SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2013.1/Antragsportal/Satzungsänderung 010
| Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2013.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
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Antragsnummer
SÄA-010 Einreichungsdatum
2013/2/21 15:15:11 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Landesfinanzrat Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung
Antragsgruppe
Haushalt Antragstext
Abschnitt B: Finanzordnung erhält folgende Fassung: § 1 Verfügungsberechtigungen (1) Die Verfügungsberechtigungen regelt der Landesvorstand in seiner Geschäftsordnung. (§ 10 Abs.7 Nr. 10) § 2 Der Landesfinanzrat (1) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus dem Landesschatzmeister, den gewählten Kreisschatzmeistern und einem Basisvertreter je Kreisverband. Die Wahl der Basisvertreter aus den Kreisverbänden regeln die Kreissverbände in eigener Zuständigkeit. (2) Der Landesvorstand erstellt die Beschlussvorlagen zur Jahres- und Dreijahresfinanzplanung in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat. (3) Der Landesfinanzrat tagt mindestens vierteljährlich. Er muss einberufen werden, wenn dies von a) mindestens 20% seiner Mitglieder oder b) vom Landesvorstand gefordert wird. (4) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Der Landesfinanzrat legt zu jedem ordentlichen Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. (6) Der Landesvorstand legt dem Landesparteitag den Jahres- und Dreijahresplan vor und begründet die wesentlichen Planungsansätze. Der Landesfinanzrat nimmt im Anschluss zu beiden Plänen Stellung. Der Landesparteitag stimmt über die Planung ab. (7) Plant der Vorstand zwischen den Landesparteitagen Verschiebungen oder Erweiterungen in der Landesfinanzplanung, muss der Landesfinanzrat mit einfacher Mehrheit zustimmen. (8) Der Landesfinanzrat erarbeitet die Landesfinanzordnung als Beschlussvorlage für den Landesparteitag. Bis zur Verabschiedung der Landesfinanzordnung findet die Finanzordnung der Bundessatzung Anwendung. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
Abschnitt B: Finanzordnung Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung. Verfügungsberechtigungen regelt der Landesvorstand in seiner GO (siehe Abschnitt A, §10(8)10. Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
siehe oben Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
wird aus Zeitgründen auf dem LPT mündlich nachgeliefert Piratenpad
https://kvsb.piratenpad.de/21? Antragsfabrik
Datum der letzten Änderung
23.02.2013 Status des Antrags
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