SH Diskussion:LPT2012.1/Anträge/WP06.06 Kampf der wahren Internetkriminalität: Schutz vor unlauteren Geschäftemachern im Internet

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Version vom 5. Januar 2012, 09:25 Uhr von Malte S. (Diskussion | Beiträge) (Kritik an der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung)
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Verbesserungsvorschläge sind Willkommen!

Frage: Welcher Titel ist besser, der der Wikiseite (Kampf der wahren Internetkriminalität: Schutz vor unlauteren Geschäftemachern im Internet) oder der im Antragstext genannte?



Fragen zum Antrag,die schon gestellt wurden

Normalerweise gibt es doch dafür das Verbandsklagerecht der Verbraucherschutzzentralen, oder?


Das Verbandsklagerecht ist nur ein Krücke, um dem Bürger eine Möglichkeit zu geben gegen das Problem anzugehen. Die müssen aber Geld dazu in die Hand nehmen, und da müssen schon Mitglieder betroffen sein. Bei massenhaftem Nepp ist aber der Schaden auf der Verbraucherseite relativ gering im Vergleich zu den Kosten.

Das UWG und die Preisangabenverordnung haben, wie die meisten Gesetze, auch Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, aber in Seminaren darüber hört man schon, das es mit der staatlichen Kontrolle nicht weit her ist. Der Strafrahmen ist nicht ohne. In einigen Gemeinden, bei wird Einzellhändlern die Preisauszeichnung auch kontrolliert.

Es ist schon komisch, das Falschparken oder zu schnelles Fahren an unkritischen Stellen verfolgt werden, aber wenn Leute/ Firmen gewerbsmäßig den Bürger abzocken nicht.

Die CDU redet viel von Sicherheit, aber von Alters her bot der Staat die Gemeinschaft Schutz vor starken, fremden Mächten. (Sicherheit gab es nie, nur Schadensbegrenzung.)

Ich finde es piratig, den Bürger vor staatlicher Allmacht und der Macht großer Organisationen zu schützen. Ich kann nicht beurteilen, ob ich mit dieser Einschätzung so falsch liege, denn das programmatische Profil der Piraten und z.T. die Interessen der Mitglieder haben sich ja verschoben.

Was sollen Gesetze, die die Politik nicht einhalten lassen will?



Formales

Gewöhnt euch bitte bei Diskussionen an, den Namen durch drei bzw vier ~ hinter den entsprechenden Abschnitt zu hängen. Danke Malte S. 22:01, 1. Jan. 2012 (CET)

Bitte markiere entsprechend der Vorlage den Abschnitt Deines Antrages, der in das Wahlprogramm aufgenommen werden soll. Hilfreich wäre zudem die Angabe einer Überschrift sowie eines genauen Ortes, an dem die Änderung eingefügt werden soll. Malte S. 22:01, 1. Jan. 2012 (CET)

Inhaltliches (von Malte)

