NRW:Satzung

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Die Satzung der PIRATEN NRW, hier auch als PDF.


Satzung

Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Satzung sind, gilt sinngemäß die Satzung der Bundespartei.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN NRW

(3) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.

(4) Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen.

(5) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen richtet sich in seinen Vorgaben an der Satzung der Piratenpartei Deutschland.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht NRW-Piraten sein oder werden.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen kann unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Einschränkungen jede in Deutschland lebende Person mit angezeigtem Wohnsitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen sein.

a) Jeder NRW-Pirat gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden.Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der NRW-Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Mitgliedschaften in zwei gleichwertigen Gliederungen sind unzulässig.
c) Sollte ein Pirat die Zugehörigkeit zu einer Gliederung selbst bestimmen, gilt diese Gliederung im Bezug auf das aktive und passive Wahlrecht als angezeigter Wohnsitz.

(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.

(5) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der NRW-Piraten aus seinem Tätigkeitsbereich führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

(6) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei dem Landesverband erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.

(2) - gestrichen -

(3) Ein Eintritt in den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland ergibt automatisch eine Mitgliedschaft in der Bundespartei und unterliegt sowohl den in § 2, Abs. 1 ff. genannten Einschränkungen wie auch zukünftigen von der Piratenpartei Deutschland beschlossenen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung in welcher der Antrag vorliegt. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden Gliederung anzuzeigen.

(6) Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze bestimmt er selbst, wo er als Pirat zugehörig ist.


§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist unzulässig.

(4) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht, wenn nicht durch Gesetze anderes bestimmt wird. Ausnahmen bestehen in dem Falle, in welchem einem Piraten durch eine Ordnungsmaßnahme das Stimmrecht vorübergehend oder auf Dauer entzogen wurde oder ein Mitglied durch Verzug der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge sein Stimmrecht verliert.

(5) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

(6) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen der Piratenpartei Deutschland teilzunehmen. Davon ausgenommen können Sitzungen der Schiedsgerichte sein, siehe Schiedsgerichtsordnung.

(7) Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Piratenpartei Deutschland in Kenntnis zu setzen.

(8) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Gruppen der Partei, in denen er mitarbeitet.

(9) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die ihn betreffenden Unterlagen der Partei.

(10) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Piratenpartei Deutschland berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

(2) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

(3) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.

(4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.

(5) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber um Direktkandidaturen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze desKreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.


§ 6a Befristetes Verbot von Untergliederungen unterhalb des Landesverbandes NRW

(1) §6 Absatz 1 und 4 dieser Satzung werden bis zum 31.07.2010 außer Kraft gesetzt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist die Gründung von Verbänden unterhalb des Landesverbandes unzulässig. Bereits gegründete Unterverbände erhalten keine Finanzmittel vom Landesverband.

(2) Zur Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist ist eine erneute Entscheidung des Landesparteitages mit Zweidrittelmehrheit nötig.

(3) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist verliert dieser Paragraph (§6a) seine Gültigkeit und wird ersatzlos gestrichen.


§ 7 Organe des Landesverbandes

Folgende Organe besitzt der Landesverband Nordrhein-Westfalen:

(0) die Gründungsversammlung (tagt nur einmal)

(1) die Landesmitgliederversammlung (LMV)

(2) der Landesvorstand (LVOR)

(3) Landesschiedsgericht


§ 8 Landesmitgliederversammlung (LMV)

(0) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(1) Die LMV tagt mindestens im ersten Quartal eines jeden Jahres. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.

(2) Die Aufgaben des LPT sind:

a) die Wahl des LVORs und des ELVORs,
b) die Wahl von Rechnungsprüfern,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über die Landesliste für die Wahl zum Bundestag und Landtag,
f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
h) die Beschlussfassung über die Landesschiedsgerichtsordnung,
i) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, soweit diese nicht von der Bundessatzung vorgegeben ist,
j) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs,
k) die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
l) die Entgegennahme der Berichte des Landesfinanzausschuss, die mindestens einmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, zu erstatten sind.

(3) Die Einberufung des LPT erfolgt spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung. Näheres zum Verfahren der Einberufung wird in der Organisationsordnung des Landesverbandes geregelt.


(4) Der LPT wird auf Verlangen

a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der NRW-Piraten,
c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen oder

einberufen.

(5) Die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden eines LPT ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.

(6) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie im Forum diskutiert werden können und mindestens 6 Wochen vor dem LPT vorliegen. Über die Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den Piraten zugegangen sind, entscheidet der LPT zu Beginn der Versammlung.

(7) Dringlichkeitsanträge im Laufe des LPT sind möglich.

