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
10. Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem
Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
11. Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über
dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
12. Die Hauptversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, welche vor der nächsten
Hauptversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird
vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die
Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
13. Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der
Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder
dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern
unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
§ 8 Urabstimmung
1. Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen.
2. Die Urabstimmung wird durchgeführt, wenn 10 % der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen
zwei Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen.
3. Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner oder die Satzungen verstoßen, steht dem
Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem
Schatzmeister ein Vetorecht zu.
4. Bei Erreichen eines Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung binnen sieben Tagen angekündigt und
binnen drei Wochen durchgeführt.
5. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand. Bleibt er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der
Initiator und die Unterstützer die Durchführung.
6. Der Beschluss ist für den Kreisverband bindend, wenn mehr Ja- als Neinstimmen (einfache Mehrheit) für ihn
abgegeben wurden.
§ 9 Änderungen dieser Satzung
1. Änderungen dieser Satzung oder des Programms können nur von einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der akkreditierten Mitglieder des Kreisverbandes Erzgebirge beschlossen werden.
2. Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden
Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. §7 (7) und § 7 (8) ist jedoch anwendbar.
§ 10 Schiedsgerichtsbarkeit
1. Das zuständige Schiedsgericht, gemäß der Bundesschiedsgerichtsordnung, ist das Landesschiedsgericht des
Landesverbandes Sachsen.
§ 11 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
Es gelten die Regelungen der übergeordneten Satzungen entsprechend und die Bestimmungen der Wahlgesetze
§ 12 Finanzen
1. Der Schatzmeister ist gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
2. Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
3. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
4. Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die
Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen.
§ 13 Auflösung des Kreisverbandes
1. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung beantragt
werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem
übergeordneten Gebietsverband zu.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Satzungen des Bundes-/Landesverbandes verstoßen, so gelten diesbezüglich
die Regelungen der Satzung des Bundes-/Landesverbandes. In Ergänzung der Regelungen des Kreisverbandes
gelten die Regelungen der Bundes-/Landessatzung.
2. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen.
- Vorschlag von Clemens:
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
1. Der Kreisverband Landkreis Leipzig der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter
Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des § 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen. Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Landkreis Leipzig" und die Kurzbezeichnungen "Piraten Landkreis Leipzig" und "PIRATEN".
2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Markranstädt.
3. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Leipzig.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
3. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden, die direkt an den Kreisverband adressiert waren, besteht im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 3 Beitragsordnung und Spenden
1. Die Beitragsordnung ist durch die Bundessatzung geregelt.
2. Der Kreisvorstand kann an die Mitglieder des Kreisverbands eine Empfehlung einer regelmäßig für die Arbeit des Kreisverbands zu tätigende Spende herausgeben.
§ 4 Meinungsverschiedenheiten, Schiedsgerichtsbarkeit und Ordnungsmaßnahmen
1. Meinungsverschiedenheiten werden möglichst an der Basis im Kreisverband gelöst.
2. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder des Kreisverbands Landkreis Leipzig und fügt diesen damit Schaden zu, so kann der Kreisvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
§ 5 Gliederung und Zuständigkeiten der Gliederungen
1. Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden. Ortsverbände sind die Organisationsgliederungen in einzelnen Städten und Gemeinden.
2. Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens der Satzung des Landesverbandes entsprechenden stimmberechtigten Mitgliedern sowie der Zustimmung des Kreisvorstandes. Jeder Ortsverband bestimmt durch Wahl einen Vorstand, der den Kreisvorstand über die Arbeit des Ortsverbands unterrichtet.
3. Als Vorstufe eines Ortsverbands kann der Kreisvorstand eine Initiativgruppe einrichten, sofern drei Mitglieder ihre Absicht erklärt haben, Teil der Initiativgruppe zu werden. Die Initiativgruppe wählt einen organisatorischen Leiter der Initiativgruppe. Dieser unterrichtet den Kreisvorstand über die Arbeit der Initiativgruppe.
§ 6 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Generalsekretär und einem Schatzmeister. Der Generalsekretär fungiert als stellvertretender Vorsitzender.
2. Zusätzlich kann eine gerade Zahl an Beisitzern gewählt werden.
3. Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt grundsätzlich ein Jahr.
4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
a) Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
c) Dokumentation der Sitzungen
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
e) Form und Umfang des Rechenschaftsbericht
f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
6. Der Kreisvorstand kann für im Landkreis und im Kreisverband vorliegende Tätigkeitsfelder Verantwortliche ernennen. Diese sind dem Kreisvorstand zur Rechenschaft über ihre Arbeit verpflichtet.
