SH:Untergliederungsvorschlag
Ahoi!
Eigentlich bevorzuge ich die "weichen Strukturen", zu denen ich auch alles zähle, wo heute schon piratig gearbeitet wird, also AGen, Stammtische, SH:IT uvm. Bestandteil dieses Konzepts ist eine weitere "weiche Struktur", die im Gegensatz zu den anderen in der Landessatzung aufgeführt werden soll. In meiner Idealvorstellung funktioniert die Gesamtheit aller "weichen Strukturen" so gut, dass die gesetzliche Gebietsverbandsstruktur ("harte Struktur") gar nicht mehr von den Mitgliedern gewünscht wird.
Daher ist die "harte Struktur" auf das gesetzlich Notwendige beschränkt und mit (hohen) Hürden versehen.
Letztlich kann aber nur ein Landesparteitag über das Ob und Wie entscheiden.
Das Konzept hat zu diesem Teil schon einen Satzungsänderungstext. Ich möchte jeden Absatz kurz erläutern:
bisher:
§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.
dieses Konzept:
§ 7 - Gliederung
(1) Der Landesverband Schleswig-Holstein gliedert sich in Ortsverbände für Gemeinden und Gemeindeteile und in Kreisverbände für Kreise und kreisfreie Städte. Kreisverbände kreisfreier Städte können die Bezeichnung "Stadtverband" tragen.
Wenn schon Gebietsverbände gegründet werden sollen, dann in den politischen Grenzen, damit diese Verbände sich um ihre jeweiligen Kreisaufgaben bzw. Gemeindeaufgaben und Aufstellungsversammlungen für zukünftige (nicht 2013) Gemeinde- und Kreiswahlen ausrichten.
(2) Ein Gebietsverband sollte bei Gründung eine Mindestanzahl an Mitglieder aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im dazugehörigen Verbandsgebiet hat. Die Mindestanzahl ist das um 25 erhöhte, ganzzahlig abgerundete Ergebnis des 0,7-fachen der im Verbandgebiet wohnenden Bevölkerung in Tausend.
Die Mindestanzahl ist eine der Hürden. Hier berechnet sie sich also nach der Formel: 25+0,0007*x, wobei x die Anzahl der im Verbandsgebiet wohnenden Bevölkerung ist. Warum soll die Einwohnerzahl eine Rolle spielen? Kreis- und Ortsverbände sind Kommunalverbände, also nah am Bürger; gibt es viele Bürger (besonders in einem Kreis mit großer Fläche) braucht es mehr Mitglieder, damit der Verband funktioniert. Warum die 25? Damit in einer kleinen Gemeinde nicht fünf Piraten einen Verband gründen können, denn die Formel gilt ja nicht nur für Kreise, sondern auch für Gemeinden.
A1: Hier besteht, glaube ich, Diskussionsbedarf: Über die Höhe der Hürde soll der LPT beschließen. Wieviele verschiedene Vorschläge sollen wir unterbreiten? In einer kreisfreien Stadt ist die Funktionstüchtigkeit eines KVs wohl einfacher herzustellen als in einem Landkreis wie RD. Soll es daher für kreisfreie Städte eine niedriegere Mindestanzahl geben?
(3) Auf Antrag einer Anzahl von Mitgliedern aus dem Verbandsgebiet des zu gründenden Gebietsverbands, die eine Mindestanzahl nicht unterschreiten darf, ruft der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbands eine Gründungsversammlung ein. Die Mindestanzahl entspricht dem um 3 erniedrigten, ganzzahlig abgerundeten Ergebnis des 5-fachen des natürlichen Logarithmus der im Verbandgebiet wohnenden Bevölkerung in Tausend, mindestens jedoch 3. Eine Gründungsversammlung ohne Ladung der im Verbandsgebiet gemeldeten Piraten ist unzulässig.
Auch hier eine Mindestanzahl als Hürde. Warum die Zahl der Antragsteller? Ich gehe davon aus, dass jemand, der einen Antrag unterschreibt, auch eine gewisse Bereitschaft hat, sich in den Verband einzubringen und damit seine Funktionstüchtigkeit sicherstellt. Bei der Berechnung der Anzahl sind mir allerdings die Gäule durchgegangen.
A2: Auch hier bitte ich um Diskussion. Mittlerweile finde ich feste Zahlen sinnvoller. Vielleicht 25 Antragsteller für (Land-)Kreise, 20 für kreisfreie Städte und 10 für Gemeinden. Was meint Ihr?
