NRW:Satzung

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Die Satzung der PIRATEN NRW, wie sie von der Gründungsversammlung am 09.06.2007 beschlossen wurde.


Satzung

Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Satzung sind, gilt sinngemäß die Satzung der Bundespartei.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1)Der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland.

(2)Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN NRW

(3)Der Landesverband Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.

(4)Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen.

(5)Der Landesverband Nordrhein-Westfalen richtet sich in seinen Vorgaben an der Satzung der Piratenpartei Deutschland.


§ 2 Mitgliedschaft

(1)Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden.

(2)Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen kann unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Einschränkungen jede in Deutschland lebende Person mit angezeigtem Wohnsitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen sein.

(3)Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein.

(4)Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.

(5)Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten aus seinem Tätigkeitsbereich führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

(6)Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft kann unmittelbar bei der Bundespartei erworben werden, des weiteren ist der Landesverband Nordrhein-Westfalen oder eine seiner niederen Gliederungen ebenfalls berechtigt, Mitglieder aufzunehmen.

(2)Jeder Pirat wird entsprechend einem angezeigten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen automatisch Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und einer eventuell vorhandenen niederen Gliederung.

(3)Ein Eintritt in den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland ergibt automatisch eine Mitgliedschaft in der Bundespartei und unterliegt sowohl den in § 2, Abs. 1 ff. genannten Einschränkungen wie auch zukünftigen von der Piratenpartei Deutschland beschlossenen.

(4)Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung in welcher der Antrag vorliegt. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt werden.

(5)Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden Gliederung oder der Bundespartei anzuzeigen.

(6)Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(7)Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.


§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

(1)Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.

(2)Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3)Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht).

(4)Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(5)Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

(6)Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(7)Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsbereiche, Bezirksgruppen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen in Kenntnis zu setzen.

(8)Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsbereiche, Bezirksgruppen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen, in der er mitarbeitet.

(9)Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die ihn betreffenden Unterlagen der Partei.

(10)Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Piratenpartei Deutschland berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1)Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

(2)Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

(3)Der Landesverband Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.


§ 7 Organe und Gremien des Landesverbandes

Folgende Organe und Gremien besitzt der Landesverband Nordrhein-Westfalen:

(0)die Gründungsversammlung (tagt nur einmal)

(1)die Landesmitgliederversammlung (LMV)

(2)der Landesvorstand (LVOR)


Unter bestimmten Vorraussetzungen können folgende Organe und Gremien gebildet werden:

(3)Landesdelegiertenkonferenz (LDK)

(4)Landesschiedsgericht

a) Bis zur Gründung des Schiedsgerichtes des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen ist das Schiedsgericht des Bundes zuständig.

(5)Jugendverband

(6)Bezirksgruppen

(7)Arbeitsgruppen


§ 8 Landesmitgliederversammlung (LMV)

(1) Sofern die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) noch nicht gewählt ist, tagt die LMV in der Regel einmal im Jahr. Zwischen den regelmäßigen Treffen sollen mindestens 6 Monate liegen. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen. Ist die LDK gewählt, findet die LMV nur auf Antrag nach xx§ 8 Absatz 4xx statt.

(2) Die Aufgaben der LMV sind:

a) die Wahl des LVORs und des ELVORs,
b) die Wahl von RechnungsprüferInnen,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über die Landesliste für die Wahl zum Bundestag und Landtag,
f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und VertreterInnen,
g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
h) die Beschlussfassung über die Landesschiedsgerichtsordnung,
i) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, soweit diese nicht von der Bundessatzung vorgegeben ist,
j) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs,
k) die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
l) die Entgegennahme der Berichte des Landesfinanzausschuss, die mindestens einmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, zu erstatten sind.

(3) Die Einberufung der LMV soll 3 bis 5 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.

(4) Die LMV wird auf Verlangen

a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten,
c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen und des Jugendverbandes oder
d) der LDK

einberufen.

(5) Die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden einer LMV ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.

(6) Anträge zur LMV sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie im Forum diskutiert werden können und mindestens 3 Wochen vor der LMV vorliegen. Über die Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den Piraten zugegangen sind, entscheidet die LMV zu Beginn der Versammlung.

(7) Dringlichkeitsanträge im Laufe der LMV sind möglich.

(8) Die LMV gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LMVs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer LMV geändert wird.


§9 Landesvorstand (LVOR)

(1) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Landesverband Deutschland Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) Der Vorstand besteht aus 5 Piraten an: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Generalsekretär und politischer Geschäftsführer.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse, der Landesparteitage bzw. der Landesgründungsversammlung.

(7) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(8) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind.

(9) Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgabe:

a) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,

b) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren.

§10 Landesdelegiertenkonferenz (LDK)

(1) Die Einrichtung und die Wahl der LDK erfolgt ab einer Landespiratenzahl von 1500 oder auf direkten Beschluss der LMV.

(2) Die LDK übernimmt die Aufgaben der LMV nach dieser Satzung, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Über dies hinaus nimmt die LDK die Aufgabe wahr, die Bezirksgruppen und den Jugendverband zu informieren. Dies erfolgt in Form eines Rechenschaftsbericht, der mindestens einmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, vorzulegen ist. Jeder Rechenschaftsbericht ist allen zugänglich zu machen.

(3) Die LDK wird auf Verlangen

a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten,
c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen und des Jugendverbandes oder
d) von mindestens einem Zehntel der Delegierten
einberufen.

(4) Die LDK setzt sich zusammen aus:

a) den Delegierten der Bezirksgruppen,
b) den Delegierten des Jugendverbands,
c) zwei Delegierte aus der Landesfraktion und
d) dem LVOR, wobei die Mitglieder des LVORs nur beratende Positionen im LDK beziehen.

(5) Jede Bezirksgruppe und der Jugendverband stellen für je angefangene 50 Piraten ihrer Gliederung einen Mandaten auf. Die Mandate sind für alle Landespiraten offen. Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Auf Verlangen eines Piraten der entsendenden Bezirksgruppe oder des entsendenden Jugendverbandes ist die Mandatierung vor einer LDK zu bestätigen, wenn dies in der Einladung angekündigt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Das Mandat ist nicht übertragbar.

(6) Auf je zwei Delegierte kann ein/e Ersatzdelegierte/r gewählt werden, die/der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens das Mandat wahrnimmt.

(7) Die LDK gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LDKs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer LDK geändert wird.


§11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§12 Satzungs- UND Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung fernschriftlich einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist.

§13 Auflösung

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

§ 14 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

§ 15 Finanz- und Beitragsordnung

(1) Für den Landesverband Nordrhein-Westfalen, seine Amtsträger und Beauftragten gilt die Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei nach Rechten und Pflichten entsprechend.

§ 16 Geschäftsordnung

(1) Die Organe, Gruppen und Gremien des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen geben sich nach ihrer Einsetzung eine Geschäftsordnung.