Ich lehne den Antrag ab. Obgleich ein erhebliches Vollzugsdefizit im Bereich des UWG vorliegt ist die vorgeschlagene Methode nur bedingt geeignet, den gewünschten Erfolg zu erreichen.
Grundsätzlich geht das deutsche Wettbewerbsrecht davon aus, dass eine Selbstregulation unter den Marktteilnehmern der weniger intensive Eingriff in die allgemeine Berufs- und Handlungsfreiheit darstellt und daher zu bevorzugen ist. Aus diesem Grund sind eben Verstöße gegen die allermeisten marktregelnden Vorschriften weder straf- noch bußgeldbewährt.
Schon aufgrund der grundsätzlichen Einstellung der Piratenpartei zu staatlichen Eingriffshandlungen ist dieser Antrag schwer mit dem Parteiprogramm in Einklang zu bringen. Danach sollen staatliche Eingriffe auf ein Minimum reduziert werden. Soweit sich die Piratenpartei nicht dazu erklärt, dass sie Grundrechte von Verbrauchern höher bewertet als die von unternehmerisch tätigen Personen, sehe ich aufgrund der Kollission eine Unvereinbarkeit mit dem o.g. Grundsatz.
Der Vorschlag ist aber auch unzureichend. Denn die zuständigen Behörden haben eben kein eigenes Interesse an dem Vollzug eventuell neuer Gesetze. Ein deutliches Interesse haben aber sowohl die Verbraucherverbände (es muss im Übrigen kein Mitglied betroffen sein für die Klagebefugnis, vgl. UKlaG) und die betroffenen Bürger selbst. Viel effizienter dürfte es daher sein, den finanziellen Anreiz für Bürger zu erhöhen, indem auch diesen ggf. eine Gewinnabschöpfung zugesprochen werden kann. Letzteres ist aber nur eine noch nicht tiefer überlegte Idee meinerseits.
Die Zuständigkeit der SH-Behörden (namentlich der Staatsanwaltschaften) bei Straftaten gegen Einwohner SHs, die sich in SH ausgewirkt haben, besteht im Übrigen ohnehin schon. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden SHs für Firmen in anderen Bundesländern scheitert am Föderalismusprinzip.
Malte S. 22:01, 1. Jan. 2012 (CET)

Nachtrag: Soweit ein Geschäft aufgrund wettbewerbswidriger Angebote zustande gekommen ist, folgt daraus selbstverständlich NICHT die Unwirksamkeit des Geschäfts. Diese ist nur aufgrund des Inhalts des Geschäfts zu würdigen. Ggf. kann es aber anfechtbar sein.

Beispiel:

A bietet einen Computer mit einem Markwert von 1.000 € an, wirbt jedoch mit einem Preis von 500 €. Als der Verbraucher B durch die Werbung angelockt an den A herantritt, wird ihm ein Kaufvertrag über den Computer zu einem Preis von 700 € angeboten.

Unstreitig Werbung mit unrichtigen Angaben und daher von Mitbewerbern zu beanstanden. Auch dann, wenn diese den gleichen Computer für 1.000 € anbieten und die unrichtigte Werbung auf sie keinen Einfluss hatte. Aber für den Verbraucher ist es letztendlich immer noch ein "Plus"geschäft, weil er den 1.000€-Rechner für 700€ erhält. Der Anreiz der Lockfunktion "niedriger Preis" ist auch nicht derart intensiv, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage ist, selbstständig über einen Vertragsschluss zu entscheiden. Auch eine Täuschung liegt nicht vor, ergo: keine Anfechtbarkeit.

Beispiel 2:

Der Verbraucher B geht auf den Unternehmer A ohne durch Werbung oder sonstige Maßnahmen dazu veranlasst worden zu sein zu und erwirbt von diesem einen Computer zum Preis von 1.000 €. Nachträglich stellt er fest, dass der Computer nur einen Marktwert von 700 € hat.

Obwohl der Verbraucher ein für ihn nachteiliges Geschäft abgeschlossen hat, kann er den Vertrag nicht rückgängig machen. Denn der Verkäufer ist nicht zur Information über den tatsächlichen Marktwert verpflichtet.

Zwar ist die Werbung mit unrichtigen Angaben ein Mehr als die bloße Nichtinformation. Aus diesem Grund aber sogleich die Nichtigkeit zu folgern wäre mE zu weit gegriffen, weil die fehlerhafte Information i.S.d. UWG oftmals zwar den Kaufentschluss weckt, ihn jedoch nicht steuert und zudem in vielen Fällen auch keinen Realschaden verursacht.Malte S. 07:34, 2. Jan. 2012 (CET)

Stellungnahme zu Inhaltliches von Malte s.u.

Es geht im dem Antrag primär um die Preisangaben die vor allem von den Handy-Unternehmen nicht korrekt und in irreführender weise gemacht werden.

Da UWG geht noch weiter und hat noch viel weitgehendere Vorschriften.

