SH Diskussion:LPT2012.3/Anträge/S093 Gebietsversammlung
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- ad (1): Meint Ihr mit "Wahlgebiet" ein Gebiet, das mehrere Wahlkreise umfaßt?
- ad (2), Satz 1: Warum soll der LV keine Gebietsversammlung dort einberufen können, wo eine Untergliederung vorhanden ist? Ich denke, dass man das i.d.R. durch die Untergliederung durchführen lassen wird, aber warum es explizit verbieten?
- ad (2), Satz 2: Bestenfalls überflüssig. Da keine Untergliederung das dort genannte Gebiet umfaßt, kann auch keine Untergliederung einladen. Hättet Ihr in Satz 1 nicht eine (überflüssige) Verbotsklausel eingeführt, hättet Ihr Satz 2 auch nicht gebraucht. :p
- ad (3): Das ist doch mal eine Aussage! (Ergänzt das um die möglichen Arten von Gebiten, dann könnt Ihr (1) und (2) wegwerfen.)
- ad (4), Satz 1: eine Selbstverständlichkeit, die nicht erwähnt werden muß
- ad (4), Satz 2: Akuter Regulierungswahn? Die gesetzlichen Bestimmungen geben schon her, dass "der Vorstand" die Wahlvorschläge unterzeichent, etc.. Wozu eine explizite Auflistung (und Eingrenzung) der Vorstandsmitglieder?
- ad (6), Satz 1: Wolltet Ihr vielleicht sagen, dass "Gebietsversammlungen, die keine Aufstellungsversammlungen sind, Personen für bestimmte Zuständigkeiten wählen" können?
- ad (6), Satz 3: Entfallen nicht eher die Beauftragungen? (Dass die Zuständigkeit durch Neuwahl der zuständigen Person wechselt, braucht man nicht ausformulieren.)
- ad(8), Satz 1: "im Rückstand ist und dem nicht aus anderen Gründen"
- ad (9): wir haben da anscheinend unterschiedliche Vorstellungen vom Gebrauch der deutschen Sprache. :) Ich hätte geschrieben "mindestens 10% - jedoch mindestens zehn - der stimmberechtigten Mitglieder".
- ad (10): Reicht es da nicht zu schreiben "gilt die Wahl- und Geschäftsordnung"? Wozu die Verkomplizierung?
- ad (10): Warum eigentlich "Wahl- und Geschäftsordnung des höchsten Organs"? Das wäre ja dann die des Bundesverbands, oder?
- ad (12): siehe Anmerkung zu (9)
- ad (13): Warum sollte der Vorstand "abweichende Regelungen beschließen" können?