NRW:Landesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge
Inhaltsverzeichnis
Satzung
§2
- (2) [...]
- a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich dem
OrtsvereinVerband an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht der ablehnenden Gliederung vorgelegt werden.- OpenWeb 12:52, 22. Okt. 2008 (UTC):
- - Ersetze "Ortsverein" durch "Verband"
- - Ergänze "der ablehnenden Gliederung", da es mehrere Schiedsgerichte geben wird.
- OpenWeb 12:52, 22. Okt. 2008 (UTC):
- a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich dem
- (5) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband
kann ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten aus seinem Tätigkeitsbereich führenführt ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten aus seinem Tätigkeitsbereich. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.- OpenWeb 12:52, 22. Okt. 2008 (UTC):
- - Der Landesverband muss ein Verzeichnis führen um Verwaltung & Kontoführung zu gewährleisten.
§4
- (8) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsbereiche, Bezirksgruppen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen, in
derdenen er mitarbeitet.- OpenWeb 12:57, 22. Okt. 2008 (UTC):
- - Verdeutschigung ;-)
§9
Ergänzung des §9 um Absatz 10 und 11 (Unterpunkte 1 bis 5) --wockenfoth 09:18, 17. Nov. 2008 (CET) §9
10) [Aufgaben und Rechte des Vorstandes, Definition] Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und dem politischen Geschäftsführer. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach den politischen und organisatorischen Richtlinien der Partei unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Generalsekretär sowie jedes vom Vorstand beauftragte Mitglied, welches seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen der Partei teilzunehmen. Diese Rechte gelten nicht gegenüber Parteischiedsgerichten.
11) [Aufgaben der Vorstandsmitglieder]
11.1 Vorsitzender
Der Vorsitzende des Landesvorstandes repräsentiert allein die Partei nach außen und ist direkt verantwortlich für die Außenwirkung der Partei. Er ist direkter Ansprechpartner für die weiteren Landesverbände sowie den für den Bundesverband und verantwortlicher Sprecher des Landesverbandes. Er ist ferner gerichtlicher Vertreter der Landespartei.
11.2 Stellvertretender Vorsitzender
Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit und nimmt für die Dauer der Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahr. Dies erstreckt sich auf politischen und sonstigen Veranstaltungen, Sitzungen und Parteitage.
11.3 Generalsekretär
Der Generalsekretär trägt die Verantwortung für die Mitgliederverwaltung und die Kommunikation zwischen Vorstand und den Mitgliedern. Er ist direkter Ansprechpartner für die Mitglieder in allen Fragen, welche die Mitgliedschaft betreffen. Ferner obliegt dem Generalsekretär die zeitnahe Veröffentlichung von Protokollen der Vorstandssitzungen sowie die Verantwortung für Pflege der elektronischen Informationsmedien der Landespartei.
11.4 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet alle Bar- und Sachvermögen der Landespartei nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchführung. Er kontrolliert alle Ausgaben und Einnahmen der Landespartei und führt entsprechende Nachweise. Der Schatzmeister ist nur gemeinsam mit einer Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes zeichnungsberechtigt.
11.5 Politischer Geschäftsführer
Der Politische Geschäftsführer ist direkter Ansprechpartner in allen Fragen der innerparteilichen Organisation. Er ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Auf Beschluss des Vorstandes kann dem Politischen Geschäftsführer die Aufgabe des Pressesprechers übertragen werden.
§11
(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.
- (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt im Landesverband, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt im Landesverband zu bekleiden, Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand vorgeschlagen und in einem Mitglieder-Votum bestätig/abgelehnt. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende/abweichende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstandvorstand beim Schiedsgericht der für das Mitglied zuständigen Gliederen, das hierüber entscheidet. Sollte in keiner niederen Gliederung ein Schiedsgericht existieren, ist das Schiedsgericht des Landesverbandes zuständig. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.
- (3)In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand des Landesverbandes oder eines niederen Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
- (4) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.
- Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes NRW beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand des Landesverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
OpenWeb 12:02, 14. Nov. 2008 (CET):
Ergänzungsantrag zu §11.2:
[...] ""Jeder Fall, für den nach dieser Satzung der Vorstand des Landesverbandes eine Ordnungsmaßnahme vorschlägt, wird durch den Landesvorstand unter Angabe aller für den jeweiligen Fall relevanten Fakten öffentlich in neutraler Darstellung dokumentiert. Die Veröffentlichung der entsprechenden Dokumentation erfolgt zeitnah, spätestens jedoch 7 Tage nach dem Vorschlag der Ordnungsmaßnahe. Verantwortlich für die Veröffentlichung der Dokumentation ist der Landesvorsitzende." [...]
§ 15 Finanz- und Beitragsordnung
(1) Für den Landesverband Nordrhein-Westfalen, seine Amtsträger und Beauftragten gilt die Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei nach Rechten und Pflichten entsprechend.
1 - Geschäftsjahr
- (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 - Mitgliedsbeitrag
- (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36 € pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.
- (2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.
- (3) Studenten/Schüler zahlen einen ermäßigten Beitrag von 24€ im Jahr.
- (4) ALGE zahlen 1€/Monat.
- (5) Der Mitgliedsbeitrag einzelner Mitglieder kann bei Bedarf ausgesetzt werden.
- (6) Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.
- (7) Der Mitgliedsbeitrag ist vom Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband.
- (8) Es gilt folgender Verteilungsschlüssel: Der Landesverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
- (9) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 8 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband bzw. Bezirksverband.
- (10) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine freiwillige Spende in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.
3 - Verzug und Mahnung
- (1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.
- (2) Im Falle des Verzuges ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.
- (3) Befindet sich ein Mitglied trotz 3-facher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens 14 Tagen und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so ist dies als Austrittserklärung zu werten und die Mitgliedschaft aufzulösen.
4 - Kassen- und Kontoführung
- (1) Alle ordentlich gegründeten Gebietsverbände sind zur eigenständigen Kassen- und Kontoführung berechtigt.
- (2) Verzichtet ein Verband auf dieses Recht, so ist die Kassen- und Kontoführung vom nächstübergeordneten Verband, der dieses Recht wahrnimmt, zu übernehmen.
- (3) Barkassen sind zu vermeiden.
- (4) Die Kassen- und Kontoführung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu folgen.
- (5) Die Hauptversammlung jedes Verbandes, der das Recht zur Kassen- und Kontoführung wahrnimmt, hat jährlich zwei oder mehr Kassenprüfer aus ihrer Mitte zu wählen, die die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes berichten.
- (6) Den Kassenprüfern sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Der Schatzmeister der jeweiligen Gliederung hat den Kassenprüfern Rede und Antwort zu stehen.
5 - Jahresabschluss
- (1) Es ist ein Jahresabschluss des Landesverbandes, sowie, durch die für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstände aller untergeordneten Verbände, zu erstellen. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhängen und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes.
- (2) Die Jahresabschlüsse sind spätestens einen Monat nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen.
- (3) Die Jahresabschlüsse der untergeordneten Gliederungen werden zum Zwecke der Erstellung eines Gesamtjahresabschlusses an die übergeordneten Gliederungen weitergeleitet.
- (4) Der Gesamtjahresabschluss der Piratenpartei Deutschland wird vor seiner Weiterleitung an den Bundeswahlleiter durch den Bundesvorstand beraten.
- (5) Jahresabschlüsse werden vom Vorsitzenden und dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnet.
- (6) Der Bundesvorstand lässt den Jahresabschluss nach den Maßgaben der §§29 ff. PartG prüfen.
6 - Aufbewahrungsfristen
- (1) Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, namentlich unter anderem Belege, Bücher, Jahresabschlüsse, beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem die betreffenden Unterlagen erstellt wurden.
7 - Spenden
- (1) Alle ordentlich gegründeten Verbände sind zur Annahme von Spenden berechtigt.
- (2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden.
- (3) Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zu gleichen Teilen an die einnehmende Gliederung und den Landesverband aufgeteilt. Der betreffende Betrag für die Bundespartei ist innerhalb von 10 Tagen zu überweisen. Ausnahmen bilden explizit der Gliederung entrichtete Spenden.
- (4) Sachspenden stehen der einnehmenden Gliederung zu.
- (5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen.
- (6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln.
8 - Transparenz der Kontobewegungen
- (1) Der Schatzmeister des LV pflegt eine lückenlose, anonymisierte Übersicht aller Kontobewegungen, die jedem Mitglied des Landesverbandes zu Verfügung steht.