SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2013.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung Entwurf 005

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag Saarland 2013.2.

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Antragstitel

Probemitgliedschaft

Antragsteller
Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Es wird beantragt, in der Landessatzung an geeigneter Stelle folgende Ergänzung einzufügen:

Eine beitragsfreie Mitgliedschaft auf Probe (Anwartschaft) ist in der Piratenpartei Saarland möglich, wird aber nach spätestens 6 Monaten automatisch zur beitragspflichtigen Vollmitgliedschaft. Ein Austritt ist vor dieser Ablauffrist schriftlich bei der jeweilig zuständigen Gliederung zu verkünden. Ein Mitglied auf Probe (Anwärter) kann und darf an allen Aktivitäten der Piratenpartei Saarland uneingeschränkt teilnehmen, lediglich Stimmrecht sowie Wahlrecht wird nicht gewährt. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags nach Ablauf der beitragsfreien Anwartschaft obliegt dem Anwärter. Verweigert der Anwärter nach der 6 monatiger Frist die Zahlung des entsprechenden Mitgliedsbeitrags trotz Hinweis durch die Verantwortlichen der jeweiligen Gliederung, ist der Vorstand der jeweiligen Gliederung befugt, die Probe- Mitgliedschaft (Anwartschaft) ohne Nennung von zusätzlichen Gründen aufzulösen.


Antragsbegründung

Eine Mitgliedschaft auf Probe erlaubt es interessierten BürgerINNEn, Politik, Leute und Strukturen innerhalb der Piratenpartei Saarland kennen zu lernen. Das Gefühl der Integrität wird dadurch erhöht und gewährt der Person bessere Möglichkeiten, sich aktiv an der Piratenpolitik zu beteiligen. Zwar ist es bei der Piratenpartei generell möglich, auch ohne Mitgliedschaft sich weitreichend einzubringen, besitzt allerdings auch eine geringere emotionale Bindung. Dieses Prinzip hat sich in vielen Bereichen, besonders im Geschäftsleben, bewährt und ermöglicht beiden Seiten größeren Ermessensspielraum.

Eine Evaluierungsphase von mindestens einem Kalenderjahr kann aufzeigen, ob dieses Prinzip erfolgreich weiter verfolgt werden kann oder keinen nennenswerten Erfolg verspricht. Per Satzungsänderungsantrag kann dann dieser Abschnitt wieder aus der Landessatzung entfernt werden.

Anmerkung: Aufgrund mir fehlender juristischer Fachkenntnisse kann ich nicht genau abschätzen, ob dieser Antrag nicht gegen die Bundessatzung verstößt. Ist dies der Fall, ziehe ich den Antrag mit sofortiger Wirkung zurück. In §3.2 steht "Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages." Erfüllt der Antragsteller nur die 1. Bedingung (Abgabe eines Mitgliedsantrags) ist er laut Satzung kein (Voll)Mitglied. Man könnte diese temporäre Phase quasi auch als Probe- Mitgliedschaft oder auch als Mitgliedsanwärter anerkennen, was ja im Grunde auch so ist, bis der Vorstand der Mitgliedschaft zugestimmt hat, wie in der Bundessatzung festgelegt. In §3.6 steht: "Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis." Diese Formulierung ist nicht sauber formuliert, weil der Begriff "Pirat" nicht definiert ist und dieser auch eine völlig andere Bedeutung haben kann. Ein Vollmitglied der Piratenpartei erhält (irgendwann) einen Mitgliedsausweis. Ein Mitglied auf Probe erhält keinen Mitgliedsausweis. Man könnte jetzt fortwährend Haarspalterei betreiben...

Datum der letzten Änderung

27.05.2013


Anregungen

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Diskussion

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  • Hallo Thomas, ja dieser Antrag verstösst eigentlich gegen die Bundessatzung. Der Passus in der Bundessatzung enstand dadurch, dass manche LV Mitgliedsanträge online akzeptieren, online geht natürlich nicht mit Unterschrift. Dadurch wollte man Rechtssicherheit und hat gesagt, ok, wenn keine Unterschrift da ist, dann zeigt das Mitglied spätestens bei der Überweisung seine Willenserklärung. Eine Mitgliedschaft auf Probe ist verwaltungstechnisch auch nicht lösbar bzw. schon, dann wäre das Mitglied aber im System als Nichtzahler und hat quasi Schulden bei uns. Wir sind uns auf allen Ebenen einig, dass wir selbst nach Mahnungen keine weiteren Schritte einleiten, sprich Mahnverfahren etc. pp. aber prinzipiell könnten wir wenn wir wollten. Ein Mitgliedsantrag ist nunmal eine Willenserklärung. Was würde dieser Antrag an der jetzigen Situation ändern? Ich glaube ich verstehe deine Intention, hey bei denen kann man ja einfach so mitmachen. Ich bewzeifele aber, dass die Aussenwirkung besser wäre wenns in der Satzung steht. Hier ist Öffentlichkeitsarbeit gefragt keine Satzungsänderung. Onk3l 00:30, 26. Mai 2013 (CEST)
  • Eine andere Passage in der Bundessatzung lautet wie folgt: „(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.“ Es wird also ausdrücklich auf den jeweiligen Vorstand verwiesen, wie diese Gliederung Mitglieder aufnimmt. Im Prinzip gibt es bereits jetzt faktisch den Status einer Anwartschaft, weil zwischen der Abgabe eines ausgefüllten, gültigen Antragsformulars, der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags und der Entscheidung durch den jeweiligen Vorstand immer eine Zeitspanne liegt, die durchaus Tage bis Wochen dauern kann. Solange ist das Neumitglied faktisch auch kein Vollmitglied. Mein Antrag erklärt eigentlich nichts anderes und ergibt im Prinzip auch keinen Mehraufwand, definiert aber diese Phase. Man legt lediglich eine Maximalfrist fest und verschafft beiden Seiten eine Bedenkzeit bzw. Probezeit. Öffentlichkeitsarbeit ist allerdings an die Satzung gebunden. Ich würde gerne die Aussagen von Juristen dazu kennen, deswegen steht der Antrag ja auch hier und wurde an die AG Formaljuristisches gesendet.Forenwanderer


Unterstützung / Ablehnung

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