Die Piratenpartei wendet sich gegen Eingriffe von Seiten des Staates gegen den Bürger. Auch die Forderung das Urheberrecht zu entschärfen entstand ja durch aus Verbrauchersicht unangemessenen Privilegierung der "Urheber". Auch das Kartellrecht ist so ein Fall. Eine Widerspruch zum Programm kann ich nicht erkennen. Wo soll das sein?

B) Das UWG kennt Straf und Bussgeldvorschriften:(Kapitel 4)

2) In der PAnG gehören dazu: "1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,... entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder 7. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

Das UWG ist nach meinem Verständnis Ordnungsrecht, das dann greifen soll, wenn es für Strafttatbestände nicht reicht. Im Einzelhandel finden wir eine Kontrolle nur im Internet nicht.

C) Die Verbraucherzentralen haben es in den letzten 5 bis 10 Jahren nicht geschafft dem Unwesen der Internet und Handyanbieter Einhalt zu gebieten. Die Firmen machen Millionen mit dieser Täuschung!

D) Föderalismus ist sicher kein Hindernis, siehe dein Beispiel zu den Staatsanwaltschaften, dessen Korrektheit ich nicht beurteilen kann. Aus eigener Erfahrung weiß ich, das sich die Staatsanwaltschaft nicht mir dieser kleinen Betrugs, beinahe Betrug befassen wollen, ergibt da wohl wichtiger Dinge.

E) Wendet man sich heute an eine SH-Behörde so wird die Anfrage an die Sitz-Gemeinde des Täters weitergeleitet und von dort hört man nichts mehr, wie ich aus eigener Erfahrung weiß

F)Sicher ist die Rechtslage alles andere als klar, da zwar das STGB sagt : § 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Aber die Staatsanwalt sagen, es dürfe keine Gegenleistung geben, das widerspricht zwar dem Gesetzeswortlaut, aber Ordnungsrecht ist nicht Ihre Domäne. Ich bin auch kein Volljurist.

Ich weiß, das viele Piraten lieber neu Regelungen schaffen, statt die bestehenden in Ordnung zu bringen, aber der Antrag ist ein Versuch. Für mich soll Politik die Lage der Bürger verbessern. Jörg 15:21, 2. Jan. 2012 (CET)

update Jörg 00:45, 4. Jan. 2012 (CET)


Ad A): Unternehmer sind ebenfalls Bürger. Diese sind aber von staatlichen Zwangsmaßnahmen deutlich intensiver betroffen als von rein privatrechtlichen Regelungen. Mit Deiner Forderung wird daher das staatliche Eingriffsniveau für einen nicht unerheblichen Teil der Bürger massiv erhöht.

-->Jörg:
Das Problem sind ein Dutzend Kapitalgesellschaften. 

1-Mensch Betriebe stellen einen Bruchteil der Beschäftigten. Es mach ein Unterschied, ob ein Unternehmen einen Fachmann einmal mit der 30 minütigen Prüfung der Werbung betraut und es dann 10000 mal drucken lässt, oder wenn 1000 Menschen 75 Minuten lang 5 Handy Angebote untersuchen um den Preis zu errechnen. Das kostet in diesem Beispiel 75.000 Stunden oder 8 Mann-Jahre. Da ist die Durchsetzung des staatlichen Schutzes schon angezeigt. Jörg 23:39, 4. Jan. 2012 (CET) Ad B): Schau Dir mal genau die Straf- und Bußgeldvorschriften im UWG an. Die erfassen nur sehr weniger der in den den §§ 3ff. benannten unlauteren geschäftlichen Handlungen. Du willst aber offenbar - anders kann ich Deinen Antrag nicht verstehen - allgemein eine Straf- oder Bußgeldbewährung sämtlicher Handlungen.