(4) Über die Anerkennung der Gründung eines Gebietsverbands entscheidet der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbands durch Beschluss. Wird die Anerkennung durch den Vorstand versagt, entscheidet die Mitgliederversammlung des übergeordneten Gebietsverbands bei der Tagung, die der Gründungsversammlung aus Absatz 3 dieses Paragraphen folgt, über die Anerkennung abschließend.
Hier geht es darum, festzustellen, dass bei der Gründung eines Verbandes die Regeln eingehalten wurden.
B: "Weiche Struktur"
Um die neue weiche Struktur zu erläutern, stelle ich drei Abbildungen ein:
schwarze Kästen: aktuelle Satzung
graue Kästen: Satzung nach Änderung
rechts: die "harte Struktur", links die "weiche"
Ich nenne die Einheiten der "weichen Struktur" Kommunalgruppe. Sie soll ein festes, aber recht frei wählbares Gruppengebiet umfassen (z. B. "Kreisgruppe Plön" oder "Regionalgruppe Amt Nortorf-Land" oder "Regionalgruppe Westküste" oder "Ortspiraten Husum-Nord" (wenn es denn dort 20 Mitglieder gibt)).
In diesem Gruppengebiet können Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Bei der Gründungsversammlung (und auch später) werden "Sprecher" (oder wie immer man sie auch nennen mag) gewählt.
Was unterscheidet denn dann aber eine Kommunalgruppe mit gewählten Sprechern von einem Gebietsverband mit gewähltem Vorstand? Es sind die Aufgaben und Zuständigkeiten.
Als Einstieg folgende Abbildung, die die beiden Aufgaben Schiedsgerichtsbarkeit (hellviolett) und Finanzen (blau) darstellt.
Ich hoffe, die Abbildung ist selbsterklärend. Die Unterschiede: Gebietsverbände können ein Schiedsgericht haben und müssen sich um ihre Finanzen kümmern, die Kommunalgruppe hat kein Schiedsgericht und hat keine finanzielle Eigenständigkeit, sondern muss sich diesbezüglich mit dem Landesverband auseinandersetzen.
Nun zu den politischen Kernaufgaben. Ich unterteile sie in zwei Bereiche, wie die folgende Abbildung zeigt. Die Abbildung zeigt auch die Aufgaben und Zuständigkeiten für den "roten" Bereich (Umsetzung politischer Ziele).
Nun zum Gesamtbild, das auch die schon vorhandenen weichen Strukturen zeigt (orangefarbene Kästen):
Zwei erläuternde Beispiele im Hinblick auf die Kommunalwahlen:
1. Die Kommunalgruppen sollen politische Ziele erarbeiten (gefülltes Orange), die Umsetzung der Ziele in ein Kommunalwahlprogramm geht aber nur im Einvernehmen mit dem Landesverband (quergestreiftes Rot), d. h. bei Programmen, dass der Landesparteitag die Ziele ins Programm aufnehmen müsste (gefülltes Rot).
2. Aufstellungsversammlungen: Wenn das Gebiet einer Kommunalgruppe ein Wahlgebiet umfasst, kann der Landesvorstand die Gruppe (bzw. einen ihrer Sprecher) beauftragen, eine Aufstellungsversammlung durchzuführen (ggf. Änderung von § 10 der Satzung, siehe unten), oder noch besser die Gruppe ergreift die Initiative, fragt beim Landesvorstand an, ob sie im Auftrag zu einer AV laden darf und ob der Landesverband die Kosten übernimmt (quergestreiftes Rot/Blau bei der Kommunalgruppe, gefülltes Rot/Blau beim Landesvorstand).
Zusammenfassend:
1. Eine Kommunalgruppe ist im Hinblick auf ihre Eigenständigkeit auf das Wesentliche reduziert (den orangefarbenen Aufgabenbereich). Alles andere muss sie im Einvernehmen mit dem Landesverband regeln (sei es durch Antrag oder durch Beauftragung). So gesehen ist die Kommunalgruppenstruktur eine Arbeitsstruktur, auch zur Entlastung des Landesvorstands.
2. Die Kommunalgruppenstruktur soll eine Verlässlichkeitsstruktur sein. Die Sprecher sollen verlässlich ansprechbar sein für die Mitglieder vor Ort (etwa zur besseren Einbindung von Neupiraten oder Analog-Piraten), verlässlich ansprechbar sein für den Landesvorstand, damit dieser an die Gruppe/Sprecher Aufgaben delegieren und finanzielle Mittel zuweisen kann, verlässlich ansprechbar sein für Bürger und Presse (die Sprecher können sich nach eigenem Verständnis auch gerne als Pressepirat oder Verwaltungspirat oder Wahlkämpfer sehen).