(8) Der LPT gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LPT in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn eines LPT geändert wird.

§9 Landesvorstand (LVOR)

(1) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Landesverband Deutschland Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, mindestens 2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird, und politischer Geschäftsführer.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der NRW-Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind.

(8) Die Aufgaben des Landesvorstandes sind in der Crewordnung definiert.

(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Posten des Vorsitzenden oder einer der beiden des Verwaltungsgremiums unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

§10 - gestrichen -

§11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene. Das schließt die Schiedsgerichtsordnung mit ein.

§12 Satzung UND Programme

(1) Änderungen der Satzung und der Programme können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Satzung oder der Programme zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 6 Wochen vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist.

(4) Satzungs- und Programmänderungen können nur von Mitgliedern des Landesverband Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

§13 Auflösung

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitags, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu dem Landesparteitag Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.


§ 14 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

§ 15 Finanz- und Beitragsordnung

(1) Für die Verteilung der Finanzen innerhalb des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschlands gilt die Finanzordnung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschlands.

(2) Die Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschlands.

§ 16 Geschäftsordnung

(1) Die Organe des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen geben sich nach ihrer Einsetzung eine Geschäftsordnung.

Crewordnung

Tango-dialog-warning.svg Diese Crewordnung ist nicht mehr Teil der Landessatzung. Relevant ist nunmehr lediglich die vom Landes­partei­tag 2011.2 beschlossene Strukturordnung.


§ 0 - Verbindlichkeit

 
(1) Diese Crewordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§ 1 - Piraten-Crew (Crew)

(1) Jede Piraten-Crew besteht aus 5-9 ordentlichen Mitgliedern der PIRATEN.
(2) Jede Piraten-Crew trifft sich wenigstens einmal im Monat.
(3) Jede Piraten-Crew gibt sich selber einen eindeutigen Namen.
(4) Innerhalb jeder Piraten-Crew werden Entscheidungen grundsätzlich im Konsens im Rahmen eines Crew-Treffens durch die anwesenden Crew-Mitglieder getroffen.
(5) Innerhalb jeder Piraten-Crew werden per Crew-Entscheidung zwei Sprecherrollen besetzt.
(6) Das Ausüben einer dieser Rollen wechselt zu Beginn jedes Quartals und geht immer an Crewmitglieder über, die vorher keine dieser Rollen inne hatten.
(7) Jede Piraten-Crew verfügt über ein eigenes Budget, welches durch die Finanzordnung geregelt wird.

§ 2 - Crew-Treffen

(1) Crew-Treffen sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Gäste sind dabei grundsätzlich erwünscht.
(2) Bei jedem Treffen werden Termin und Ort (real wie virtuell) des nächsten Crew-Treffens festgelegt. Die Crew hat dabei in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit das nächste Treffen als nicht-öffentlich festzulegen. Wird das festgelegte Crew-Treffen durch kein Crew-Mitglied wahrgenommen, so ist durch die Mehrheit der Crew-Mitglieder ein neuer Termin und Ort in Absprache mit den Crew-Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Sprecher in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.
(3) Die Crew-Treffen dienen der Diskussion und dem Informationsaustausch innerhalb einer Crew und mit anwesenden Gästen.
(4) Crew-Treffen sollten möglichst in persona erfolgen, das heißt, daß real-life-Treffen vor Videokonferenzen, Videokonferenzen vor Audiokonferenzen und Audiokonferenzen vor Textchats vorgezogen werden sollen, sofern dies für die Beteiligten möglich ist.
(5) Bei jedem Crew-Treffen ist ein Protokoll zu führen.
(6) Bei jedem Crew-Treffen ist das Protokoll des vorherigen Treffens auf Korrektheit zu prüfen.
(7) Crews haben die Möglichkeit in dringenden Fällen außerordentliche Crew-Treffen festzulegen. Ein außerordentliches Treffen muss im Protokoll begründet werden. Durch die Mehrheit der Crew-Mitglieder ist der Termin und Ort in Absprache mit den Crew-Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Sprecher in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.

§ 3 - Protokolle der Crew-Treffen

(1) Das Protokoll muß folgendes enthalten:
    a) Ort und Termin des aktuellen Treffens,
    b) Namen der anwesenden, entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Crew-Mitglieder,
    c) Genehmigung des letzten Protokolls,
    d) die Feststellung, dass die Sprecher ihren Aufgaben ausreichend nachgekommen sind,
    e) Geldausgaben,
    f) Aufnahme neuer Crewmitglieder,
    g) Austritt von Crewmitgliedern,
    h) Ort, Termin des nächsten Treffens,
    i) die Begründung eines nicht-öffentlichen Treffens.

