NRW:Landtagsfraktion/Antragsübersicht/Kleine Anfrage Smart-Meter zur Stromverbrauchsabrechnung in Privathaushalten

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Kleine Anfrage

Smart-Meter zur Stromverbrauchsabrechnung in Privathaushalten

Smart Meter, auch „intelligente Stromzähler“ genannt, werden verstärkt in Privathaushalten im Austauschverfahren anstelle der alten Stromzähler eingebaut. Dies geschieht häufig ohne die Verbraucher vorher über Vor- und Nachteile der von der Funktionsweise grundsätzlich verschiedenen Systeme zu informieren. In einigen Fällen wurde erst nach der Installation ein Infoblatt übergeben.

Grundlage für den Austausch ist § 21c EnWG (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung).

Neben dem Vorteil für Verbraucher, dass durch das neue Stromverbrauchserfassungssystem die örtlichen Ablesungen wegfallen, da die Daten über das Stromnetz mittels Stromimpulsen über bestimmte Frequenzen übermittelt werden (Datenfernübertragung), müssen auch einige Nachteile in Betracht gezogen werden.

Diese Nachteile sind unter anderem:

1. ein höherer Eigenverbrauch und damit höhere Kosten.

2. die Möglichkeit der mittelbaren Überwachung des Verbraucherverhaltens durch das erfasste Stromverbrauchsprofil.

3. Leuchten mit Touch-Dimmer können sich, verursacht durch die Stromimpulse des Smart Meters, an- und ausschalten und werden dadurch unbenutzbar.

4. das Risiko der Datenmanipulation durch Hacker, da über das öffentliche Stromnetz Daten von Dritten gelesen und ausgewertet werden können. Dadurch besteht die zusätzliche Gefahr des Missbrauchs. (Anwesenheitsüberprüfung durch Einbrecher, Änderung der Verbrauchsdaten, etc.)

5. das Entstehen potentiell höherer Gebühren wegen des Umbaus bzw. der Umlage der Zusatzkosten auf den Endverbraucher.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie steht die Landesregierung zur verpflichtenden Nutzung von Smart-Metern bei Neubauten und Vollsanierungen?

2. Sieht die Landesregierung in der Übermittlung von Stromverbrauchsdaten aus Privathaushalten über das öffentliche Stromnetz eine Gefährdung der Datensicherheit?

3. Gedenkt die Landregierung das EnWG bezüglich möglicher Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen?


Michele Marsching

Anfrage in der Landtagsdatenbank: [1]

Antwort der Landesregierung: [2]