SH:Landesschiedsgericht/Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Schleswig-Holstein
Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Schleswig-Holstein wurde in der Sitzung am 15. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Sitzungen
Das Landesschiedsgericht berät sich fernmündlich oder alternativ bei einem persönlichen Treffen in geschlossenen Sitzungen. Das Schiedsgericht tritt bei Bedarf zusammen. Zu Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 5 Tagen auf der Mailingliste eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Richter anwesend sind.
Ist ein Richter zweimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 14 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern nachgefragt und die generelle Arbeitsfähigkeit des LSG überprüft.
Ist ein Richter viermalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, und ist er an laufenden Verfahren beteiligt, so können die verbleibenden Richter ihn von laufenden Verfahren freistellen. §5 Absatz 5 Satz 2 sowie Absätze 3 und 7 der Schiedsgerichtsordnung gelten sinngemäß.
Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.
Anrufungen
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt per E-Mail. Schriftsätze sind als Klartext, PDF-, Word- oder Openoffice-Dokument beizufügen.
Mit der Anrufung fragt der Vorsitzende Richter beim Landesvorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.
Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt. Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “LSGSH”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, einem Bindestrich sowie einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
Bestimmt das Schiedsgericht gemäß § 10 Absatz 7 der Schiedsgerichtsordnung für ein Verfahren einen Berichterstatter, so ist dessen Name dem Anrufenden mitzuteilen.
Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 5 Tagen aufgefordert.
Verfahren
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der für alle Anrufungen und Verfahren das Aktenzeichen, der aktuelle Stand und gegebenenfalls der zuständige Berichterstatter einsehbar sind.
Mündliche Verhandlung
Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.
Mündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Telefonkonferenz oder alternativ bei einem persönlichen Treffen statt. Der Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen oder ins Internet gestreamt werden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).
Beschlüsse
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden.
Urteile
Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der Vorsitzende Richter oder der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 3 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.
Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten (vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html).
Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert, den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung in der Landesgeschäftsstelle ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom Landesschiedsgericht beauftragten Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Dokumentation
Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen von dem Vorsitzenden Richter oder dem zuständigen Berichterstatter gesammelt.
Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem außen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.