-->Jörg
Davon Stand nichts im Antrag und erst recht nicht im Antrag. Ich hoffe die  geänderte Erläuterung ist verständlicher. 
Was ist falsch daran, eine Rechtsüberwachung so zu gestalten, das Sie funktionieren kann?
Jörg 00:45, 4. Jan. 2012 (CET)

Die PAngV ist nicht Bestandteil des UWG, hat dafür aber einen eigenen Regelungsbereich in der Preisangabe. Die willst Du durchsetzen? Na dann viel Spaß bei Sky, Lidl, usw. Denn bei denen kommen falsche Preisauszeichnungen nahezu jeden Tag vor.

-->Jörg
Dort wird es durchgesetzt. Und der Präsenshandel war nie von dem Antrag erfasst.
Was soll diese Bemerkung
Jörg 00:45, 4. Jan. 2012 (CET)

Warum schon der Vorsatz in diesem Bereich problematisch ist und den meisten Internetanbietern wohl kaum nachweisbar sein wird, lasse ich jetzt mal außen vor. Das UWG ist Ordnungsrecht. Aber Ordnungsrecht muss nicht als öffentliches Recht von Behörden durchgesetzt werden. Die Wirkungsweise von Ordnungsrecht - i.Ü. ist auch das BGB letztendlich Ordnungsrecht - kann vom Gesetzgeber frei gewählt werden. Und die verhältnismäßigere Methode der Durchsetzung ist die Verankerung im Privatrecht.

-->Jörg
Schon mal was von Straßenverkehrordnung gehört, Luftverkehrsbetriebs ...  Apothekenbetriebsordnung alle setzt der Staat durch,  Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) etc gehört? Alles Ordnungsrecht, . Die  AMPreisV ist gegenüber UWG spezielleres Recht.
Aber das UWG ist hier 2-rangig. 

ad C) Die Verbraucherzentralen warnen tag-täglich vor dieser Abzocke und gehen auch dagegen vor. Sie warnen auch vor Taschendieben - und hören die auf, zu existieren? Es geht doch auch ein wenig um die Frage, wie mündig der Verbraucher ist. Wenn klare Betrugshandlungen vorliegen - kein Problem: § 263 StGB. Wenn nicht, sondern "nur" eine Preisverschleierung, warum sollte da dann auch noch staatliche Gewalt eingreifen?

-->Jörg:
Weil des so seit 40 Jahren vorgeschrieben ist und im Straßenverkehr und auch sonst gemacht wird.
Jörg 00:45, 4. Jan. 2012 (CET)

ad D) Die StAen bearbeiten eine ganze Reihe dieser Fälle. Nur muss auch wirklich eine Straftat vorliegen. Dabei muss auch die StA beachten, dass das Strafrecht als ultima ratio des staatlichen Ordnungssystems möglichst eng auszulegen ist.


später mehr

Malte S. 06:56, 3. Jan. 2012 (CET)

Der Föderalismus ist ein Problem, weil das Gewerberecht ausschließlich an den Sitz oder die betreffende Niederlassung anknüpft. Das lässt sich ändern - auf Bundesebene. Und dann würden die Gewerbeämter plötzlich zu erweiterten Staatsanwaltschaften. Mal ehrlich, wenn Du Dir mal die geballte Kompetenz des Kieler Gewerbeamtes angetan hast, dann WILLST Du nicht mehr, dass die solche Sachkompetenzen erhalten.

-->Jörg
Ich beantragte eine zentrale Stelle und die wird wie die anderen zentralen  Überwachungsbehörden dann sich auch Kompetenz aneignen.
Jörg 00:45, 4. Jan. 2012 (CET)

ad E) Ich betone mal anders.

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,[..]