(2) Das Protokoll muß innerhalb von 3 Werktagen in vorläufiger Version veröffentlicht werden.
(3) Die finale Version eines Protokolls ist innerhalb von 3 Werktagen, nach Bestätigung durch die Crew, zu veröffentlichen.
(4) Die Veröffentlichung von Protokollen hat im Wiki nach Vorgaben der AG Wiki zu erfolgen.

§ 4 - Crew-Sprecher

(1) Die beiden Crew-Sprecher haben gemeinsam folgende Aufgaben zu erledigen:
    a) Lesen der Sprecherliste und informieren der Crew über deren Inhalte. Dieser Informationspflicht muß ein Sprecher auf jedem Crew-Treffen nachkommen.
    b) Information der Sprecherliste über für andere Crews relevante Ereignisse der eigenen Crew.
    c) Beachten des Sprecherbereichs des Forums, um Nachfragen beantworten zu können.
    d) Protokollführung über die Crew-Treffen gemäß dieser Crewordnung und Veröffentlichung der Protokolle.

(2) Eine Aufteilung dieser Aufgaben können die Crew-Sprecher gemeinsam regeln.


§ 5 - Sprecherliste

(1) Die Sprecherliste dient nicht der Diskussion, sondern nur dem Informationsaustausch zwischen allen Crews. Nachfragen erfolgen in einem zugehörigen Forumsbereich.
(2) Die Sprecherliste wird archiviert.
(3) Die Sprecherliste ist öffentlich lesbar, d. h. jeder Pirat hat das Recht sie zu lesen.
(4) Auf der Sprecherliste sind alle Crew-Sprecher, Arbeits- und Projektgruppensprecher, sowie die Mitglieder des Landesvorstandes schreibberechtigt.


§ 6 - Mitgliedschaft in einer Crew

(1) Jeder NRW-Pirat kann die Mitgliedschaft in einer Crew seiner Wahl bei dieser beantragen.
(2) Die Crew entscheidet auf ihrem nächsten Crew-Treffen über diesen Antrag und teilt das Ergebniss dem Antragsteller ohne Begründung mit.
(3) Der Eintritt in eine Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.
(4) Mit Eintritt in eine neue Crew erlischt automatisch die Mitgliedschaft in der bisherigen Crew.
(5) Jedes Crew-Mitglied kann durch Willensbekundung auf einem Crew-Treffen aus seiner Crew austreten.
(6) Durch dreimaliges aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fehlen bei Crew-Treffen bekundet ein Crew-Mitglied seinen Willen zum Crew-Austritt. Dieser ist ihm zu gewähren.
(7) Der Austritt aus einer Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.


§ 7 - Gründung einer Crew

(1) 5-9 NRW-Piraten haben das Recht gemeinsam eine neue Crew gemäß dieser Ordnung zu gründen.
(2) Die Gründung ist zu Protokollieren und dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.
(3) Die neue Crew gilt ab dem 1. des Folgemonats als existent.


§ 8 - Aufteilung einer Crew

(1) Steigt durch Aufnahme eines weiteren Mitgliedes in eine Crew deren Mitgliedszahl über das Maximum der erlaubten Mitglieder, so muß sich diese Crew in 2 Crews aufteilen.
(2) Die Mittel der alten Crew werden dabei gemäß einer Entscheidung der alten Crew auf die beiden neuen Crews aufgeteilt.
(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium aufzuzeigen.
(4) Die neuen Crews gelten ab dem 1. des Folgemonats als existent, die alte Crew damit gleichzeitig als aufgelöst.


§ 9 - Auflösung einer Crew

(1) Fällt die Mitgliederzahl einer Crew für drei Monate in Folge unter 3 Crew-Mitglieder, so gilt die Crew als aufgelöst.
(2) Eine Crew gilt ferner als Aufgelöst, falls sie 3 Monate in Folge keine Protokolle veröffentlicht.
(3) Die Regeln zu einem Crew-Austritt werden auf die noch verbliebenen Mitglieder der aufgelösten Crew angewandt.
(4) Die Sach- und Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband.
(5) Den Landesparteitag kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit eine Crew auflösen.

