SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2013.1/Antragsportal/Satzungsänderung 001

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Version vom 19. Februar 2013, 17:45 Uhr von Hans sl (Diskussion | Beiträge)

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Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2013.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA-001

Einreichungsdatum

2013/2/19 16:41:27 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Verteilung der Mitgliedsbeiträge auf Landesebene

Antragsteller

Hans sl

Antragsart

Satzungsänderung


Antragsgruppe

Sonstiges

Antragstext

Es wird beantragt in der Landessatzung im Abschnitt B: Finanzordnung an geeigneter Stelle einzufügen.

Gemäß Bundesfinanzordnung § 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag Abs.2 wird folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedsbeitrages abweichend von der Bundesfinanzordnung festgelegt: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)

Gemäß Bundesfinanzordnung § 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag Abs.2 wird folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedsbeitrages abweichend von der Bundesfinanzordnung festgelegt: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Die Landessatzung schließt gemäß §7–Gliederung Abs.1 die Existenz von Bezirksverbänden aus, die im übrigen auch nicht durch entsprechende Verwaltungsstrukturen im Saarland dargestellt sind. Die Landessatzung weicht dahingehend von den generellen Bundesweiten Strukturen ab und dies sollte nun auch in der Mittelverteilung entsprechend berücksichtigt werden. Durch diese abweichenden Satzung kann es im Landesverband auch die Bezirksverbände nicht geben und ein entsprechendes "fehlen" im faktischem Sinn nicht festgestellt werden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Landesverband dahingehenden Aufgaben nach Gründung der Kreisverbände weiterhin betreut und finanziell dahingehend belastet ist. Vielmehr sind aus der Gebietsstruktur des Saarlandes die Kreisverbände vergleichbar zuständig und stehen damit in der Verantwortung. Folglich sind diese dann auch dahingehend finanziell aus zu statten. Auch ermächtigt die geltende Bundesfinanzortung die Landesverbände ausdrücklich zu einer abweichende Regelung.

Landessatzung §7 – Gliederung (1) Die Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, und Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Verwaltungsgrenzen sind.

§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag (2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages:


Datum der letzten Änderung

19.02.2013

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg ungeprüft