Wenn Du eine Gegenleistung erhälst, dann ist Dein Vermögen zunächst einmal nicht per se geschädigt. Gemindert vielleicht. Das ist es aber auch, wenn Du 6,99€ für ein Burgermenu ausgibst, das keinen Euro wert ist. Die Relation von PReis und Leistung wird von Vertragspartnern und nicht vom Gesetz festgelegt. Anders verhält es sich nur dann, wenn über den Wert der Gegenleistung getäuscht wird. Das ist eine Wertungsfrage wie nahezu alles andere auch.

ad Inhaltliches) Mit Ausnahme des ersten Satzes ist Dein Antrag bereits erfüllt. Die StA Kiel ist für alle Straftaten zuständig, deren Taterfolg (zB Vermögensschaden) im Landgerichtsbezirk Kiel eingetreten ist. Für die Überwachung nach dem UWG sind primär die Mitbewerber und sekundär die Verbraucherschutzzentralen berufen, nicht die Gemeinden.

Mit Deinen Forderungen nach einer allumfassenden Überwachung aller Gewerbetreibenden (oder soll die Behörde nur auf Antrag tätig werden), wird ein weiteres vollkommen unnötiges Behördenmonster installiert. Und dazu wieder etwas mehr Überwachung von Bürgern eingeführt.

-->Jörg:
Das stand nicht in meinem Antrag! Es geht darum das es Behörden zuständig werden, die nicht aus Politischer Rücksichtnahme von der wahrnehmung Ihrer Überwachungsaufgabe abgehalten werden, aber vieleicht wird es deutlicher, wenn ich die Abbildungen haben.
Jörg

ad Formelles) Bitte schreibe Deinen Antrag so, dass er ohne grammatikalische Fehler und Bandwurmsätze ist.


Auf Deine Anmerkungen gehe ich heute Abend ein. Nur in aller Kürze ein anderer Formulierungsvorschlag.

Die Piraten setzen sich dafür ein, die Zuständigkeit für die Kontrolle des Gesetz über den unlauteren Wettbewerb und der Preisangabeverordnung für Dienstleistungen und Produkt die im Fernabsatz (Internet, Prospekte) vertrieben werden, von den Gemeinden, an welche die Täter Ihre Steuern zahlen, an eine zentrale Stelle zu verlagern.

Die Schleswig-holsteinische Gewerbeaufsicht soll darüber hinaus auch außerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig werden dürfen, wenn Einwohner Schleswig-Holsteins von Unternehmen aus anderen Bundesländern durch verschleierte Preisangaben, unlautere Machenschaften oder Internetbetrug geschädigt werden.

1) Es gibt kein Preisangabegesetz; 2) grammatikalische Korrektur; 3) die bisherige Fassung deutete stark auf Strafverfolgungsbehörden hin, denn grundsätzlich wird deren Arbeit als "Ermitteln" bezeichnet; 4) klingt mE besser; 5) Firma ist die Bezeichnung, unter dem ein Kaufmann im Verkehr tätig wird. Dir geht es aber doch um den Kaufmann bzw. das Unternehmen, oder?

6) Nach genauerem Überlegen würde ich den Klammerzusatz streichen. Denn Fernabsatz lässt sich nicht mit den zwei kleinen Begriffen definieren. Ich vermute zudem, dass Du Dich weniger an die Fernabsatzdefinition des BGB anlehnen willst, sondern allgemein (geographische) Distanzgeschäfte meinst. Andernfalls sollte ine Verweis auf § 312b BGB verweisen, wobei dann schon zu überlegen sein müsste, ob auch die in § 312b Abs. 3 BGB ausgenommenen Geschäfte von Dir erfasst sein sollen.

---> Jörg 
zu 1) Es heißt "Gesetz über die Preisangaben (Preisangabengesetz") 
"Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist"
Ich habe es aber zur Straffung des Antrages rausgenommen. 
zu 3) OK
zu 5)Unternehmen ist treffender. 
zu 6) Ein Programm ist kein Gesetz daher der Zusatz. 
Da eine Zentrale Stelle nicht sicher nicht im einem Ordnungsamt zu vergleichen wäre, soll es hier offen bleiben.