Die Verlässlichkeit geht aber auch in die andere Richtung: Die Gruppe, ihre Mitglieder(-versammlung) und die für einen Zeitraum gewählten Sprecher sollen sich auf die Unterstützung des Landesvorstands, der für sie wichtigen Arbeitsgemeinschaften, Crews usw. verlassen können - Unterstützung nicht erst auf Anfrage, sondern als Angebot. Verlässlichkeit auch in dem Sinne, dass die Gruppe im Hinblick auf die Kommunalwahl als die zurzeit relevanten Akteure stellt.
3. Aber bevor wir da ins Detail gehen, würde mich erst einmal interessieren, wie ihr das Kommunalgruppenkonzept an sich beurteilt. Deshalb lasse ich das Folgende einfach mal so stehen, wie ich es schon zum Konzepttag formuliert hatte.
Viele Grüße
Ich habe den Untergliederungsvorschlag auch mit bunten (nicht schönen) Bildern dargestellt. Auf [1] gibt es ihn in drei Dateiformaten (pdf, odp, zip). Der Punkt "Aufstellungsversammlung" findet sich nur hier am Ende der Seite.
Dieses Konzept besteht aus zwei Untergliederungsstrukturen.
1. Die gesetzliche Gebietsverbandstruktur: Sie ist gesetzlich zwingend. Damit aber die Probleme klein gehalten werden, werden die Regularien der Gründung verdeutlicht (in Anlehnung an die genannten Änderungsvorschläge) und höhere Anforderungen, was die Mitgliederanzahlen angeht, an die Gründung gestellt, um eine langzeitige Arbeitsfähigkeit erwarten zu können.
2. Eine Kommunalgruppenstruktur: Kommunalgruppen sollen leicht gegründet und aufgelöst werden können. Ihr räumlicher Aktionsbereich kann flexibel gewählt werden (z. B. 'Kreisgruppe Plön', 'Regionalgruppe Westküste', 'Piratengruppe Flensburg und Umgebung', 'Kommunalgruppe Amt Nortorf-Land' usw.), denn Piraten sollen dort Gruppen gründen können, wo sie schon aktiv sind bzw. wo sie es möchten. Sie können ihre politische Arbeit eigenständig gestalten.
Die Kommunalgruppenstruktur soll eine Verlässlichkeitsstruktur sein. Es sind Gruppensprecher vorgesehen, die von der Mitgliederversammlung der Gruppe sozusagen als "Erste unter Gleichen" gewählt werden, d. h. sie haben keine besonderen Rechte. Wohl aber Aufgaben: Sie sollen verlässlich ansprechbar sein für die Mitglieder vor Ort (etwa zur besseren Einbindung von Neupiraten oder Analog-Piraten), verlässlich ansprechbar sein für den Landesvorstand, damit dieser an die Gruppe/Sprecher Aufgaben delegieren und finanzielle Mittel zuweisen kann, verlässlich ansprechbar sein für Bürger und Presse (die Sprecher können sich nach eigenem Verständnis auch gerne als Pressepirat oder Verwaltungspirat sehen).
Die Verlässlichkeit geht aber auch in die andere Richtung: Die Gruppe, ihre Mitglieder(-versammlung) und die für einen Zeitraum gewählten Sprecher sollen sich auf die Unterstützung des Landesvorstands, der für sie wichtigen Arbeitsgemeinschaften, Crews usw. verlassen können - Unterstützung nicht erst auf Anfrage, sondern als Angebot. Verlässlichkeit auch in dem Sinne, dass die Gruppe im Hinblick auf die Kommunalwahl als die zurzeit relevanten Akteure stellt.
Kurz: Eine Kommunalgruppe hat die Vorzüge eines kleinen Gebietsverbands, aber ohne eigenständige Finanzen und Mitgliederverwaltung, ohne Satzung, ohne Vorstand, ohne Schiedsgerichtsbarkeit, wohl aber mit vollem politischen Aktionsradius im Einvernehmen mit dem Landesvorstand.
Solange wir relativ wenig Mitglieder haben, scheint eine geschmeidige, flexible und arbeitsteilige Stuktur des Landesverbands sinnvoll:
- Die Verwaltung, die Finanzen und die Schiedsgerichtsbarkeit bleiben zentral bei den Landesorganen.
