RP:Kreisverband Rheinhessen/KPT 2014 5/SÄA

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Satzungsänderungsanträge, welche die Zusammensetzung oder die Wahl der Fraktionsgruppen betreffen

Satzungsänderungsanträge, welche die Zusammensetzung oder die Wahl des Kreisvorstands betreffen

Möglichkeit zweier gleichberechtigter Vorsitzender

Der Kreisparteitag beschließt: Heute und zukünftig steht im Kreisverband bei Vorstandswahlen neben dem Modell „Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Schatzmeisterei“ auch das Modell „2 gleichberechtigte Vorsitzende und Schatzmeisterei“ zur Verfügung.
Dazu §11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung (Zusammensetzung des Kreisvorstandes) nachfolgender zweiter Halbsatz hinzugefügt:
„auf Antrag können statt einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden“

Demgemäß lautet Abs. 3 in der neuen Fassung:
„(3) Dem Kreisvorstand gehören mindestens ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter und ein Schatzmeister an; auf Antrag können statt einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen denjenigen, der die Funktion des Generalsekretärs ausübt, sofern vom Kreisparteitag kein eigener Generalsekretär gewählt wurde.“

alte Fassung:
„(3) Dem Kreisvorstand gehören mindestens ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter und ein Schatzmeister an. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen denjenigen, der die Funktion des Generalsekretärs ausübt, sofern vom Kreisparteitag kein eigener Generalsekretär gewählt wurde.“



Begründung:
erfolgt mündlich


Beschluss über sonstige Satzungsänderungsanträge

Finanzprüfung regeln: Kassen- und Rechnungsprüfer mit Aufgaben und Amtszeit statt Rechnungsprüfer ohne Aufgaben und Amtszeit

Die Satzung des Kreisverbandes wird wie folgt geändert: In §10 Abs. 10 („Die Aufgaben des Kreisparteitags sind […]“) wird Nr. 2 („die Wahl von Rechnungsprüfern“) in folgenden Worten neu gefasst:
„die Wahl von Rechnungs- und Kassenprüfern“


§10 Abs. 15 wird weitgehend der Landessatzung folgend (unter Beibehaltung der bisherigen Regelung zur schriftlichen, geheimen Wahl) neu gefasst:
„Wird auf dem Kreisparteitag ein neuer Vorstand gewählt, wählt der Kreisparteitag mindestens zwei Rechnungsprüfer. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Die Rechnungsprüfer prüfen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters vor der Beschlussfassung über ihn. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.“

Alte Fassung:
„Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber zur Wahl stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.“


Ebenfalls der Landessatzung folgend wird nach §10 Abs. 15 ein Abs. 15a in folgendem Wortlaut eingefügt:
„Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das "Gesetz über die politischen Parteien" (PartG) eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig vorzulegen sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem ordentlichen Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes oder sie endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag beziehungsweise mit der Wahl ihrer Nachfolger.“



Begründung:
Bislang bestimmt unsere Satzung die Wahl zweier Rechnungsprüfer (§10 Abs. 10 Nr. 2) sowie das Vorgehen bei ihrer Wahl (§11 Abs. 15). Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sind nicht festgelegt. Damit ist auf die Landes- und Bundessatzung zurückzugreifen. In diesen heißt es, die Rechnungsprüfer „[prüfen] den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters vor der Beschlussfassung über ihn“. Damit müssen auf dem Parteitag die Rechnungsprüfer gewählt werden, ihre Arbeit verrichten und die Entlastung beantragen. Diese Prüfung ist bereits bei einem Kreisverband mit der Finanzaktivität des KV Rheinhessen nicht intensiv möglich, soll sie den Parteitag nicht verzögern. Daneben sollte eine derartige Prüfung möglichst nicht allzu lange dauern, um übermäßige Beeinträchtigungen bei der Ausübung der Mitgliedsrechte zu verhindern – und mindestens der Schatzmeister ist in der Ausübung seiner Mitgliedsrechte beeinträchtigt. Um die Zeit der Prüfung auf dem Parteitag zu verkürzen sehen die Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz die Wahl von sowohl Kassenprüfern wie auch Rechnungsprüfern vor. Rechnungsprüfer prüfen auf dem Parteitag, Kassenprüfer im Verlaufe der Amtszeit. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des jeweiligen Vorstandes, die der Rechnungsprüfer dauert lediglich von der Wahl bis zur Entlastung des Vorstandes für die finanzielle Tätigkeit auf dem gleichen Parteitag. Die entsprechenden Regelungen sollten wir ebenfalls aufnehmen.