§ 10 - Arbeitskreise

(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei und somit zur innerparteilichen Willensbildung.
(2) Arbeitskreise treffen sich mindestens einmal pro Quartal zu öffentlichen Sitzungen. Jede Crew hat das Recht, zu diesen Sitzungen einen Repräsentanten zu entsenden, welcher die Crew-Meinung auf der Sitzung zu vertreten hat. Auf den Sitzungen wird die Konsensfähigkeit von vorher erarbeiteten Positionen und Aussagen überprüft. Ebenfalls wird dort der Termin der nächsten Sitzung per Mehrheitsentscheid der anwesenden Crew-Repräsentanten festgelegt.
(3) Die Arbeitskreise vereinbaren auf ihren Sitzungen eine geeignete interne Arbeitsweise für die Zeit zwischen den Sitzungen.
(4) Die Arbeitskreise haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
(5) Ein neuer Arbeitskreis wird auf Initiative einer Crew eingerichtet. Dazu benennt die Crew einen Verantwortlichen Repräsentanten, einen ersten Sitzungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste.
(6) Jeder Pirat hat das Recht in Arbeitskreisen mitzuarbeiten. Bei Entscheidungen zum Einsatz von Finanzmitteln des Landesverbandes NRW sind nur NRW-Piraten stimmberechtigt.

§ 11 - Arbeitsgruppen

(1) Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens 3 Piraten und bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein, die Erstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnlichem. Bei Entscheidungen zum Einsatz von Finanzmitteln des Landesverbandes NRW sind nur NRW-Piraten stimmberechtigt.
(2) Eine Arbeitsgruppe gibt sich eine interne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.
(3) Jede Arbeitsgruppe hat einen Sprecher zu bestimmen. Der Sprecher dient als Ansprechpartner und damit der arbeitsgruppenexternen Kommunikation.
(4) Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.
(5) Zur Gründung einer Arbeitsgruppe ist folgende Prozedur erforderlich:
    a) Die Initiative zur Gründung einer Arbeitsgruppe geht von einer Crew aus. Dazu benennt die Crew einen verantwortlichen Piraten, einen Gründungstermin sowie einen Zweck der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste.
    b) Das Gründungstreffen findet frühestens einen Monat nach der Einladung über die Sprecherliste statt.
    c) Der virtuelle oder reale Ort für das Gründungstreffen muss so gewählt sein, dass er eine optimale Erreichbarkeit für alle Piraten bietet.
    d) Auf dem Gründungstreffen entscheiden sich die anwesenden Piraten für eine genaue Aufgabendefinition, sowie für eine arbeitsgruppeninterne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.
    e) Sollten sich die beim Gründungstreffen anwesenden Piraten nicht auf eine gemeinsame Aufgabendefinition, Arbeits- und Entscheidungsstruktur einigen können, so wird die Arbeitsgruppe von der größten Gruppe sich einiger Piraten gegründet.
    f) Sollten weniger als 3 Piraten einen gemeinsamen Gründungswillen haben, so ist die Gründung der Arbeitsgruppe nicht möglich.
    g) Über das Gründungstreffen ist der erste Arbeitsgruppenbericht zu erstellen.

(6) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Arbeitsgruppe selber. Sollte die Aufnahme eines Piraten verweigert werden, so ist dies zu begründen und dem Bewerber mitzuteilen. Ferner führt sie eine parteiöffentliche Liste ihrer aktuellen Mitglieder.
(7) Eine Arbeitsgruppe kann auf einem Parteitag Sach- und Finanzmittel beantragen.
(8) Eine Arbeitsgruppe kann per einstimmigem Beschluß des Landesverbandsvorstandes aufgelöst werden. Dazu hat eine ausführliche Begründung zu erfolgen.
(9) Bei Auflösung der AG fallen deren Sach- und Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband.

§ 12 - Projektgruppen

(1) Für Projektgruppen gelten die Regeln für Arbeitsgruppen analog, jedoch mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen:
    a) Für die Bearbeitung ihrer Aufgabe hat die Projektgruppe bei ihrer Gründung ein Zieldatum festzulegen.
    b) Eine Projektgruppe hat eine monatliche Berichtspflicht.
    c) Nach Beendigung der Aufgabe ist ein Abschlussbericht zu erstellen.

§ 13 - Aufgaben der Vorstände

(1) Der 1. Vorsitzende vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.
(2) Der 2. Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden in seinem Aufgabenbereich.
(3) Der Politische Geschäftsführer hat die Aufgaben
    a) die politische Arbeit der Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise zu beobachten,
    b) die Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise auf gemeinsame Inhalte und Verknüpfungsmöglichkeiten hinweisen,
    c) Gründung und Betreuung der Projektgruppe "Wahlen" vor anstehenden Wahlen,
    d) Förderung der politischen Willensbildung innerhalb der Partei.

(4) Das Verwaltungsgremium hat folgende Aufgaben:
    a) Verwaltung der Finanzen gemäß der Finanzordnung,
    b) Verwaltung der Mitglieder und Crews,
    c) Anregen von regionalen Crew-Gründungen.

(5) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.

Finanzordnung