- Die Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Bürger und die Erarbeitung politischer Ziele findet dezentral statt: Wie gewohnt in den AGen, an den Stammtischen, auf dem LPT, durch jeden einzelnen Basispiraten und neu in den Kommunalgruppen.
- Die Umsetzung der politischen Ziele, also Organisation, Infrastruktur und Pressearbeit, sowie Wahlen, Bewerberaufstellungen und Beschluss der Programme liegen in der Verantwortung von LPT und Landesvorstand. Einige (viele) Aufgaben werden an andere übertragen bzw. von anderen übernommen; die Kommunalgruppen sollen auch derartige Aufgaben übernehmen, gerade im Hinblick auf die Kommunalwahlen (z. B. Aufstellungsversammlungen durchführen).
Sollte die Mitgliederzahl irgendwann deutlich größer sein, dann können Gründungen von Gebietsverbänden sinnvoll sein (zumindest kann man sie nicht unterbinden). Dann kann man sie aber mE auf die politischen Grenzen beschränken, d. h. dann soll es nur Kreisverbände und Ortsverbände geben (andere Gebietswünsche können über eine Kommunalgruppe befriedigt werden).
dieses Konzept: neuer Paragraph:
§ 14 - Kommunalgruppen, Kommunalliste und Kommunalrat
(1) Der Vorstand führt die gemäß Absatz 2 gegründeten Kommunalgruppen mit einem Namen, ihrer geographischen Ausdehnung, ihren Sprechern und den Daten ihrer Wahl in der Kommunalliste.
(2) Eine Kommunalgruppe gilt als gegründet, wenn
1. mindestens 3 Mitglieder aus einem zusammenhängenden räumlichen Bereich dies beim Vorstand beantragen;
2. in diesem räumlichen Bereich mindestens 20 Mitglieder ansässig sind;
3. a) keine Überschneidung mit dem räumlichen Bereich einer bereits eingetragenen Kommunalgruppe vorliegt, oder
3. b) bei Überschneidungen mit dem räumlichen Bereich von einer oder mehreren bereits eingetragenen Kommunalgruppe(n) eine politische Begründung vorliegt (z. B. eine lokale Kommunalgruppe möchte sich innerhalb einer Kreisgruppe mit gemeindepolitschen Themen beschäftigen);
4. auf einer vom Vorstand zeitnah einberufenen Mitgliederversammlung für diesen räumlichen Bereich ein bis vier Sprecher aus der Mitte der Mitglieder gewählt werden.
(3) Die Kommunalgruppen geben sich eigene Aufgaben. Zudem sollen sie, insbesondere ihre Sprecher, Aufgaben im Auftrag des Vorstands erledigen. Der Vorstand bedenkt sie entsprechend des Aufgabenumfangs und der Größe der Gruppe finanziell.
(4) Mitgliederversammlungen werden regelmäßig vom Vorstand oder von einem Sprecher im Einvernehmen mit dem Vorstand einberufen. Insbesondere soll eine in etwa jährliche Neuwahl der Sprecher gewährleistet werden.
(5) Der Vorstand kann den räumlichen Zuschnitt der Kommunalgruppen im Einvernehmen mit den dort ansässigen Mitgliedern verändern. Der Vorstand kann Kommunalgruppen durch Austragen aus der Kommunalliste auflösen; als Kriterien berücksichtigt der Vorstand u. a. den Mitgliederwillen, sinkende Mitgliederzahlen und die Nicht-Wahl von Sprechern.
(6) Die Sprecher der eingetragenen Kommunalgruppen bilden den Kommunalrat. Der Kommunalrat berät und unterstützt den Vorstand und den Parteitag bei allen kommunalpolitischen Fragen. Auf Wunsch seiner Mitglieder oder im Einvernehmen mit ihnen wird er vom Vorstand einberufen. Vorstandsmitglieder sind teilnahmeberechtigt. Eine Kultur der Einladung und beratender Teilnahme von Gästen (neben den Vorstandsmitgliedern auch Vertretern der Arbeitsgruppen, Mandatsträgern, Mitgliedern, Bürgern) ist anzustreben.