Antwort

Einstufung des anzuwendenden Rechts

Das UWG ist primär Privatrecht und verfügt nur zur Absicherung gegen gröbste Verstöße über öffentlich-rechtlich einzustufende Straf- und Bußgeldnormen. Ordnungsrecht muss nicht öffentlich-rechtlich sein. Vielmehr kann der Gesetzgeber entscheiden, ob eine bestimmte von ihm gewünschte Regulierung im wege des öffentlichen Rechts (ggf. mit der Möglichkeit des Verwaltungszwangs) oder im Wege des Privatrechts durchsetzt und bei letzterem auf das Eigeninteresse der Beteiligten setzt. PS: Ja, es gibt das PAngG - es spielt nur mangels größerem Regelungsgehalt (lediglich Verordnungsermächtigung) keine Rolle, hatte es daher schon verdrängt.

Begriffverständnis

Grundrechtsberechtigter ist nicht nur der Verbraucher, sondern auch jeder Kaufmann und im sehr weiten Rahmen des Art. 19 Abs. 3 GG jegliche juristische Person. Mit einer staatlichen Durchsetzungsbefugnis gegenüber den Unternehmen wird daher in deren Grundrechte eingegriffen. Die Piratenpartei bekennt sich jedoch ausdrücklich zum Grundrechtsschutz und zur sparsamen Anwendung von Eingriffen in diese. Ohne deutliches Statement, dass dies für Unternehmen nicht gelten solle, bedarf die vorgeschlagene Eingriffsbefugnis daher eine sehr weitgehenden sachlichen Begründung.

Kritik

Stellt man darauf ab, dass Du eine Durchsetzung sämtlicher Pflichten aus dem UWG und der PAngV durch öffentliche Stellen wünscht, dann stellen sich eine Menge weiterer Probleme.

Kompetenz der Behörde

Umfang der Kompetenz

Als Behörde wäre das primäre Instrument der sog. Verwaltungszwang. Eine Schleswig-Holsteinische Behörde kann jedoch Verwaltungszwang nur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ausüben; Verwaltungszwang durch Schleswig-Holsteinische Behörden auf z.B. hamburgischen Grund scheidet aufgrund des Föderalismus aus. Aber auch der Entzug der Gewerbeerlaubnis bzw. das Verbot der Ausübung kommt als Kompetenz in Betracht. Auch hierzu bedarf es einer Veränderung des Bundesgesetzes. Im Weiteren unter "Datenschutz". Mit dem Entzug würde die SH Behörde aber in fremde Entscheidungswege eingreifen. Ggf. würde sie sogar dort herrschende Dienstanweisungen missachten, weil diese nicht verbindlich für sie sind.

Vollzug

Die Kompetenz der SH Behörden würde sich letztlich auf Ermittlungstätigkeit und die Inanspruchnahme von Amtshilfe der jeweilig örtlich zuständigen Behörde beschränken. Der Vollzug läge daher wieder bei den Behörden des jeweiligen Landes / der jeweiligen Gemeinde. Eine andere Lösung wäre eine vollständige Verlagerung auf eine Bundesbehörde. Das aber würde eine neue Mega-Behörde auf Bundesebene erfordern, die aber zig kleine Niederlassungen haben müsste, um die von Dir angedachten Aufgaben sinnvoll zu übernehmen. Die Kosten muss man sich an dieser Stelle nicht einmal versuchen vorzustellen (neue Gebäude, neue Personal, neue Infrastruktur, neue Ressourcen).