7. Sollten weniger als drei Vorstandsmitglieder vorhanden sein, ist unverzüglich einem Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
8. Der Kreisvorstand entscheidet über Art und Umfang der Zusammenarbeit des Kreisverbandes und der Untergliederungen bei Kommunalwahlen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Landkreis Leipzig mit anderen Initiativen und Parteien.
9. Der Kreisvorstand pflegt eine offene und transparente Kommunikation gegenüber den Mitgliedern und unterstützt die basisdemokratische Arbeit des Kreisverbands.
§ 7 Der Kreisparteitag
1. Der Kreisparteitag, als Mitgliederversammlung auf Kreisebene, ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche, politische und organisatorische Fragen.
2. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und beschließt über die Satzung und das Programm des Kreisverbandes.
3. Der Kreisparteitag muss spätestens ein Jahr nach dem letzten Kreisparteitag einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn 10% aber mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.
4. Ein Kreisparteitag wird mindestens ein Mal pro Jahr durchgeführt
5. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied in Textform ein. Sollte innerhalb einer Woche nach Versand der Einladung keine Empfangsbestätigung erfolgen, lädt der Kreisvorstand per Brief spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Termin ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels.
6. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, zur vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
7. Sämtliche Programm- und Satzungsänderungsanträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag beim Kreisvorstand eingegangen sein.
8. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
9. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können zum Beginn der Versammlung gestellt werden.
10. Eingereichte Anträge können vor einer Abstimmung über ihre Annahme oder Ablehnung nach entsprechend durch den Antragssteller geäußerten Wunsch geändert werden, sofern der geänderte Antrag in einem sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag steht.
11. Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
12. Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
13. Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Modalitäten für die Wahlabläufe festlegt.
14. Der Kreisparteitag nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Der Rechenschaftsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
15. Der Kreisparteitag wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die vor dem nächsten Kreisparteitag den finanziellen Teil des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet. Zusätzlich wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen. In den finanziellen Teil des Rechenschaftsberichts ist jedem Mitglied des Kreisverbandes auf Rückfrage Einblick zu gewähren.
16. Über Der Kreisparteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
§ 8 Programmatische Aussagen des Kreisverbands
1. Offizielle programmatische Aussagen des Kreisverbands Landkreis Leipzig sind das Wahlprogramm (kurz: Programm) und eine Sammlung von Positionspapieren.
2. Das Wahlprogramm enthält die konkreten politischen Ziele des Kreisverbands.
3. Positionspapiere enthalten Forderungen und Ideen, welche in das jeweilige Wahlprogramm übernommen werden können. Positionspapiere können dem Kreisvorstand vorgeschlagen werden. Der Kreisvorstand entscheidet über die Annahme und Ablehnung von Positionspapieren. Bei der Entscheidung hat der Vorstand ein Meinungsbild der stimmberechtigten Mitglieder zu berücksichtigen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Ein verabschiedetes Positionspapier tritt außer Kraft, wenn es nicht von dem nächsten Kreisparteitag bestätigt wird.
§ 9 Änderungen der Satzung und des Programms
1. Änderungen dieser Satzung oder des Programms können nur von einem Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder beschlossen werden.
2. Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor dem entsprechenden Kreisparteitag schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
3. Die Ziffern 1 und 2 finden für Positionspapiere keine Anwendung.
4. §7 Absatz 9 bleibt davon unberührt.
§ 10 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
2. Bewerber für Kommunalwahlen müssen Mitglieder des Kreisverbandes sein.
§ 11 Finanzen
1. Der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten
einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern bewilligt werden.
3. Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen ein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
4. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
5. Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll kann von allen Mitgliedern des Kreisverbandes eingesehen werden.
§12 Urabstimmung
1. Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen.
2. Die Urabstimmung wird durchgeführt, wenn 10 % mindestens jedoch 5 der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen zwei Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen.
3. Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen, steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
4. Bei Erreichen eines Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung binnen sieben Tagen angekündigt und binnen drei Wochen durchgeführt.
5. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand. Bleibt er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der Initiator und die Unterstützer die Durchführung.
6. Der Beschluss ist für den Kreisverband bindend, wenn mindestens doppelt so viele Ja- wie Neinstimmen (Zweidrittelmehrheit) für ihn abgegeben wurden.
§ 13 Auflösung des Kreisverbandes
1. Die Auflösung des Kreisverbands kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eines Kreisparteitags beantragt werden.
2. Nach der Beantragung wird eine Urabstimmung durchgeführt.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Sachsen verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.
2. Im Übrigen gilt die Bundessatzung
3. Beschlossene Änderungen der Satzung treten mit ihrer Beschlussfassung sofort in Kraft.
Vorschläge zur Geschäftsordnung
folgt
Versammlungsämter
- Versammlungsleiter
- folgt
- Wahlleiter
- folgt
- Wahlhelfer
- folgt
- Protokollanten
- folgt