Anmerkungen: Wozu diese Kommunalliste? Sie ist ein Bestandteil der Verlässlichkeit (Ansprechpartner usw.) und ermöglicht das leichte Auflösen inaktiver Gruppen. Und dies: Kommunalrat? Zunächst hatte ich gedacht, dass das kommunalpolitische Engagement durch eine Beratungsfunktion gegenüber den Landesorganen eine Aufwertung erfahren könne. Dann dachte ich: Sieht ein bisschen nach einem unpiratigen Delegiertengremium aus. Mittlerweile bin ich durch Aktivitäten anderer Piraten zu dem Ergebnis gekommen, dass ich ihn doch im Konzept gelassen habe. Diese Aktivitäten gehen in Richtung Kommunalwahl: Die AG Kommunalpolitik etwa denkt über den Arbeitsaufwand kommunaler Mandatsträger nach, über die Bedeutung des Wahlrechts (viele unmittelbare Bewerber ohne Wahlchance aber ganz wichtig bzw. wenige Listenbewerber mit Wahlchance), will die aktuellen Programme nach kommunalpolitischen Punkten durchforsten. Irgendwo wird über ein HowTo Aufstellungsversammlung nachgedacht. Usw. Da dachte ich: Der Kommunalrat könnte als Ort der Informationsmultiplikation und Schulung dienen.
Die Bundessatzung trifft in § 10, Absatz 2 folgende Regelung: Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.
Ich denke, man kann es den Aufstellungsversammlungen überlassen, ob sie diese Voraussetzungen wünschen. Für Gemeinde- und Kreiswahlen finde ich die Regelung des Wohnsitzes im Wahlkreis allerdings eher schlecht: Es ist schon schwierig genug, überhaupt genügend Bewerber im ganzen Kreis- bzw. Gemeindegebiet zu finden. Vermutlich ist die Formulierung in der Bundessatzung auch gar nicht in diesem Sinne gemeint.
§ 14, Abs. 2 c) Bundessatzung erlaubt uns, eigene Regeln zu treffen.
bisher:
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form geladen wurden und nur Stimmberechtigte an der Wahl teilnehmen.
dieser Vorschlag:
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze.
(2) Die Aufstellungversammlung kann sowohl als Mitgliederversammlung des Landes bzw. des Wahlgebiets bzw. des Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Wahlberechtigten in angemessener Zeit und Form geladen wurden und nur Wahlberechtigte an der Aufstellungsversammlung teilnehmen.
(3) Der Landesvorstand oder ein Beauftragter des Landesvorstands lädt zu einer Aufstellungsversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein. Für die Eröffnung der Versammlung bestellt der Vorstand bzw. der Beauftragte einen Versammlungsleiter und einen Ersatz-Versammlungsleiter. Der Landesvorstand kann diese Aufgaben an den Vorstand eines untergeordneten Gebietsverbands übertragen.
(4) Der Landesvorstand unterzeichnet die Wahlvorschläge. Liegt ein Wahlgebiet bzw. Wahlkreis vollständig im Verbandsgebiet eines untergeordneten Gebietsverbands, kann der Landesvorstand diese Aufgabe an dessen Vorstand übertragen.
Die Kürzung in Absatz 1 klärt den oben geschilderten Punkt.
Absatz 2 legt Mitgliederversammlungen als Aufstellungsversammlung fest. Ab und zu gibt es verschiedene Möglichkeiten (z. B. können die Wahlkreisbewerber zum schleswig-holsteinischen Landtag in einzelnen Wahlkreisversammlungen oder in einer Landesversammlung gewählt werden). Bei den Gemeinde- und Kreiswahlen müssen in jedem Wahlgebiet ebenfalls Wahlkreisbewerber ('unmittelbare Bewerber') gewählt werden. Dies in jedem Wahlkreis zu erledigen, wäre allerdings Wahnsinn. Stattdessen wird man die unmittelbaren Bewerber und die Listenbewerber sinnvollerweise im Rahmen einer Aufstellungsversammlung wählen (z. B. für den Kreistag Pinneberg im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung). Das könnte man natürlich so in die Satzung schreiben. Ich überlasse es dem Landesvorstand, bei zwei oder mehreren Möglichkeiten die geeignete Möglichkeit festzulegen - das ist der Sinn von Absatz 3.
Die Zeichnungsbefugnis für Wahlvorschläge scheint ein wichtiger Punkt zu sein (findet sich öfter in Gesetzestexten). Für Bundes- und Landtagswahlen ist die Zeichnungsbefugnis geregelt. Absatz 4 regelt daher die Frage für die Gemeinde- und Kreiswahlen.



