SH:LPT2012.3/Anträge/S100 Zuständigkeiten bzgl. Aufstellungsversammlungen

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Version vom 13. September 2012, 17:49 Uhr von Gollog126 821 (Diskussion | Beiträge)

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.3.

Antrag Nummer   an den LPT 2012.3.
Beantragt von
Gollog126 821
Titel 
Zuständigkeiten bzgl. Aufstellungsversammlungen
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Abschnitt A, § 10

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, dass § 10 der Satzung des Landesverbandes (Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen) wie folgt geändert wird.

Aktuelle Fassung:

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form geladen wurden und nur Stimmberechtigte an der Wahl teilnehmen.

Neue Fassung:

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze.

(2) Die Aufstellungversammlung kann sowohl als Mitgliederversammlung des Landes bzw. des Wahlgebiets bzw. des Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Wahlberechtigten in angemessener Zeit und Form geladen wurden und nur Wahlberechtigte an der Aufstellungsversammlung teilnehmen.

(3) Der Landesvorstand oder ein Beauftragter des Landesvorstands lädt zu einer Aufstellungsversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein. Für die Eröffnung der Versammlung bestellt der Vorstand bzw. der Beauftragte einen Versammlungsleiter und einen Ersatz-Versammlungsleiter. Der Landesvorstand kann diese Aufgaben an den Vorstand eines untergeordneten Gebietsverbands übertragen.

(4) Der Landesvorstand unterzeichnet die Wahlvorschläge. Liegt ein Wahlgebiet bzw. Wahlkreis vollständig im Verbandsgebiet eines untergeordneten Gebietsverbands, kann der Landesvorstand diese Aufgabe an dessen Vorstand übertragen.

Begründung

Zu Absatz 1: Die Bundessatzung erlaubt uns, eigene Regelungen zu treffen. Die Vorgaben der Bundessatzung im Hinblick auf Bewerberaufstellungen sind aber eher hinderlich als nützlich, also sollten wir sie streichen.

Absatz 2 legt Mitgliederversammlungen als Aufstellungsversammlung fest. Ab und zu gibt es verschiedene Möglichkeiten (z. B. bei der Aufstellung von Wahlkreisbewerbern zum schleswig-holsteinischen Landtag). Bei den Gemeinde- und Kreiswahlen müssen in jedem Wahlgebiet ebenfalls Wahlkreisbewerber ('unmittelbare Bewerber') aufgestellt werden. Dies in jedem Wahlkreis zu erledigen, wäre allerdings Wahnsinn. Stattdessen wird man die unmittelbaren Bewerber und die Listenbewerber sinnvollerweise im Rahmen einer Aufstellungsversammlung wählen, nämlich einer Wahlgebietsversammlung (z. B. für den Kreistag Pinneberg im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung). Der Änderungstext berücksichtigt alle aktuellen Möglichkeiten (Landes-, Wahlkreis- und Wahlgebietsversammlung) und entfernt den in SH nicht existenten Stimmkreis ("sowohl"-Teilsatz). Ferner werden auch andere Möglichkeiten eröffnet ("als auch"-Teilsatz) unter der Voraussetzung, dass genau die (im jeweiligen gesetzlichen Sinne) Wahlberechtigten teilnehmen (und nicht die unscharf definierten "Stimmberechtigen"), z. B. können dann bei einer Kreismitgliederversammlung nicht nur Kreisbewerber, sondern auch Gemeindebewerber aufgestellt werden (solange die Wahlvorgänge sauber voneinander getrennt vorgenommen werden).

Es bleibt dem Landesvorstand überlassen, bei zwei oder mehreren Möglichkeiten der Aufstellungsversammlungen die geeignete Möglichkeit festzulegen - das ist der Sinn von Absatz 3. Die weiteren Bestimmungen des Absatzes erlauben dem Vorstand, die Aufgabe zur eigenen Arbeitsentlastung zu delegieren.

Die Zeichnungsbefugnis für Wahlvorschläge ist ein wichtiger Punkt (findet sich öfter in Gesetzestexten). Für Bundes- und Landtagswahlen ist die Zeichnungsbefugnis geregelt (Landesvorstand). Absatz 4 regelt daher die Frage für die Gemeinde- und Kreiswahlen.

Diskussion
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