NRW:Landesparteitag 2015.1/Anträge/SÄA001
| Antragsübersicht | |||
| Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA001 |
| Antragsteller: |
Fotios Amanatides |
Einreichungsdatum: | 7 November 2014 14:28:11
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| Autor: | Fotios Amanatides | letzte Änderung: | 07.11.2014 17:36:39 UTC von Tomsson |
| Abstimmungsergebnis: | -6 | ||
| Antrag | |
| Antragstitel: | demokratische Vertretung aller Kreise auf dem Landesparteitag |
| Antragstext: | |
| [[Antrag::§6d Teilnahme und Stimmrecht
(1) Der Parteitag ist öffentlich, jedes Parteimitglied ist berechtigt, am Landesparteitag teilzunehmen. Durch Vorstandsbeschluss kann in begründeten Fällen die Teilnahme an den Parteitagen auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte wiederhergestellt oder ausgeschlossen werden.
1. stimmberechtigte Teilnehmer des Landesparteitages, 2. Mitglieder des Landesvorstandes,
a. der Jungen Piraten, b. der Piraten in der Kommunalpolitik (PiKo NRW)
a. die mit einer Antragsbegründung beauftragt sind, b. der Landschaftsversammlungen Rheinland und Westfalen sowie des Regionalverbandes Ruhr, c. des Landtags Nordrhein-Westfalen, d. des Deutschen Bundestages, e. des Europäischen Parlaments, sofern sie Mitglieder der Piraten NRW sind.
Version 1 (4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, welche von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. (5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 300 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein.
(4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, wovon 150 nach der stimmberechtigen Mitgliederzahl und 150 nach den für die Piraten bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Stimmen von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. (5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 150 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Die Ermittlung der Entsandtenrechte nach der in einem Kreis bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Wählerstimmen erfolgt nach dem gleichen Verfahren. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein.
(4) Auf dem Landesparteitag sind nur Entsandte der Kreise stimmberechtigt, welche von den Kreisen geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Version 3.1 (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 300 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. Version 3.2 (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 150 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Weitere 150 Stimmberechtigungen werden nach dem gleichen Verfahren über die bei der letzten Landtagswahl in dem Kreis erlangten Wählerstimmen vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. Version 3 (Schlupf)
(6) Die Amtszeit der Entsandten und der Ersatzentsandten beginnt im ersten Quartal des Jahres und endet mit der Neuwahl im Folgejahr. (7) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne von §6d 4 auf dem Parteitag seine Pflicht nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Entsandten oder einen Ersatzentsandten seines Kreises zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seiner Stelle ein Ersatzentsandter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind keine Ersatzentsandten vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Entsandten der Entsandte des Kreises mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Ein stimmberechtigter Entsandter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten. (8) Der nach Abs.7 an der Ausübung seiner Verpflichtung verhinderte Entsandte hat seinem Vorstand rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzten und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme zu übertragen, Gebrauch machen will. (9) Kein stimmberechtigter Entsandter, unabhängig davon ob sein Stimmrecht originär oder nach Abs. 7 übertragen ist, kann an einen Auftrag gebunden werden; er ist bei der Abgabe seiner Stimme nur seiner Einsicht und seinem Gewissen unterworfen.
§ 17b Aufwandsspenden (1) Für Annahme von Aufwandsspenden von Amtsträgern oder beauftragten Mitgliedern durch Verzicht auf die Erstattung und Ausgaben sind [(entsprechend der Bundessatzung ? WIKI is down)] die Verbände zuständig. (2) Der jeweils zuständige Vorstand ermächtigt den Schatzmeister der Gliederung, die Erstattungsanträge zu bearbeiten und über die beantragte Erstattung zu entscheiden. Er erteilt einem weiteren Vorstandsmitglied, die Vollmacht über die Anträge des Schatzmeisters zu entscheiden. (3) Anträge von Amtsträgern oder von beauftragten Mitgliedern werden jeweils dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung eingereicht, von dm zuständigen Schatzmeister geprüft und mit seinem Prüfvermerk an den Landesverband weitergereicht. (4) Nach Feststellung des Erstattungsbetrages durch den Landesverband werden die Vorgänge in der Buchhaltung des Verbandes gebucht, der die Anträge an den Landesverband eingereicht hat. (5) Wenn und soweit ein Antragsteller nicht auf die Erstattung verzichtet, zahlt die Gliederung den Erstattungsbetrag an den Antragsteller aus, für die dieser tätig war bzw. von der der Antragsteller einen Auftrag erhalten hat. In diesem Fall wird der Erstattungsbetrag durch den Schatzmeister der auszahlenden Gliederung endgültig festgestellt.]] | |
| Antragsbegründung: | |
| Sinn des Antrages ist es, den Ortsbias demokratisch auszugleichen, so dass alle Untergliederungen entsprechend ihres Stimmgewichts im Landesverband gleichwertig auf dem Landesparteitag vertreten sind. Die Basis vor Ort bestimmt, wen sie dazu entsendet.
Wenn wir annehmen, dass 300 Mitglieder zweimal im Jahr im Durchschnitt 200 Euro für Reise, Übernachtung und Verpflegung aufwenden, so verschleudern wir nach unserem derzeitigen System 120.000 Euro. Mit Annahme dieses Antrages würde diese Summe durch die Parteispendenfinanzierung verdoppelt und auf Grund unserer bestehenden Finanzordnung zur Hälfte wieder auf die Kreise verteilt. D.h wir erhöhten die Einnahmen des Landesverbandes sowie der Kreise insgesamt um fast eine Viertelmillion Euro durch Geld, das jeder für sich sowieso ausgeben würde.
zu §6d 1 vgl. Landessatzung NRW §6a.1 und Bundessatzung § 4.2 zu §6d 2 weitere konstituierte Landesvereinigungen wie z.B. c. der Piraten Hochschulgruppe, können bei Bedarf hinzugefügt werden zu §6d 3 vgl. Bundessatzung §9a 2 zu §6d 4 "Stimmberechtigt sind …" Bundessatzung ist widersprüchlich, da §4.3 in die Selbstorganisationsautonomie die §4.1 gewährt eingreift. zu §6d 4 und 5 schlagen konkurrierenden Modelle der Berechnung vor
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| Zusätzliche Angaben |
| Diskussion |
| Geänderte Version unter: NRW:Landesparteitag_2015.1/Anträge/SÄA001.2
Es gab - auch von mir - div. Ideen, wie man Geld "generieren" kann. Das als einen Grund für ein Delegiertensystem zu benutzen finde ich schon recht schäbig... Upuetz (Diskussion) |