Datenschutz / Datenverarbeitung

Wenn die SH Behörden die jeweiligen Unternehmen mit Mitteln des öffentlichen Rechts belangen wollen, müssen sie Zugriff auf die gesamte Akte erlangen. Jede deutsche (Gewerbe)Behörde hätte daher unmittelbar Zugriff auf die Daten eines jeden Unternehmens. Das verstößt gegen den von uns propagierten Grundsatz des Datenschutzes und der Datensparsamkeit. Zudem müsste erst mit erheblichen Kosten ein einheitliches Datenverarbeitungssystem geschaffen werden. Dieses kostet zum einen Geld und wirft im Weiteren neue potentielle Datenlücken auf. Zudem findet eine weitere Datenaggregation statt, die von der Piratenpartei immerhin grundsätzlich abgelehnt wird. Möglich wäre natürlich auch, dass die Akten nicht im Wege eines Vollzugriffs geführt, sondern nur auf Anfrage versendet werden. Das würde aber gerade bei den von Dir angesprochenen Unternehmen dafür sorgen, dass die Behörde am Sitz des Unternehmens quasi nur noch am Aktenversenden wäre, da zig Beschwerden täglich eingehen. Effizientes Arbeiten sieht anders aus. Ohne Akte könnten die Aufsichtsbehörden jedoch nicht arbeiten, da ihnen ansonsten bei jeder Maßnahme die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes entgegengehalten werden würde.

Doch Staatsanwaltschaften

Meinst Du hingegen doch die Staatsanwaltschaften - das geht für mich nicht so richtig aus der bisherigen Argumentation hervor -, dann ist Dein Antrag nicht erforderlich und wird uns eher eine politische Klatsche einhandeln. Diese sind nämlich bereits gem. § 7 Abs. 1 StPO für die strafbewehrten Tatbestände zuständig. Für die Ordnungswidrigkeiten ist gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ebenfalls bereits die Behörde in SH zuständig. Für Verstöße gegen § 20 UWG sogar bereits eine bundeseinheitliche Stelle (Bundesnetzagentur).

Kritik an der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung

Ich wehre mich aber auch grundsätzlich dagegen, dass die Überwachung des Marktes öffentlich-rechtlich erfolgen soll. Die von Dir als Beispiel herangezogenen Gesetze betreffen Bereiche, in denen es um Leib und Leben geht. Hier ist eine höhere und intensivere Kontrolle zumindest erforderlich (über Einzelpunkte und die VHM kann man sicherlich streiten). Hingegen betreffen das UWG und die sonstigen Vorschriften des Wettbewerbsrechts ein reines privatrechtliches Verhältnis, in welches der Staat grundsätzlich nicht eingreifen soll. Das hat er allerdings bereits mit dem Erlass des UWG etc. Dabei hat er sich aber für die zurückhaltende Methode der reinen Regelung des interprivaten Bereichs entschieden.

Die Annahme, die bisher erfolgte Regulation durch Marktteilnehmer sei falsch / fehlerhaft, ist weder von Dir belegt noch begründet worden. Da Dein Vorschlag aber eine Erhöhung der Eingriffsintensität bewirkt (s.o.), solltest Du wenigstns belegen und begründen können, dass diese ein tatsächlich effektiveres Mittel ist und die Erhöhung der Intensität auch angemessen ist.

Ich selbst stelle in Frage, ob das UWG in der aktuellen Form hinreichend ist. Dabei stelle ich aber darauf ab, dass dem wichtigsten Marktteilnehmer keine eigene Möglichkeit zur Durchsetzung der ihn schützenden Normen zugesprochen wird. Ich bin der Auffassung, dass ein persönlich motivierter Marktteilnehmer deutlich eher die Regulationsvorschriften durchsetzen würde als dies bisher durch die Verbraucherschutzverbände erfolgt. Die Durchsetzung durch Konkurrenten ist im Übrigen nicht etwa erfolglos, sondern wird auf höchstem Niveau betrieben.

Fazit

Der Antrag ist inhaltlich abzulehnen, weil er unklar ist. Er ist auch abzulehnen, weil die verschiedenen Interpretationen alle in dieser Form nicht anwendbar sind. Er ist auch abzulehnen, weil das gewählte Regelungsinstrument die Eingriffsintensität bei Grundrechtsträgern massiv erhöht. Er ist auch abzulehnen, weil er ein deutliches Mehr an Kosten für die jeweiligen Kassen bedeutet ohne wenigstens dem Regelungszweck förderlich zu sein.

Malte S. 09:22, 5. Jan. 2012 (CET)